ABFALLRATGEBER BAYERN

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel - Erläuterungen

Vorbemerkung

Ziel der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) ist es, die Aufbereitung und die Wiederverwertung von Lösemitteln voranzutreiben, um somit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen. Voraussetzung der verstärkten Wiederaufbereitung ist die getrennte Erfassung der Abfallmengen nach Lösemitteltypen (Vermischungsverbot).
Von den Verpflichtungen der Verordnung Betroffene sind alle Personen die mit Lösungsmitteln umgehen (Lösemittelabfalllerzeuger, Lösemittelvertreiber- bzw. verkäufer, Anlagenbetreiber, Lösemittelhersteller, Lösemittelbesitzer).
Im Folgenden werden die Inhalte der Verordnung so aufbereitet, dass auch Personen ohne spezielle Fachkenntnisse in der Lage sind, sich innerhalb der Verordnung zu orientieren. Zur Klärung von speziellen Fragen oder Aspekten die über die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für gebrauchte Lösemittel die der Verwertung beziehungsweise Beseitigung zugeführt werden sollen und für Lösemittel die in Anlagen eingesetzt werden, in denen:

  • die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
  • Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
  • Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.
  • Unter Lösemittel versteht man flüssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem Massegehalt von mehr als 5 Prozent an Halogenkohlenwasserstoffe und einem Siedepunkt zwischen 20 und 150 °C bei Normaldruck.


Getrennthaltungsgebot und Vermischungsverbot

Getrennthaltungsgebot
Anlagenbetreiber haben Lösemittel nach Gebrauch getrennt entsprechend dem Hauptbestandteil des jeweiligen Ausgangsproduktes wie Dichlormethan (Methylenchlorid), Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen, TRI), Tetrachlorethen (Perchlorethylen, PER), Trichlorfluormethan (R-11), 1,1,2,2-Tetrachlor-1,2-difluorethan (R-112) oder Trichlor-1,2,2-trifluorethan (R-113) zu halten.
Vermischungsverbot
Es ist verboten, Lösemittel unterschiedlicher Ausgangsprodukte nach Gebrauch untereinander oder mit anderen Stoffen oder Abfällen zu vermischen.


Verpflichtungen

Verpflichtungen der Abfallerzeuger

Abfallerzeuger (Privatleute, Firmen oder sonstige Personen) die gebrauchte Lösemittel entsorgen, haben dabei das Getrennthaltungsgebot beziehungsweise Vermischungsverbot (falls der Erzeuger Anlagenbetreiber ist) zu beachten. Das heißt Abfälle aus dem Gebrauch verschiedener Lösemittel müssen “sortenrein�? gehalten werden und dürfen nicht vermischt werden.

Verpflichtung der Vertreiber / Verkäufer

Wer monatlich mehr als 10 Liter Lösemittel an Betreiber der genannten Anlagen abgibt ist verpflichtet die gleiche Art und Menge des abgegebenen Lösemittels zurückzunehmen (Rücknahmepflicht). Zusätzlich müssen die verfahrensbedingten und bei ordnungsgemäßen Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen die nach Gebrauch im Lösemittel enthalten sind zurückgenommen werden. Auch eine Beauftragung Dritter ist zulässig.

Verpflichtungen der Anlagenbetreiber und Lösemittelbesitzer

Betreiber, der im Anwendungsbereich bestimmten Anlagen, die gebrauchte Lösemittel an die Vertreiber zurückgeben sind erklärungspflichtig (Erklärungspflicht) gegenüber den Vertreibern beziehungsweise den beauftragten Dritten über die Art und die Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zur Verordnung enthaltenen Muster.
Die Erklärungspflicht umfasst eine

  • richtige und
  • vollständige Erklärung über
  • Art und
  • Verwendung eines Lösemittels

Verpflichtungen der Verkäufer und In-verkehr-bringer

Personen, die Lösemittel in Verkehr bringen, haben die

  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Verpackung / Kennzeichnung der Gebinde. Lösemittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch einen leicht erkennbaren lesbaren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber gekennzeichnet sind, der folgenden Schriftzug enthält:
  • Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten.
  • Pflicht, Informationen (Informationspflicht) über die
    1. Hauptbestandteile des Ausgangsproduktes,
    2. und den Siedepunkt zu liefern.
  • Pflicht bei loser Ware die vorgenannten Angaben in den Begleitpapieren vorzunehmen (Hinweispflicht).
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