ABFALLRATGEBER BAYERN

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) - Erläuterungen

Erläuterungstext zum BayAbfG, Stand 9/2013

1 Vorbemerkung

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern – BayAbfG), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. Juli 2013, dient der Umsetzung des im vergangenen Jahr auf Bundesebene novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie der Landesbelange zur Ausführung in Bayern. Das Gesetz richtet sich an die Erzeuger, Besitzer und Entsorger von Abfällen. Es regelt auch die Pflichten der öffentlichen Hand im Bereich der Abfallwirtschaft.

Im Besonderen wurde das BayAbfG an das Regelungsgefüge, die Begriffsbestimmungen und die geänderten Paragraphenbezeichnungen im neuen KrWG und der in dessen Folge geänderten abfallrechtlichen Rechtsvorschriften auf Bundesebene angepasst. Darüber hinaus hat die bayerische Landesregierung mit der Neufassung des Gesetzes die Übernahme von Kosten aus Überwachungsmaßnahmen klargestellt. So müssen auf jeden Fall die Betreiber von Deponien sowie von sonstigen Abfallbeseitigungs- und -verwertungsanlagen die Kosten für die Überwachung ihrer Anlagen tragen.

Im Folgenden finden Sie Abschnitte des BayAbfG so aufbereitet, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besonderes juristisches Vorwissen erschließen lassen. Zur Klärung von Fragen, die über die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung.

Die dargestellten Informationen sind zur Orientierung gedacht, eine rechtliche Verbindlichkeit ist nicht gegeben.

2 Ziel und Pflichten

Ziele der Abfallbewirtschaftung

Das BayAbfG legt für die Abfallbewirtschaftung in Bayern Ziele und Rangfolgen fest, die an § 6 KrWG ("fünfstufige Zielhierarchie") ausgerichtet sind:

  1. Abfallvermeidung;
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
  3. Recycling insbesondere für Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bauschutt;
  4. sonstige Verwertung;
  5. Beseitigung.

Pflichten der öffentlichen Hand

Das BayAbfG enthält daneben Aussagen zu den Pflichten der öffentlichen Hand:

Der Freistaat, die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben zur Erfüllung der Ziele vorbildhaft beizutragen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

  1. bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln (Beschaffungs-, Auftragswesen und Bauvorhaben) möglichst langlebige, reparaturfreundliche, wiederverwendbare und verwertbare Erzeugnisse zu berücksichtigen,
  2. Dritte zu einer Handhabung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

Zur Umsetzung dieser Ziele sind auch finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

3 Träger der Abfallentsorgung

Entsorgungspflichtigen Körperschaften

  • Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ("entsorgungspflichtige Körperschaften").
  • Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen.
  • Die entsorgungspflichtigen Körperschaften müssen Abfälle aus Haushaltungen mit erhöhten Schadstoffgehalten ("Problemabfälle") getrennt von den sonstigen Abfällen einsammeln, befördern und umweltverträglich entsorgen. Dies gilt auch für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die gemeinsam mit Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden können.
  • Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Insbesondere beraten sie die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie bestellen Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.
  • Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sind zur Entsorgung nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KrWG (Getrennterfassung von Bioabfällen und – nach definierter Möglichkeit – von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen spätestens ab 1. Januar 2015) sowie unter Berücksichtigung der Verwertungsquoten nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG (Verwertungsquote für Siedlungsabfälle und nichtgefährliche Bau- und Abbruchabfälle mindestens 65 bzw. 70 Gewichtprozent ab 1. Januar 2020) verpflichtet. Soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich zumutbar und ökologisch effizient ist, sollen höhere Verwertungsquoten angestrebt werden.
  • Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und entsprechend zu überwachen. Die Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft wird in Art. 4 BayAbfG beschrieben.

Mitwirken kreisangehöriger Gemeinden

Kreisangehörigen Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse können einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung (zum Beispiel die Entsorgung von Bioabfällen oder von Bauschutt) von den entsorgungspflichtigen Körperschaften für deren Gebiet übertragen werden.

Bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen sind die kreisangehörigen Gemeinden verpflichtet, den Landkreis zu unterstützen. Das Gesetz nennt beispielhaft die Bereitstellung von Grundstücken für entsprechende Einrichtungen (z. B. Containerstellplätze, Wertstoffhöfe) und das Bereitstellen von Personal für die Wertstofferfassungssysteme.

Zusammenarbeit Entsorgungspflichtiger Körperschaften

Für die Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Bereitstellung der geforderten Mindestausstattungen an Entsorgungseinrichtungen, können entsorgungspflichtige Körperschaften mit allen nach dem KrWG und dem BayAbfG zur Abfallentsorgung Verpflichteten zusammenarbeiten und sich insbesondere zu Zweckverbänden zusammenschließen. Zweckverbände werden entweder zur Bewältigung von einzelnen Aufgaben entsorgungspflichtiger Körperschaften (z. B. gemeinsames Betreiben einer Müllverbrennungsanlage) oder zur Wahrnehmung aller Entsorgungsaufgaben (Abfallzweckverband) geschaffen.

Satzungs- und Gebührenrecht

Abfallwirtschaftssatzung: Entsorgungspflichtige Körperschaften regeln durch Satzungen den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften regeln auch, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

Die Besitzer von Abfällen sind in den Satzungen zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit

  • die Pflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaften zur stofflichen Verwertung reicht,
  • die getrennte Erfassung der Abfälle der Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten oder der ordnungsgemäßen Entsorgung förderlich ist,
  • die getrennte Erfassung der Abfälle in einem Gesetz zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung oder in einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG vorgeschrieben ist.

