Hinweise aus der Praxis
Wertstoffhöfe in Bayern – Keine Genehmigung nach 4. BImSchV erforderlich
Für die Annahme von Abfällen an kommunalen Wertstoffhöfen in Bayern ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach der 4. BImSchV erforderlich. Hintergrund ist, dass Wertstoffhöfe zur Einsammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Abholung dienen, was im Gegensatz zur (zeitweiligen) Lagerung oder zum Umschlagen nicht genehmigungsbedürftig ist. Die Anwendung sonstiger materieller Vorgaben (z. B. ElektroG) bleibt davon aber unberührt.
Nachweis- und Registerpflichten bei Batterien - Ausnahmen für entsorgungspflichtige Körperschaften
- Zu Nachweispflichten:
- grundsätzlich für die Batteriearten, für die im BattG auch eine gesetzlich angeordnete Rücknahme gilt (§ 1 Abs. 3 BattG i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 1 KrWG). Das Batteriegesetz verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Rücknahme von Gerätealtbatterien, die gemäß § 10 Abs.1 Satz 2 ElektroG durch den Endnutzer zu trennen sind. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben diese einem Rücknahmesystem nach § 7 Abs.1 Satz 1 BattG zu überlassen. (§13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BattG).
- für Starterbatterien (…) nur für die unmittelbare Rückgabe vom Endverbraucher an den Vertreiber oder an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (s. Rand-Nr. 453 der LAGA M27). Den örE steht es nach § 13 Abs. 2 BattG frei, ob sie sich an der Rücknahme von Fahrzeugbatterien beteiligen. Eine Entsorgung ab der örE ist dann nicht Teil der verordneten Rücknahme, da die Hersteller keine Rücknahmepflicht für derartige Abfälle haben (§ 5 BattG verweist nur auf § 13 Abs.1 aber nicht Abs. 2 BattG). Die Nachweispflichten entfallen für die Entsorgung der örE zum letztendlichen Entsorger somit nicht:
- Industrie-Altbatterien (z. B. E-Bike Akkus) werden nach § 11 Abs. 4 BattG ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, sodass eine Beteiligung der entsorgungspflichtigen Körperschaft nicht vorgesehen ist. Insofern kann keine Befreiung von einer Nachweispflicht gegeben sein.
- Zu Registerpflicht:
Die Regelungen zur Nachweispflichten und die Ausnahmen stehen in § 50 KrWG. Das BattG ist zwar keine „verordnete“ Rücknahme, sondern eine gesetzlich angeordnete Rücknahme, weshalb aber im Ergebnis § 50 Abs. 3 KrWG auch für das BattG entsprechend gilt (s. § 1 Abs. 3 Satz 2 BattG). Weitere Hinweise s. Rand-Nummern 45, 452 und 453 der Mitteilung Nr. 27 Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (Stand Dezember 2024) der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.
Die Befreiung von den Nachweispflichten gilt
Aber: Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BattG gilt dies auch für freiwillig zurückgenommene Geräte-Altbatterien.
Soweit bekannt, sieht das bisher vorliegende Artikelgesetz (Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)) zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterie-Verordnung) keine Änderung von § 50 KrWG vor. Da zukünftig für die örE eine gesetzliche Rücknahmeverpflichtung, für die neu eingeführte Batteriekategorie „Leichte Verkehrsmittel“ (LV-Batterien) gilt, ist davon auszugehen, dass auch die LV-Altbatterien von der Nachweispflicht befreit sein werden.
Die Registerplicht i. S. d. NachwV bleibt von Bestimmungen zum Wegfall der Nachweispflichten durch § 50 Abs. 3 KrWG unberührt. Sie richtet sich nach § 49 KrWG i. V. m. Teil 3 der NachwV. Insbesondere regeln § 24 Abs. 4 bis 8 NachwV Umfang und Handhabe des Registers für Abfallentsorger, -erzeuger und -beförderer, die nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet sind.
Demzufolge sind die Anlieferungen von Abfällen für jede Abfallart und jede Entsorgungsanlage in einem eigenen Verzeichnis zu registrieren. Dabei sind jeweils Abfallschlüssel, Firmenname und Anschriften und soweit vorhanden behördliche Nummern (z.B. Entsorgernummer, Erzeugernummer, usw.) anzugeben. Weiterhin sind fortlaufend die Daten der angenommenen/abgegebenen Abfallchargen wie Menge, Datum und Name der abgebenden bzw. annehmenden Person mit entsprechenden Unterschiften innerhalb von spätestens 10 Kalendertagen einzutragen.
