ABFALLRATGEBER BAYERN

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftliche, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzen Böden (Bioabfallverordnung) - Erläuterungen

Novelle der BioAbfV

Am 1. Mai 2012 trat die novellierte Fassung der BioAbfV in Kraft. Wesentliche Änderungen zur ursprünglichen Fassung betreffen die folgenden Bereiche:

  • Anforderungen an zulässige Bioabfälle
  • Differenzierung bei der Behandlung von Bioabfällen
  • Verfahren der hygienisierenden Behandlung
  • Behandlungspflicht für Grünabfälle
  • Berichtspflichten bei Grenzwertüberschreitungen
  • Neugliederung der zulässigen Ausgangsstoffe im Anhang 1 der BioAbfV:
  • Nr. 1a enthält Bioabfälle, die zur Verwertung keiner behördlichen
    Zustimmung bedürfen
  • Nr. 1b enthält Bioabfälle, die zur Verwertung einer behördlichen Zustimmung
    bedürfen
  • Nr. 2 enthält anderweitige geeignete Materialien, die keine Bioabfälle sind


Regelungsbereich der BioAbfV

Die Verordnung regelt den Einsatz und die Ausbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden. Es sind die für die Verwertung grundsätzlich geeigneten Bioabfälle mit Schadstoffgrenzwerten, Höchstaufbringmengen, Behandlungen, Aufbringungsverboten und -beschränkungen festgelegt. Geregelt werden abfallrechtliche Vorgaben für die Anwendung von behandelten pflanzlichen Reststoffen. Diese gelten nicht für Wirtschaftsdünger tierischer und pflanzlicher Herkunft (z. B. Gülle, Gärreste aus nachwachsenden Rohstoffen) oder betriebseigene Bioabfälle (Eigenverwertung von pflanzlichen Abfällen auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen).

Geltungsbereich der BioAbfV

Die Bestimmungen der BioAbfV gelten für Entsorgungsträger, Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Behandler und Zwischenabnehmer von Bioabfällen, Hersteller von Bioabfallgemischen und Bewirtschafter der Aufbringungsfläche.
Die Regelungen der Verordnung gelten insbesondere nicht für Haus-, Nutz- und Kleingärten.
Bei einer Eigenverwertung von pflanzlichen Bioabfällen (Definition in § 2 Nr. 6 BioAbfV) auf betriebseigenen Flächen der Landwirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus, gelten die meisten Vorschriften der Bioabfallverordnung nicht. Insbesondere sind dies Behandlungspflichten, Untersuchungspflichten und Pflichten zur Führung von Lieferscheinen. Jedoch gelten die an den Bewirtschafter gerichteten Aufbringungsbeschränkungen und Aufbringungsverbote nach § 6 bis 8 der BioAbfV.

Begriffsbestimmung Bioabfälle

Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft (Biogut, Grüngut) mit hohem organischen Anteil, die biologisch abbaubar sind. Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfall gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle im Sinn der Bioabfallverordnung.

Nutzen und Risiken

Aus Bioabfall hergestellte Substrate (wie z. B. Kompost oder Gärreste) enthalten wichtige Pflanzennährstoffe und wirken durch ihre organische Substanz bodenverbessernd. Mit einer gezielten Verwertung werden Stoffkreisläufe geschlossen und so eine nachhaltige Wirtschaftsweise ermöglicht. Allerdings können auch unerwünschte Bestandteile enthalten sein, die zum Teil als Schadstoffe (z. B. Schwermetalle, Kunststoffe, Glas, usw.) einzustufen sind. Die für die Verwertung von Bioabfällen wichtigsten Vorschriften sind im Folgenden zusammengefasst.

Behandlung und Aufbereitung der Bioabfälle

Bioabfälle dürfen nur in hygienisch unbedenklichem Zustand eingesetzt werden. Dieser ist gegeben, wenn eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier ausgeschlossen ist. Deshalb sind alle Bioabfälle vor ihrer landwirtschaftlichen Verwertung grundsätzlich behandlungspflichtig (z. B. thermophile Kompostierung oder Vergärung). Eine Siebung bzw. mechanische Aufbereitung ist keine Behandlung im Sinn der BioAbfV.
Ausgenommen von der Behandlung sind die Bioabfälle, die im Anhang 1 der BioAbfV (nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 und 2) gekennzeichnet sind. Zum Beispiel sind dies Fischteichschlamm, tierische Ausscheidungen oder Rinden aus Forstwirtschaft. Grünabfälle (z. B. Abfälle aus der Landschaftspflege, Garten- und Parkabfälle, Abfälle von Sportanlagen, pflanzliche Abfälle aus Gewässern usw.) unterliegen der Behandlungspflicht. Im Einzelfall können Bioabfälle auf Antrag bei der zuständigen abfallrechtlichen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) von der Behandlungspflicht freigestellt werden (z. B. regionale Verwertung, unvermischte Bioabfälle, Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 3).