Überlassungspflichtigen Abfallbesitzern darf zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Entsorgung in Satzungen vorgeschrieben werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen anzuliefern, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Anliefern an Sammelstellen den Besitzern zumutbar ist.

Mit dem Anschlusszwang werden Grundstückseigentümer innerhalb entsorgungspflichtiger Körperschaften verpflichtet, sich an der öffentlichen Abfallentsorgung zu beteiligen.

Abfallgebührensatzung: Entsorgungspflichtige Körperschaften sind verpflichtet, für ihre abfallwirtschaftlichen Leistungen Gebühren (fakultativ auch Beiträge) zu erheben, die sie in einer Abfallgebührensatzung nach den Maßstäben des Kommunalabgabenrechts festlegen. Erledigen kreisangehörige Gemeinden Teilaufgaben der Abfallentsorgung, erheben sie für ihre Leistung selbst Gebühren.

Unter anderem müssen die Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen alle ansatzfähigen Kosten decken, dürfen diese aber nicht übersteigen. Zu beachten gilt dabei im Besonderen, dass die erhobenen Gebühren alle Kosten für die Abfallablagerung decken müssen, d.h. die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie oder einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zum Ablagern von Abfällen (im Sinne des § 44 Abs. 4 KrWG) einschließlich der Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren.

Sonderabfallentsorgung

Unter Beachtung der abfallwirtschaftlichen Zielhierarchie sind gefährliche Abfälle (im Sinne von § 3 Abs.5 und § 48 Satz 2 KrWG) vorrangig zu verwerten.

Die gewerblichen Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung, die die jeweilige entsorgungspflichtige Körperschaft von der Entsorgung ausgeschlossen hat (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen.

Der Umfang der Überlassungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. Regionale Sammelstellen der GSB erleichtern die dezentrale Erfassung von Sonderabfall.

4 Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept

Abfallwirtschaftsplan

Die bayerische Staatsregierung stellt einen Abfallwirtschaftsplan in Form einer Rechtsverordnung auf. Der Abfallwirtschaftsplan hat die Festlegungen nach § 30 KrWG zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 KrWG zu erstellen.

Zweck der Abfallwirtschaftsplanung ist im Wesentlichen, Ziele und Maßnahmen für die Abfallwirtschaft, insbesondere für die Abfallvermeidung und -verwertung, unabhängig vom Einzelfall, vorausschauend und nach überörtlichen Gesichtspunkten festzulegen und den Bedarf an Beseitigungsanlagen darzustellen.

Abfallbilanz

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften erstellen bis zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der angefallenen Abfälle sowie deren Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und deren Beseitigung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. Die Abfallbilanz ist der Regierung vorzulegen.

Abfallwirtschaftskonzept

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften stellen in einem Abfallwirtschaftskonzept die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, und zur Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle jeweils für einen Zeitraum von sieben Jahren im voraus dar und legen das Konzept der Regierung vor.

5 Abfallbeseitigungsanlagen

Das BayAbfG enthält ergänzende Regelungen über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen in Planfeststellungs- und Gehmigungsverfahren sowie die Beseitigung und Stilllegung von Deponien.
Art. 14 regelt die Sicherung von Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ("Veränderungssperre"), die Ausnahmen von der Veränderungssperre, die entsprechende Entschädigungsregelung und die Veränderungssperre in Planungsgebieten.

Art. 20 enthält Befugnisnormen zum Vorgehen gegen illegal errichtete, betriebene oder veränderte Deponien: Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung.

6 Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen

Vorhaben zur Abfallvermeidung und -verwertung werden nur (noch) als Mustervorhaben gefördert. Förderung von Maßnahmen zur Erforschung und Erprobung neuer Technologien für die Behandlung und Ablagerung von Abfällen erfolgt nur in Ausnahmefällen. Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der Dringlichkeit des Vorhabens gewährt.

7 Sachliche Zuständigkeit, Aufsicht

Zuständigkeit

Ist nichts anderes bestimmt, ist stets die Bezirksregierung die für den Vollzug des Abfallrechts zuständige Behörde.

Abweichende Zuständigkeiten anderer Behörden (entsorgungspflichtige Körperschaften, Bergamt, Landesamt für Umwelt, Kreisverwaltungsbehörden) sind der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) zu entnehmen.

Anordnung für den Einzelfall und Kosten von Überwachungsmaßnahmen

Die zuständige Behörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, das Abfallverbringungsgesetz, das KrWG, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das Batteriegesetz, dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.

Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die bei der Überwachung von Deponien, sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen sowie von Anlagen, in denen Abfälle mitbeseitigt oder mitverwertet werden, entstehen, trägt der Anlagenbetreiber. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung entstehen, trägt die nach § 47 Abs. 3 KrWG zur Auskunft verpflichtete Person (Erzeuger und Besitzer von Abfällen, zur Abfallentsorgung Verpflichtete, Betreiber und frühere Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen). In den sonstigen Fällen trägt die überwachte Person die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

Aufsicht

Oberste Aufsichtsbehörde über den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Es hat die bei der Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen erfassten Umwelteinwirkungen zu bewerten und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse zu unterrichten.

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