Die Abfallwirtschaftsbeteiligten können dafür die entsprechenden Formblätter aus der regulären Nachweisführung (Entsorgungsnachweis und Begleitscheine) verwenden.
Es ist freigestellt, ob das Register elektronisch geführt wird (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 NachwV).
POP-Verordnung – Hilfestellung zur Einstufung POP-haltiger Abfälle am Beispiel HBCD-haltigem Styrodur und Styropor
Grundsätzlich gilt, dass alle Abfälle, die persistente organische Schadstoffe nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung enthalten, aus diesen bestehen oder durch diese verunreinigt sind, POP-haltige Abfälle sind. Diese Abfälle sind so zu entsorgen, dass die POP-Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
Die Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der EU-POP-Verordnung regeln nur, welche Maßnahmen für die Behandlung POP-haltiger Abfälle zulässig sind. Bei der Einstufung der Gefährlichkeit wird zwischen Alt-POP, die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Nr. 2.2.3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannt sind, und allen weiteren in Anhang IV der EU-POP-VO genannten POP-Stoffe (Neu-POP) differenziert. Abfälle mit so genannten Alt-POP sind ab Erreichen der Anhang IV-Grenzwerte (EU-POP-Verordnung) als gefährlich einzustufen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der AVV). Für Abfälle mit Neu-POP wurde in den Technischen Hinweisen ermittelt, ab welcher Konzentration derartige Abfälle gefährlich sind.
Für HBCD ist in Anhang IV der EU-POP-VO der Grenzwert von 500 mg/kg festgelegt. Der Grenzwert zur Einstufung als gefährlicher Abfall wird in den Technischen Hinweisen auf 30.000 mg/kg festgelegt.
Nach der POP-Abfall-ÜberwV bestehen für bestimmte nicht gefährliche POP-haltige Abfälle Nachweispflichten, wenn die Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang IV EU-POP-VO erreicht oder überschritten werden. Nachweispflichten gelten unter anderem für Dämmmaterial mit dem Abfallschlüssel 17 06 04.
Für HBCD-haltige Dämmmaterialien bedeutet das konkret, dass für diese ab einer Konzentration von 500 mg/kg Nachweise geführt werden müssen, eine Einstufung als gefährlich aber erst ab einer Konzentration von 30.000 mg/kg erfolgt.
Demnach unterliegen sowohl das Styrodur (z. B. bei einem analytischen Nachweis von 3.000 mg/kg HBCD) als auch das Styropor (500 mg/kg HBCD) der Nachweispflicht; sie sind aber beide als nicht gefährliche Abfälle einzustufen.
Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass das HBCD zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird.
Für weitere Informationen zum Umgang mit POP-haltigen Abfällen kann die LAGA-Mitteilung 41 herangezogen werden.
Generelle Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern sind hier abrufbar.
Umgang mit asbesthaltigen Abfällen in Bayern (Bau- und Abbruchabfälle mit geringen Asbestgehalten (nicht gefährlich); Beurteilungswert; Deponierung)
Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat, in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, FAQ für einen praxisgerechten Umgang mit asbesthaltigen Abfällen veröffentlicht.
Die FAQ thematisieren z. B.
- Konzentrationsgrenzen zur Einstufung von Abfällen mit Asbestverdacht (FAQ Nr. 1)
- Kriterien, wann Bau- und Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt werden können (FAQ Nr. 2)
- Einstufung von Haufwerken aus Boden oder Bauschutt (FAQ Nr. 5)
- Handhabung an Wertstoffhöfen und Containerdiensten von Bau- und Abbruchabfällen, für die keine gesicherten Erkenntnisse zu einer Asbestfreiheit vorliegen (FAQ Nr. 6)
- Nachweis der ausreichenden Asbestentfrachtung (FAQ Nr. 7)
- Weitere Informationen über Asbest und asbestbelastete Bauteile in Gebäuden (FAQ Nr. 10)
Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
Mineralische Abfälle - FAQ zu mehreren Themenbereichen
Das Bayerische Landesamt stellt verschiedene FAQ zu folgenden mineralischen Abfällen bereit:
- Asbest
- Umgang mit Bodenmaterial
- Verfüllung Gruben/Brüche/Tagebau
- Mineralische Abfälle und Beprobung
- Bohrschlamm / Bohrklein
Die FAQ beinhalten Antworten u. a. zur Abfallvermeidung, zum Umgang mit Abfällen an Wertstoffhöfen, zu Getrennthaltungsanforderungen, zu Beprobungs- und Untersuchungserfordernissen sowie zu geeigneten Verwertungswegen.
