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Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés

wiederbefüllbarer Kaffeebecher mit Hand und Zweig

Ab Januar 2023 tritt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft. Nach dieser sind die Gastronom*innen verpflichtet, ihre To-Go-Produkte dem Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden.

Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegangebotspflicht?

Art der Einweg-Verpackung Beispiele für deren Verwendung Mehrwegangebot notwendig
Getränkebecher (materialunabhängig) Coffee-to-go ja
Box (mit und ohne Deckel) aus oder mit Kunststoff To-go-Essen, Reste des im Lokal bestellten Gerichts zum Mitnehmen ja
Papp-Behälter (1) Salat und Salatsoße vom Lieferservice ja
Kunststofffolie (2) Sandwich zum Mitnehmen vom Imbiss nein
Kunststofftüte, Papiertüte mit Sichtfenster aus Kunststoff als Tasche, für Pizzabrot und ähnliches To-go-Essen nein

 

(1) Wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesumweltministeriums nachzulesen ist, bestehen Getränkebecher aus Pappe zu mindestens vier Prozent aus Kunststoff. Dies könnte auch für (einzelne) Papp-Behälter für Salate, Soßen etc. gelten. Es wird empfohlen, im Einzelfall z. B. durch Nachfrage beim Lieferanten, einem Berater oder Verband etc. den Kunststoffanteil von Pappbehältern zu erfragen.

(2) Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller, Tüten und Folienverpackungen, die nicht vor Ort befüllt werden, sondern die der Letztvertreiber bereits mit Lebensmitteln befüllt von einem Dritten erwirbt, sind keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen. Ein Beispiel sind verpackte Sandwiches oder Wraps, die vom Lebensmitteleinzelhandel im Kühlregal verzehrfertig angeboten werden.

Es gilt: Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht!

Mehrwegsysteme bieten viele ökonomische und ökologische Vorteile. Sie vermeiden Einwegplastik, verringern dadurch Emissionen, vermindern die Umweltverschmutzung und führen zu nachhaltigen Konsumtrends, indem sie Ressourcen schonen.
Aus diesem Grund wird ab dem 1. Januar 2023 bundesweit die Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie durch das Verpackungsgesetz eingeführt.

Bin ich betroffen?

Die neue Pflicht Mehrwegverpackungen anzubieten, richtet sich an alle Letztvertreiber von Lebensmittel- und Getränkeverpackungen aus Einwegkunststoff, die befüllte To-Go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben.

Ausnahme

Ausgenommen sind kleinere Unternehmen, in denen fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. In diesen Betrieben muss jedoch die Möglichkeit gegeben sein, kundeneigene, mitgebrachte Behältnisse unter den geltenden Hygienebedingungen zu befüllen.

Was muss ich machen?

Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Der Betrieb kann z. B. entweder eigene Mehrwegverpackungen anbieten oder diese über einen Mehrweg-Poolanbieter beziehen.
Zudem müssen die Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten.

Achtung

Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein als die Einwegverpackung und darf auch sonst nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Verpackungen, also denjenigen, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Dies sind hauptsächlich Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke (auch) zum Mitnehmen anbieten, also z.B. Restaurant, Bistro, Kantine, Imbiss, Cafés oder auch heiße Theken und Salat-Bars beispielsweise in Supermärkten oder Schreibwarenläden. Kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 qm und bis zu maximal 5 Beschäftigten sind von dieser Regelung ausgenommen. Wenn sie die Ausnahme nutzen wollen, müssen Sie aber den Kunden aktiv anbieten, ihre mitgebrachten Behältnisse zu befüllen.

Hierfür müssen beide Kriterien erfüllt sein. Um von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, gilt maximal 80 qm Verkaufsfläche und nicht mehr als 5 Mitarbeitende. Das Vorliegen nur eines der beiden Kriterien reicht nicht aus.

Für die Anwendung der Ausnahmeregelung wird das gesamte Unternehmen gezählt. Das bedeutet: auch wenn einzelne Filialen eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Filialen trotzdem eine Mehrwegalternative anbieten, wenn bei einer Gesamtbetrachtung das Vorliegen eines der Kriterien entfällt.

Als Beschäftigte im Betrieb gelten unabhängig von der Tätigkeit im Betrieb alle sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Saison- und Aushilfskräfte. Nicht zu be-rücksichtigen sind Auszubildende, Praktikanten und ehrenamtliche Mitarbeiter. Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berechnet. Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet. Sofern der Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so ist die Anzahl der einzelnen Mitarbeiter aufzuaddieren.

Als Verkaufsfläche wird der Bereich berechnet, der für Kund*innen zugänglich ist. Dazu zählen auch saisonal genutzte Flächen. Küche, Thekenflächen und Lagerräume sind für die Berechnung der Ver-kaufsfläche ausgenommen. Werden Waren an Kunden ausgeliefert, so gelten als Verkaufsfläche zu-sätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen, zu letzteren zählen insbe-sondere Regal- und Kommissionierungsflächen. Sofern der Letztvertreiber mehrere Verkaufsstellen betreibt, so sind die einzelnen Verkaufsstellen aufzuaddieren.