Hygienisierende Behandlung - Anforderungen

Soweit Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer nicht über eine Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 verfügen, sind Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer hygienisierenden und einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen.
Entscheidend für die Hygienisierungsleistung der Behandlungsverfahren ist jeweils die erreichte Temperatur während der Behandlungsdauer:

  • Pasteurisierung (Erhitzung des gesamten Materials auf 70 °C über eine Stunde) oder
  • Thermophile (aerob) Kompostierung (55 °C 2 Wochen; 60 °C 6 Tage; 65 °C 3 Tage) oder
  • Thermophile (anaerob) Vergärung (mind. 50 °C für die anlagenspezifische Mindestverweilzeit)
  • Anderweitige hygienisierende Behandlung(nur für wenige Arten von Bioabfällen vorgesehen; Abstimmung mit den zuständigen Ämtern notwendig)

Prozessprüfung

Mittels Prozessprüfung (z. B. Feststellung der Verweilzeit usw.) wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens geprüft (Ausnahmen nur bei Anlagen bis max. 3000 t). Die Prozessüberwachung beinhaltet die kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur.

Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (Endprüfung):

Diese beinhaltet die regelmäßige Untersuchung z. B. auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile. Die Untersuchungen sind durch unabhängige Stellen (Labore) durchführen zu lassen.

Biologisch stabilisierende Behandlung

Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung durch Kompostierung oder Vergärung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird. Eine Befreiung von der Behandlungspflicht ist unter Einbindung der zuständigen Ämter möglich.

Anforderungen hinsichtlich Schadstoffen, Fremdstoffen und Steinen

Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, von denen angenommen werden kann, dass sie keine überhöhten Gehalte an Schad- und Fremdstoffen enthalten. Bioabfallkomposte und Gärreste müssen deshalb regelmäßig untersucht werden. In § 4 der Verordnung sind in Abhängigkeit von den Schwermetallwerten die maximalen Aufbringungsmengen geregelt. Diese betragen innerhalb von 3 Jahren 20 bzw. 30 t TS /ha.

Schwermetall 20 t TS/ha 30 t TS/ha
Blei 150 100
Cadmium 1,5 1,0
Chrom 100 70
Kupfer 100 70
Nickel 50 35
Quecksilber 1,0 0,7
Zink 400 300

Untersuchungspflichten beim Bioabfall

Neben pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrückstand sind die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink zu bestimmen.
Zu den qualitätsmindernden Bestandteilen in Bioabfällen zählen auch Verunreinigungen wie z. B. Kunststoffe, Glas oder Metalle. Der Anteil solcher Stoffe über 2 mm Größe darf nach der BioAbfV nicht mehr als 0,5 % in der TS, der von Steinen über 10 mm Größe nicht mehr als 5 % in der TS betragen. Beim Inverkehrbringen sind außerdem die in der Düngemittelverordnung (DüMV 2012) festgelegten Maximalwerte an Fremdstoffen zu beachten.
Die zuständigen Behörden sind regelmäßig über die Untersuchungsergebnisse zu informieren und die Abnehmer der Komposte und Gärreste sind zu benennen.

Bodenuntersuchungen

Eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle und den pH-Wert ist vor der erstmaligen Aufbringung erforderlich, Ausnahmen sind nur auf Antrag in besonderen Fällen möglich (§ 11 Abs. 3).
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten vorzulegen, die Ausbringungsflächen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Aufbringung zu benennen. Eine Aufbringung von Bioabfällen auf vorbelastete Flächen ist nicht zulässig.