Batterien – Ab wann müssen örE LV-Batterien am Wertstoffhof annehmen?
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien führt u. a. den neuen Batterietyp „Batterie für leichte Verkehrsmittel“ (LV-Batterie) ein. Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ergänzt die EU-Verordnung und ist Teil (Artikel 1) des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes (Batt-EU-AnpG). Das BattDG ist vorbehaltlich weniger Vorgaben, am 01.10.2025 in Kraft getreten.
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind somit gemäß § 15 BattDG ab 01.01.2026 verpflichtet, neben Gerätealtbatterien auch LV-Altbatterien unentgeltlich anzunehmen und die gesammelten LV- und Gerätealtbatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) zu überlassen. Sobald die Stiftung ear die erforderliche Zulassung einer OfH erteilt hat, wird sie im Verzeichnis zugelassener OfH veröffentlicht.
Batteriekategorien – Überführung der bisherigen 3 Batteriearten in 5 Batterie-kategorien
Seit kurzem gelten für Batterien neue europäische (Verordnung (EU) 2023/1542) und nationale Vorschriften (Batteriedurchführungsgesetz). Die Vorgaben umfassen den gesamten Lebenszyklus vom Design bis zur Verwertung von Batterien.
Eine der Neuerungen betrifft die Einführung von Batteriekategorien. Aus den bisherigen 3 Batteriearten werden 5 Batteriekategorien. Damit kann den neuen Entwicklungen entsprechend der Konzeption und Verwendung der Batterien sowie ihrer unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung besser Rechnung getragen werden.
Bei den Geräte- (1) und bei den Fahrzeugbatterien (2) ändert sich nichts. Allerdings werden Fahrzeugbatterien jetzt präziser Starterbatterien genannt, weil diese Batterien (wie auch vorher) nur zum Starten eines Fahrzeugs verwendet werden (z. B. die klassische Bleibatterie).
Batterien für Elektrofahrzeuge (E-Autos) gehörten bisher zur umfassenden Batterieart Industriebatterien. Um insbesondere der großen Bedeutung der E-Mobilität gerecht zu werden, wurden für Industriebatterien zwei zusätzliche Kategorien eingeführt.
- Elektrofahrzeugbatterien (3) dienen dem kontinuierlichen Antrieb (Traktion) eines E-Fahrzeugs und sind keine Starterbatterien
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (4) („light vehicle“ bzw. „LV“-Batterien), z. B. E-Pedelecs
Von den bisherigen Industriebatterien bleiben namentlich die (sonstigen) Industriebatterien (5) gem. Art. 3 Nr. 13 der EU-BattVO erhalten, z. B. stationäre Batterie-Energiespeicher-systeme.
Die einzelnen Definitionen der 5 Batteriekategorien sind in Art. 3 der EU-BattV erläutert. Für die richtige Zuordnung hat die stiftung ear@ eine Entscheidungshilfe Batteriezuordnung veröffentlicht. Zusätzliche Informationen erhalten Sie im „European WEEE Registers Network“ (EWRN).
Die Kenntnis und richtige Zuordnung der neuen Batteriekategorien ist für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Kommunen relevant, um die Batterien, für die gem. § 15 BattDG eine gesetzliche Rücknahmeverpflichtung (Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien) besteht von freiwillig rücknehmbaren Batteriekategorien (Starter- und Industriebatterien) gem. § 20 BattDG abgrenzen zu können. Die Organisation für Herstellerverantwortung (OfH), mit der ein örE vertraglich verbunden sein muss (§ 15 Abs. 2 BattDG), wird hierzu unterstützend beraten.
