ABFALLRATGEBER BAYERN

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlamm-verwertung – AbfKlärV

Stand: 10. November 2017

Bezug: Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr.65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017

In Kraft seit dem 03.10.2017

Vorbemerkungen

Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte der Klärschlammverordnung und Änderungen durch die Novelle zusammenfassend derart aufbereitet, dass sich wesentliche Inhalte auch ohne besonderes juristisches Vorwissen erschließen lassen. Zur Klärung von Fragen, die über die folgenden Ausführungen hinausgehen, wenden Sie sich bitte an die lokale Abfallberatung oder die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Regelungsbereich

Während die bisherige Fassung der Klärschlammverordnung nur die Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden regelte, gelten die Anforderungen der novellierten Fassung für jegliche bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm, insbesondere auch für die landbauliche Verwertung (Rekultivierung) und die Lieferung an und durch Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller. Ab 2029 gelten auch für die Klärschlammmono- und -mitverbrennung Anforderungen.

Mit der Neufassung möchte der Gesetzgeber aus Vorsorgegründen die bodenbezogene Verwertung größerer Kläranlagen (2029 > 100.000 EW, ab 2032 > 50.000 EW) verbieten und die Betreiber dieser Kläranlagen nach gestaffelten Übergangsfristen von zwölf bzw. fünfzehn Jahren zur Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen verpflichten. Als wichtige Maßnahme der Ressourcenschonung soll der zurückgewonnene Phosphor – in Form von Phosphat – zur pflanzlichen Düngung eingesetzt werden. Für Kläranlagen ≤ 50.000 EW bleibt weiterhin die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.

Die neue Klärschlammverordnung listet nur noch wenige Untersuchungsparameter explizit auf, verweist aber ausdrücklich auf die Parameter nach Düngemittelverordnung und nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Ziel ist es, verschiedene Rechtsbereiche zu harmonisieren.

Untersuchungsspektrum Boden und Klärschlamm

Bodenbezogene Untersuchungsparameter:

  • Bodenart, pH-Wert, Humusgehalt (neu), Phosphat, Schwermetalle (Cadmium, Blei, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel), PCB (neu) und Benzo(a)pyren (neu).
  • Differenzierende Grenzwertgestaltung bei Schwermetallen im Boden in Abhängigkeit von Bodenart, pH-Wert und Humusgehalt.

Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter:

  • Trockenrückstand, Organische Substanz
  • Basisch wirksame Stoffe insgesamt, bewertet als Calciumoxid
  • Nährstoffe: Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Phosphor
  • Metalle: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink und Eisen
  • Organische Schadstoffe: polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), Benzo(a)pyren, polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

Untersuchungshäufigkeit für Klärschlamm

Bei Anfallsmengen ≤ 750 t Trockenmasse pro Jahr ist alle 3 Monate zu untersuchen. Bei Anfallsmengen > 750 t TM pro Jahr ist eine Untersuchung je angefangene 250 t Trockenmasse zu veranlassen bzw. einmal im Monat zu untersuchen.

Für Klärschlammgemische und –komposte ist die Untersuchung je angefangene 500 t Trockenmasse zu veranlassen, die Fristen sind ansonsten gleich.

Abwasserbehandlungsanlagen < 1.000 EW haben alle 2 Jahre zu untersuchen.

Die Zweijahresfrist gilt auch für organische Stoffe.

Voranzeigenfrist

Mindestens 3 Wochen (bisher 2 Wochen) vor dem geplanten Ausbringungszeitpunkt.

Voranzeige- und Lieferscheinverfahren

  • Neue, erweiterte Mustervorlagen für Voranzeigen und Lieferscheine
  • Das vorgeschriebene Voranzeige- und Lieferscheinverfahren für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung gilt nun auch für die landbauliche Verwertung (Rekultivierung, Landschaftsbau) sowie für Lieferungen an und von Klärschlamm-Gemisch- und Klärschlamm-Kompost-Hersteller.
  • Wie bisher haben die Bewirtschafter (Abnehmer) die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm zu bestätigen.

Qualitätssicherung

Im Fall einer beauftragten Qualitätssicherung werden die Meldungen nach dem Lieferscheinverfahren auch an den Träger der Qualitätssicherung übermittelt

Aufgaben der Klärschlammerzeuger und Ämter

Die Klärschlammerzeuger (Kläranlagenbetreiber) haben sämtliche Lieferungen detailliert in einem Register abzulegen und bis spätestens 15. März des Folgejahres elektronisch an die zuständige Behörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu melden.

Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen jährlich einen Auf- und Einbringungsplan für Klärschlamm, Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte. Sie übermitteln die gesammelten Registerdaten der Klärschlammerzeuger elektronisch bis zum 31. Mai des Folgejahres an das LfU, das hier die Aufgabe als zuständige oberste Landesbehörde wahrnimmt und die elektronisch zusammengefassten Daten Bayerns bis zum 15. Juli für das vorherige Kalenderjahr an das Statistische Bundesamt übermittelt.

Quellen

N:N (2017): Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung. Vom 27. September 2017.Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017




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