Ja, denn die Mehrwegangebotspflicht dient dem Zweck den Verbrauch von Einwegverpackungen zu mindern. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Waren ausschließlich zum Mitnehmen gedacht sind, mittels Lieferservice direkt zum Kunden gebracht werden oder teilweise am Ort des Inverkehrbringens verzehrt werden.

Ja, auch Lieferdienste müssen eine Mehrwegalternative anbieten und darüber informieren. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden bei Lieferdiensten alle Lager- und Versandflächen hinzugezählt.

Nein, dazu besteht nach den neuen Vorschriften des Verpackungsgesetzes keine Verpflichtung. Dennoch wäre es im Sinne der Abfallvermeidung wünschenswert, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft trotzdem zu befüllen, um so Verpackungen, Abfallmengen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

Für kleine Unternehmen gilt die Wahlmöglichkeit zwischen Mehrwegangebot und der Befüllung von kundeneigenen Behältnissen.
Was, wenn ich auf Grund religiöser Vorgaben die Mehrwegangebotspflicht nicht umsetzen kann?
Sofern es für Restaurants auf Grund religiöser Vorgaben (z.B. Kaschrut) tatsächlich keine Möglichkeit der Einhaltung der gesetzlichen Mehrwegangebotspflicht sowie der vorgesehenen Ausnahmeregelung geben sollte, besteht nach Beurteilung und Auskunft des Bundesumweltministeriums die Möglichkeit, diesem Umstand im Rahmen des Vollzugs gerecht zu werden. Durch Anhörung der Betroffenen können die religiösen und damit besonders geschützten Hinderungsgründe im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aufgezeigt und berücksichtigt werden.

Bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen handelt es sich um Behältnisse für Lebensmittel mit oder ohne Deckel, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen und mit denen Speisen zum Mitnehmen verpackt werden, die ohne zusätzliche Zubereitung, wie Kochen, Sieden oder Erhitzen, meist direkt aus der Verpackung, verzehrt werden können. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, zählt diese zu den Einwegkunststoffverpackungen. Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Ein Sonderfall gilt für Einwegbecher: wenn Betriebe Einwegbecher anbieten, müssen sie unabhängig vom Material eine Mehrwegalternative bereitstellen.

Ja, denn die Mehrwegangebotspflicht gilt außer bei Getränkebechern nur für Einweg-Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Im Sinne der Abfallvermeidung sollte jedoch erwogen werden, eine Mehrwegverpackung anzubieten und Einwegmaterialien zu vermeiden.

Gastronom*innen können entweder ein eigenes Mehrwegsystem einführen, sich einem bestehenden Mehrweg-Poolsystem anschließen oder mit benachbarten Gastronomiebetrieben ein Mehrweg-Verbundsystem aufbauen. Die Rückgabe des Mehrweggeschirrs kann über ein Pfandsystem organisiert werden, andernfalls individuell ein Pfand verlangt und rückerstattet werden.

Es gibt mehrere gewerbliche Anbieter von Mehrwegprodukten. Beispielhaft bieten folgende Quellen Übersichten und differenzierte Angaben zu Mehrweg-Poolsystemen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegrichtlinien 2023 (Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband, DEHOGA Bayern), Mehrweg statt Einweg (Kampagne der LIFE Bildung Umwelt Chancengleichheit e.V.), Mehrwegsysteme für Gastronomie und Tourismus (C.A.R.M.E.N. e.V.). Betreiber von Restaurants, Bistros und Cafés können aber auch eigene Mehrwegbehältnisse anbieten.

Welche Maßnahmen der Lebensmittelunternehmer genau treffen muss, damit das Abfüllen aus le-bensmittelrechtlicher Sicht hygienisch unbedenklich ist (wie z.B. Verkaufstresen als Hygienebarriere, Abfüllung ohne Berührung möglich, Spülmöglichkeiten vorhanden, etc.) hängen u.a. von der Pro-duktart, vom Betriebsablauf und den individuellen räumlichen Gegebenheiten ab, Hilfestellungen zum hygienischen Befüllen von kundeneigenen Behältnissen finden Sie in unserem Merkblatt (Merkblatt (bayern.de)) und der Praxishilfe (Coffee to go (bayern.de)).

Wenn die mitgebrachten Gefäße erkennbar verschmutzt sind, sollten sie nicht befüllt werden. Die Gastronom*innen müssen dafür sorgen, dass keine Kontaminationen des Umfelds und der angebotenen Lebensmittel entstehen, die durch Keime oder Verschmutzungen aus den Fremdgefäßen eingetragen werden können.

Im Falle der Abgabe von Lebensmitteln in von Kund*innen mitgebrachten Behältnissen beschränkt sich die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers auf die einwandfreie Beschaffenheit des Le-bensmittels bis zum Einfüllvorgang. Die Kund*innen tragen die Verantwortung dafür, dass die mitge-brachten Behältnisse für das jeweilige Lebensmittel geeignet, augenscheinlich sauber und unbeschä-digt sind. Jedoch hat der Lebensmittelunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass beim Befüllvorgang eine Kontamination des betrieblichen Umfelds durch den kundeneigenen Behälter vermieden wird. Sind mitgebrachte Behälter augenscheinlich nicht sauber oder erscheinen sie ungeeignet, sollte eine Befüllung abgelehnt werden.

Für den Vollzug der Mehrwegangebotspflicht sind nach der Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Die Nichteinhaltung der Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bestraft werden.

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