ABFALLRATGEBER BAYERN

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz) - Erläuterungen

Vorbemerkungen

Seit dem 1. Dezember 2009 ist das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft, dass die bisherige Batterieverordnung abgelöst hat. Als Rechtsgrundlage für das neue Gesetz diente das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“, welches in drei Artikeln neben der Neuregulierung des Batteriegesetzes auch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes beinhaltete. Das neue BattG dient dabei in erster Linie der Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Nach den Vorgaben der EU müssen alle Unternehmen registriert werden, die in Deutschland Batterien erstmals in den Verkehr bringen. Die Regelung verpflichtet damit neben Herstellern von Batterien auch Unternehmen, die Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importieren und hier auf den Markt bringen. Dies gilt auch dann, wenn die Batterien nur Bestandteile von anderen Produkten sind. Insbesondere stellt das neue BattG klar, dass alle Typen von Batterien vom neuen Gesetz erfasst werden, also neben den handelsüblichen Batterien für den Endverbraucher auch Industrie- und Fahrzeugbatterien.
Mit den Vorgaben des BattG soll verhindert werden, dass gebrauchte schadstoffhaltige Batterien und Akkumulatoren in die Umwelt gelangen. Sie sollen stattdessen gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dazu bleiben die bisherigen Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen bestehen, allerdings werden die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sich bis Ende Februar 2010 beim Umweltbundesamt in einem BattG-Melderegister eintragen zu lassen. So verpflichtet das Gesetz alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, dieses Inverkehrbringen innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2009 und 28. Februar 2010 beim Umweltbundesamt anzuzeigen, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.
Im Folgenden finden Sie die Bestimmungen des BattG in einer Weise dargestellt, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besondere juristische Vorkenntnisse erschließen lassen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte des Gesetzes dargestellt. Zur Klärung spezieller Fragen oder zu Aspekten, die über die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an ihre Kreisverwaltungsbehörde oder die Abfallberatung.
Die dargestellten Informationen sind zur Orientierung gedacht, eine rechtliche Verbindlichkeit ist nicht gegeben.

Begriffsbestimmungen

Batterien: sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
Fahrzeugbatterien: sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen (d.h. Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) bestimmt sind.
Industriebatterien: sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind (Fahrzeugbatterien gehören nicht dazu).
Gerätebatterien: sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können (Fahrzeug- und Industriebatterien gehören nicht dazu).
Altbatterien: sind Batterien, die Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes darstellen.
Hersteller: ist jeder, der – unabhängig von der Vertriebsmethode – gewerblich Batterien im Geltungsbereich des BattG erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler gelten ebenfalls als Hersteller, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien, die vom Hersteller nicht ordnungsgem&au ml;ß angezeigt wurden, in Verkehr bringen.
Inverkehrbringen: ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Batterien an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Dies gilt auch für die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich des BattG (Import), nicht jedoch für den nachweislichen Export.
Vertreiber: ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
Endnutzer: ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.

Anwendungsbereich des BattG

Das BattG gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.
Keine Anwendung findet das BattG auf Batterien, die verwendet werden

in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
in Waffen, Munition oder Wehrmaterial (Ausnahme: Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden),
in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Verkehrsverbote für Batterien

Das BattG enthält folgende Verkehrsverbote:

Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten (Ausnahmen: Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent) und
das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten (Ausnahme: Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind, sowie bestimmte Batterien für Fahrzeuge), ist verboten. Batterien, die verbotswidrig in Geltungsbereich des BattG den Verkehr gebracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.

Pflichten für Hersteller, Vertreiber und Endnutzer von Batterien

Für Hersteller, Vertreiber und Endnutzer von Batterien bestimmt das BattG eine Reihe von Pflichten.

Pflichten der Hersteller

Für die Hersteller von Batterien gelten Anzeige-, Kennzeichnungs-, Hinweis-, Rücknahme- und Entsorgungspflichten wie folgt:

Jeder Hersteller ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Batterien dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen (Details zu den erforderlichen Angaben finden sich in der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes – BattGDV). Hierzu hat das Umweltbundesamt ein elektronisches BattG-Melderegister eingerichtet. Ziel des Melderegisters ist es, die Voraussetzungen für eine hohe Markttransparenz für Wettbewerber und Endnutzer herzustellen und der Wirtschaft eine Selbstkontrolle zu ermöglichen. Ein Teil der Melderegisterdaten – unter anderem Informationen zur Hersteller-Produktverantwortung – sind über die Internetseite des Melderegisters öffentlich einsehbar.
Zudem sind die Hersteller verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einem vorgegebenen Symbol und bei schadstoffhaltigen Batterien grenzwertabhängig mit chemischen Zeichen der entsprechenden Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen. Fahrzeug- und Gerätebatterien sind außerdem mit einer speziellen Kapazitätsangabe zu versehen. Darüber hinaus sind zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen zulässig.
Die Hersteller haben in diesem Zusammenhang die Pflicht, die Endnutzer insbesondere über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung un d der Verwertung v on Altbatterien für Umwelt und Verbraucherschutz zu informieren.
Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und – sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – stofflich zu verwerten (dabei können vom Gesetzgeber per Verordnung Mindestanforderungen und insbesondere Verwertungsquoten festgelegt werden). Nicht verwertbare Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
Die Hersteller speziell von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Für das Gemeinsame Rücknahmesystem gelten bestimmte Anforderungen, so insbesondere die Zugänglichkeit für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen, die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei den an dem System angeschlossenen Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (angeschlossene Rücknahmestellen) und die Vergabe der Entsorgungsleistungen in einem Ausschreibungswettbewerb. Fakultativ sind behördlich genehmigte herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien statthaft, wobei mehrere Hersteller zusammenwirken können. Hierbei sind bestimmte Sammelquoten zu erreichen, welche im Übrigen auch für ein Gemeinsames Rücknahmesystem gelten (min. 35 % bis zum 26.9.2012, danach mind. 45 % bis zum 26.9.2016).
Die Hersteller speziell von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten dadurch sicher, dass sie für die bei Vertreibern und bei besonderen Behandlungseinrichtungen (so für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß ElektroG bzw. AltfahrzeugV) anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Rückgabemöglichkeit und Verwertung anbieten (andererseits besteht keine Überlassungspflicht). Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, besonderen Behandlungseinrichtungen und Endnutzer auch abweichende Vereinbarungen treffen.

Pflichten der Vertreiber

Für die Vertreiber von Batterien gelten Hinweis-, Rücknahme-, Entsorgungs- und Bepreisungs- bzw. Pfandpflichten wie folgt:

Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und welche Bedeutung Hersteller-Symbol und -Zeichen haben. Beim Versandhandel sind die Hinweise in den korrespondierenden Darstellungsmedien zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Ebenfalls ausgenommen sind Produkte mit eingebauten Altbatterien.
Speziell für vom Vertreiber zurückgenommene Geräte-Altbatterien gilt, dass sie dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen sind. Andererseits ist es für den Vertreiber auch statthaft, für einen Zeitraum von jew e ils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten G eräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem zu verzichten und die Geräte-Altbatterien einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen zu überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
Speziell für vom Vertreiber zurückgenommene Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gilt, dass der Vertreiber, sofern er nicht vom Rücknahmeangebot der Hersteller Gebrauch macht, die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung sicherzustellen hat (in Eigenregie oder über Dritte, z.B. gewerbliche Altbatterieentsorger oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger).
Beim Vertrieb neuer Gerätebatterien dürfen die Altbatterie-Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden im Preis nicht getrennt ausgewiesen werden.
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Ausnahme: Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

Pflichten der Endverbraucher

Für die Endnutzer von Batterien gelten Rückgabepflichten wie folgt:

Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (Ausnahme: Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind).
Speziell Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer aus Industrie und Gewerbe oder öffentliche Einrichtungen können dabei mit den Systemen abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.
Speziell Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und über die besonderen Behandlungseinrichtungen (so für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß ElektroG bzw. AltfahrzeugV) erfasst. Endnutzer aus Industrie und Gewerbe oder öffentliche Einrichtungen können die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
Speziell Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die besonderen Behandlungseinrichtungen und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit keine abweichenden Rücknahmevereinbarungen getroffen worden sind.

Ausblick

Anzumerken ist, dass entsprechend der Verpflichtungen aus der alten Batterieverordnung die Hersteller und Vertreiber von Batterien bereits 1998 das Rücknahmesystem „GRS Batterien“ (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) gegründet haben. Dieses System sammelt zwischenzeitlich für mehr als 1.800 Hersteller und Importeure bundesweit bei rund 170.000 Geschäften und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Altbatterien ein und sorgt für deren Verwertung oder umweltgerechte Beseitigung. Die Sammelquoten und die Verwertungsquoten wurden seitdem erheblich gesteigert. 2009 wurde bereits eine Sammelquote von 44 % erreicht. Damit übertrifft GRS Batterien bereits jetzt die Vorgaben für 2012 und liegt sehr nahe an der Quote, die für 2016 festgelegt wurde. Einige Herstel l er haben auch eigene Rücknahmesysteme eingeri chtet. Logistik- und Entsorgungsunternehmen nehmen dabei für sie die Batterien zurück und erfüllen die Verwertungspflichten. Diese Systeme besitzen einen Marktanteil von etwa 15 Prozent.

Weiterführende Literatur

  • UBA: Batteriegesetz (BattG) tritt in Kraft – neue Aufgaben des Umweltbundesamtes, Pressemeldung v. 30.11.2009
  • UBA: Häufig gestellte Fragen zum neuen Melderegister für Batteriehersteller, verfügbar unter www.uba.de
  • UBA: Benutzerhandbuch für das BattG-Melderegister, verfügbar unter www.uba.de
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