ABFALLRATGEBER BAYERN

Novelle der Gewerbeabfallverordnung - Was ändert sich?

Bezug:
Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist

Die Novelle der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) ist in wesentlichen Teilen am 1. August 2017 in Kraft getreten. Bestimmte Vorgaben, die speziell Vorbehandlungsanlagen betreffen, treten zum 01.01.2019 in Kraft. Die Novelle dient der Konkretisierung und Umsetzung der im Kreislaufwirtschaftsgesetz beschriebenen Abfallhierarchie speziell für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle. Ziel ist die zukünftige stärkere getrennte Sammlung von spezifischen Stoffströmen und deren vorrangige Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling.

Kleinmengenerzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle (z.B. Praxen, Büros) haben nach wie vor die Möglichkeit, die nach Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Abfälle zusammen mit auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabfällen nach den örtlichen Vorgaben zu entsorgen.
Aktuell erfolgt eine Überarbeitung der bestehenden LAGA-Mitteilung 34 durch einen dazu eingesetzten ad-hoc-Ausschuss der LAGA.

Wesentliche Neuerungen durch die Novelle für gewerbliche Siedlungsabfälle

Neben den bisher getrennt gesammelten Fraktionen: Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle sind nun auch Holz, Textilien und weitere nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (z.B. nicht gefährliche Produktionsabfälle) getrennt zu sammeln und zu verwerten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der generellen Pflicht der getrennten Erfassung und Verwertung möglich.
Bislang galten bei Abfallgemischen wie dem Stoffstrom „gewerbliche Siedlungsabfälle“ die energetische und stoffliche Verwertung als gleichrangig. Dies gilt nun nicht mehr. Mit der Novelle wird die Anwendung der Abfallhierarchie, d.h. der Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung auch für diese Fraktion umgesetzt.

Es werden neue Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer eingeführt. Diese betreffen den Nachweis der getrennten Sammlung oder, falls diese Pflicht entfällt, den Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbehandlung dieser Fraktionen. Eine Vorlage der Dokumentation bei der zuständigen Behörde hat auf deren Verlangen zu erfolgen, ggfs. elektronisch.

Neuregelungen für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle

Bei Bau- und Abbruchvorhaben gilt in Zukunft die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von Glas, Kunststoff, Metallen einschließlich Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen, Baustoffen auf Gipsbasis, Beton, Ziegeln sowie Fliesen und Keramik für die Erzeuger und Besitzer. Zudem wird eine Pflicht zur vorrangigen Zuführung der getrennt gesammelten Abfallfraktionen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling eingeführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen von der generellen Pflicht der getrennten Erfassung und Verwertung möglich. Der Nachweis der getrennten Sammlung oder, falls diese Pflicht entfällt, der Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbehandlung dieser Fraktionen ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuständigkeiten und weitere Informationen

Zuständige Behörden für den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter oder Umweltämter der kreisfreien Städte). Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abfallberatung vor Ort. Darüber hinaus haben Verbände aus dem Bereich der Abfallwirtschaft Informationen zum Umgang mit der Gewerbeabfallverordnung aus deren Sicht zusammengestellt.

Weiterführende Informationen

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