Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 trat am 20. Mai 2024 in Kraft und gilt ab dem 21. Mai 2026, wobei einige Bestimmungen einen abweichenden Geltungsbeginn haben.
Die neue Verordnung enthält (wie die Verordnung (EG) Nummer 1013/2006) insbesondere Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, und zwar zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten.
Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Damit ist auch das in Art. 27 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung 2025/1290 normierte neue elektronische System für die Abfallverbringung obligatorisch. Ab dem 21. Mai 2026 sollen alle Verfahren der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, das heißt für notifizierungspflichtige Abfälle und solche die nur den Informationspflichten unterliegen, in ein digitales System überführt werden.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 der Kommission vom 2. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind.
- EUR-Lex - 32007R1418 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 DER KOMMISSION vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt [Konsolidierte Fassung vom 10.11.2021]
Kurzbeschreibung
- AbfVerbrBußV - Abfallverbringungsbußgeldverordnung - PDF
Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen - Bekanntmachung Zollstellen - PDF
Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen. - Abkommen zwischen Deutschland und Österreich - PDF
Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 03.04.2009 (BGBl II S. 320). Verordnung und Abkommen sind am 01.07.2009 in Kraft getreten - Staatsvertrag - PDF
Bekanntmachung des Staatsvertrags über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 03.03.2001 (GVBl S. 68). Der Staatsvertrag ist am 01.07.2001 in Kraft getreten.
Hinweise und Informationen
- BayernPortal: Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Beantragung der Notifizierung
Abfälle, die nicht auf der "Grünen Liste" stehen oder die zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen nur mit Zustimmung grenzüberschreitend verbracht werden.
NEU: Ab 21.05.26 Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch - IZU-Meldung: Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch
Alle grenzüberschreitenden Verbringungen sind ab 21. Mai 2026 im von der EU-Kommission betriebenen, zentralen elektronischen System (Digital Waste Shipment System - DIWASS) zu dokumentieren.
- Anlaufstellen-Leitlinien (Anlaufstelle Basler Übereinkommen)
Anlaufstellenleitlinien stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EG-Abfallverbringungsverordnung in Einzelfragen dar. Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich; die verbindliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs. Sie enthalten jedoch Informationen über die geübte Verwaltungspraxis, die für an der Verbringung Beteiligte hilfreich sind. - Berechnung der Sicherheitsleistung - PDF
Standardberechnung der Sicherheitsleistung nach Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) - Informationen des Umweltbundesamts (Grenzüberschreitende Abfallverbringung)
Informationen des UBA zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung: Rechtsgrundlagen, illegale Abfallverbringung, Notifizierungsverfahren, Abfalleinstufung, Anlaufstellen-Leitlinien, Informationspflichten - Vollzugshilfe der LAGA zur Abfallverbringung (Stand: Mai 2017)
- Export "Grüner Abfälle" in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt - Staatenliste
- Ländercodes - PDF
Abkürzung der Länder nach ISO-Norm 3166 (Alpha-2-Codes) - Zuständige Behörden in Bayern und Deutschland für den Vollzug des Abfallverbringungsrechts bei der grenzüberschreitende Abfallverbringung (Exporte/Importe) - PDF
- Zuständige Behörden in der EU - PDF
- Zuständige Behörden weltweit (Basel Convention)
Formulare / Vordrucke
- Abrufbare Formulare /Vordrucke für Notifizierungsverfahren
Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen und Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen. Das Notifizierungsformular ist mit eingedruckter Nummer bei den vom Umweltbundesamt (UBA) autorisierten Druckereien erhältlich. (NEU: Ab 21.05.26 Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch). - Formular gemäß Anhang VII ('Versandinformationen') - DOC
Dieses Formular ist bei der Verbringung "Grüner Abfälle" zur Verwertung gemäß Art. 3 Abs. 2 und 4 VVA zu verwenden. Gemäß Art. 18 VVA ist dieses Formular von der Person, welche die Verbringung veranlasst, auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular ist während des Transports mitzuführen sowie bei der Übergabe der Abfälle vom Empfänger und der Verwertungsanlage bzw. dem Labor zu unterzeichnen. - Bezugsquellen für Formulare - PDF
Beispielhafte Auswahl autorisierter Verlage für Notifizierungs- und Begleitformulare (NEU: Ab 21.05.26 Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch). - Tipp: Zur eindeutigen Klärung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksregierung
- Ab 21.05.26 Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch.
IZU-Meldung: Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch.
Alle grenzüberschreitenden Verbringungen sind ab 21. Mai 2026 im von der EU-Kommission betriebenen, zentralen elektronischen System (Digital Waste Shipment System - DIWASS) zu dokumentieren. - DIWAS Informationen für Entwickler und Betreiber von Software für das DIWASS wer-den von der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) zu DIWASS bereitgestellt.
