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Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall – Erläuterungen

Stand: Juni 2017; Bezug: "Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 07.12.2016 (BGBl. I S. 2789)

Vorbemerkungen

Im Folgenden finden Sie die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall so aufbereitet, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besonderes juristisches Vorwissen erschließen. Dieser Zielsetzung folgend werden nicht alle Inhalte der Verordnung dargestellt. Zur Klärung von Fragen, die über die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung vor Ort, bei Fragen zum Vollzug an die zuständige Behörde.

Betroffene der Verordnung (§ 2 AbfBeauftrV) und Varianten der Bestellung (§ 6 AbfBeauftrV)

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 59 KrWG) haben

  • Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen in Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen,
  • Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
  • Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung freiwillig zurücknehmen (-> § 27 KrWG: Besitzerpflichten nach Rücknahme bzw. § 25 KrWG: Anforderungen an Rücknahme – und Rückgabepflichten)

einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten wegen der

  • anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  • Entsorgungsproblemen bei Produkten oder Erzeugnissen erforderlich ist.

Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall zählt diejenigen auf, die aufgrund ihrer Tätigkeit einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen müssen. Dazu zählen

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV (-> Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) der Nummern 1 bis 7 und 9 bis 10, wenn pro Kalenderjahr mehr als 100 t/a an gefährlichen Abfällen oder 2.000 t/a an nicht gefährlichen Abfällen anfallen,
  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV der Nummer 8, die im förmlichen, nicht vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden müssen (z.B. Nr. 8.5.1 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag),
  • Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle,
  • Betreiber von Deponien bis zur Stilllegung,
  • Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung (-> Eintrag größer als 6.000 kg/d BSB5 (roh)),
  • Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen, ab einer Rücknahme von mehr als 100 t/a,
  • Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, wenn sie diese über ein Rücknahmesystem wieder zurücknehmen (von Gewerbetreibenden erst ab einer Rücknahmemenge von mehr als 100 t/a),
  • Hersteller und Vertreiber , die Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen bei einer Rücknahmemenge von mehr als 2 t/a,
  • Hersteller und Vertreiber, die gemäß ElektroG Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen,
  • Hersteller- und Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industriealtbatterien zurücknehmen
  • Hersteller- und Vertreiber, die ein freiwilliges Rücknahmesystem betreiben, ab einer Rücknahmemenge von mehr als 2 t/a an gefährlichen Abfällen oder mehr als 100 t/a an nicht gefährlichen Abfällen,
  • Hersteller- und Vertreiber von Rücknahmesystemen aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z.B. Batterien).

Wenn sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall ergibt, kann die zuständige Behörde aufgrund des § 59 KrWG seine Bestellung auch dann anordnen, wenn es sich nicht um eine in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall genannte Anlage handelt. Die Behörde kann ebenfalls anordnen, dass mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden.
Ist in einem Betrieb nach § 53 BImSchG ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so kann dieser nach KrWG ebenso die Aufgaben und Pflichten des Abfallbeauftragten wahrnehmen. Die Beauftragung einer weiteren Person ist dann nicht zwingend erforderlich.
Ein Abfallbeauftragter kann auf Antrag für mehrere Anlagen ein- und desselben Betreibers eingesetzt werden.
Bei Konzernen ist auf Antrag die Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Betriebsbeauftragten für Abfall möglich, sofern nachgewiesen werden kann, dass in den einzelnen Anlagen ausreichend sachkundiges Personal vorhanden ist.
Die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten ist auf Antrag bei der zuständigen Behörde möglich.

Befreiung von der Bestellpflicht im Einzelfall (§ 7 AbfBeauftrV), Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme von der Bestellpflicht beantragt werden. Bei der Entscheidung spielen die Größe der Anlage, das Rücknahmesystem, die Rücknahmestelle oder die Art und Menge der entstehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Abfälle eine Rolle.
Befreiungsanträge sind an die am Sitz des Antragstellers örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu richten.

Eine Ausnahme von der Bestellpflicht gibt es bspw. gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. h AbfBeauftrV für Vertreiber, die einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen sind, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt. Dabei fallen herstellereigene Systeme für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industriealtbatterien grundsätzlich unter den Begriff eines freiwilligen Rücknahmesystems im Sinn von § 2 Nr. 2 Buchst. h AbfBeauftrV.

Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall

Vorgaben ergeben sich aus §§ 55-58 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • schriftliche Bestellung und Anzeige bei der zuständigen Behörde,
  • Beteiligung des Betriebsrates und Sorgfalt bei der Auswahl hinsichtlich Fachkunde und Zuverlässigkeit,
  • materielle Unterstützung des Betriebsbeauftragten und Teilnahme an Schulungen,
  • Kündigungsschutz.

Kriterien für Zuverlässigkeit (§ 8) und Fachkunde (§ 9)

Ein Kandidat kann als zuverlässig für die Position des Betriebsbeauftragten für Abfall angesehen werden, wenn

  • keine strafrechtlichen oder bußgeldbewehrten (Toleranzgrenze bis 500 € bei erstmaligem Vergehen und bei nicht grob pflichtwidrigem Verhalten) Verstöße vorliegen,
  • seine wirtschaftliche Situation geordnet ist und
  • er ein öffentliches Amt innehaben darf.

Ein Kandidat kann als fachkundig angesehen werden, wenn

  • er über eine abgeschlossene schulische und berufliche Ausbildung (z.B. Studium, Meister, usw. im Fachgebiet, dem der Betrieb zugeordnet werden kann) oder
  • adäquate Berufspraxis (mind. einjährige praktische Tätigkeit mit der jeweiligen Anlage/Tätigkeit/System bzw. einer vergleichbaren Anlage/Tätigkeit/System) verfügt oder
  • einen Fachkundelehrgang besucht hat, sowie mind. alle zwei Jahre an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt. Der Fortbildungslehrgang muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

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