Nachweispflichten

Bei jeder Abgabe von Bioabfallprodukten ist ein Lieferschein zu erstellen, der unter anderem Angaben enthält über:

  • Name und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder des Gemischherstellers des Bewirtschafters der Aufbringfläche oder des Zwischenabnehmers.
  • Art und Menge der verwendeten Ausgangsmaterialien, Chargennummer und abgegebene Menge.
  • Bei jeder Abgabe von Bioabfällen zur Aufbringung auf Flächen ist ein Lieferschein auszustellen und dem Bewirtschafter der Aufbringflächen oder einem Zwischenabnehmer auszuhändigen.
  • Der Abgeber hat der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheins zu übersenden.
  • Der Bewirtschafter der Aufbringfläche hat unverzüglich nach der Aufbringung das Original des Lieferscheins mit Angaben u.a. zu Aufbringfläche und Bodenuntersuchung der Kreisverwaltungsbehörde sowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheins zu übersenden.

Ausnahmen von der Vorlagepflicht bestimmter Untersuchungsergebnisse sind bei Mitgliedern einer Gütegemeinschaft oder bei Bioabfällen die nach § 10 freigestellt sind, im Einvernehmen mit der Fachbehörde möglich.
Bewirtschafter und Abgeber haben ihre Lieferscheine 30 Jahre aufzubewahren.

Beschränkungen und Verbote der Aufbringung

Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen dürfen Bioabfälle nur auf Böden aufgebracht werden, wenn die Aufbringungsmengen (20 oder 30 t TM; Ausnahmen möglich), die maximalen Schwermetallgehalte im Bioabfall und im Boden sowie die erlaubten Fremdstoffgehalte eingehalten sind.
Aus hygienischen Gründen ist weiterhin zu beachten:

  • Auf Tabak- bzw. Tomatenanbauflächen sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten dürfen nur aerob (thermophile Kompostierung) hygienisierend behandelte Bioabfälle ausgebracht werden.
  • Ausbringung auf forstwirtschaftliche Flächen ist nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Forstbehörde erlaubt.
  • Bioabfälle dürfen auf Feldfutter- bzw. Feldgemüseflächen nur aufgebracht werden, wenn diese vor dem Anbau der Feldfrüchte ausgebracht und eingearbeitet werden.
  • Werden Bioabfälle tierischer Herkunft auf Grünland- bzw. Feldfutterflächen ausgebracht, darf eine Beweidung oder Futtermittelgewinnung erst 21 Tage nach der Aufbringung erfolgen.
  • Auf Dauergrünland sind nur bestimmte Bioabfälle zugelassen (Anhang 1 der BioAbfV). Zum Beispiel dürfen keine Produkte aus dem Hausmüll oder aus Schlachtabfällen ausgebracht werden.Veterinärrechtliche Bestimmungen sind zu beachten, wenn Bioabfälle auch tierische Nebenprodukte (i. S. Verordnung EG Nr. 1069/2009) enthalten.

Weitere Verbote und Beschränkungen:

  • Bioabfälle dürfen bei Ausbringung auf Grünland- bzw. Feldfutterflächen keine Gegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen können.
  • Keine Ausbringung von Bioabfällen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre Klärschlamm ausgebracht wurde.
  • Bioabfälle dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur gelagert werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.
  • Beschränkungen der Bioabfallausbringung ergeben sich aus dem Düngerecht.
  • Der Düngebedarf hat sich am Nährstoffbedarf der Kulturarten und der Nährstoffaufnahmefähigkeit des Bodens zu orientieren.

Privilegierung bei der Verwertung gütegesicherter Produkte

Die Bioabfallverordnung sieht für Mitglieder einer Gütegemeinschaft, die eine kontinuierliche Gütesicherung nachweist, Vereinfachungen in den Nachweis- und Dokumentationspflichten vor.

Wer ist zuständig für den Vollzug der BioAbfV?

In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden (KVB) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Behandlungsanlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. Weiterhin sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ggf. die tierärztlichen Fachstellen (Veterinärämter) in den Vollzug mit eingebunden. Die KVB beteiligt ggf. auch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).

Ausblick

Seit 2015 gibt es Bestrebungen, die Bioabfallverordnung 2012 abzulösen. Wesentliche Aspekte der geplanten Neuregelungen sind die Erweiterung des Geltungsbereiches auf jegliche Form der hochwertigen Verwertung von Bioabfällen aus allen Herkunftsbereichen einschließlich der privaten Eigenverwertung (Gartenkompostierung) und der Verwertung neuer Stoffe wie HTC-Produkte (Produkte aus der hydrothermalen Karbonisierung) sowie von Biotreibstoffen aus Abfällen.

Quellen

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