Informationen zu Abfällen aus Hochwasserereignissen
In Folge von Hochwasser fallen kurzfristig große Mengen Abfälle an, die teilweise verunreinigt sind. Mögliche Verunreinigungen sind Schlamm, Schimmel, Fäkalien, Mineralöle, Treibstoffe usw. Eine möglichst schnelle Entsorgung der Abfälle ist nicht zuletzt auch aus hygienischen Gründen und mit Blick auf den Gesundheits- und Umweltschutz wichtig.
Die unten angeführten Hinweise geben Hilfestellungen für häufig auftretende Abfälle und werden nach Bedarf ergänzt.
Grundlegende Hinweise
Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ist im Einzelfall Ihr Ansprechpartner. Diese stellt zum Beispiel auch Informationen zu Entsorgungsmöglichkeiten für Sperrmüll zur Verfügung.
Zur Abfallentsorgung können auch die bayerischen Abfallberater Auskunft geben.
Damit die großen Abfallmengen zügig und umweltgerecht entsorgt werden können, ist es wichtig und hilfreich, die Abfälle (insbes. Sperrmüll, Metalle, Elektrogeräte) nach Möglichkeit sinnvoll zu trennen. Mit Blick auf einen möglichst schnellen Abtransport der Abfälle, kann die Trennung auch erst in einem Zwischenlager erfolgen.
Bürger, die nicht vom Hochwasser betroffen sind, werden gebeten, insbesondere von herkömmlichen Sperrmüllanlieferungen abzusehen, damit für die Hochwassergeschädigten genügend Kapazitäten vorgehalten werden können.
Die folgenden Hinweise geben allgemeine Hilfestellungen für eine ordnungsgemäße und möglichst schadlose Abfallentsorgung im Fall von Hochwasserschäden für einzelne, besonders relevante Abfälle.
Hinweise zu einzelnen Abfällen
Sandsäcke
Gebrauchte befüllte Sandsäcke sollten zentral gesammelt und entsprechend der Kenntnisse vor Ort über mögliche Belastungen und der sensorischen Einstufung (hier: z. B. Geruch nach Heizöl) möglichst getrennt gesammelt werden.
Unbelasteter Sand – z. B. aus von der Luftseite der Deiche gelagerten und nicht vom Flusswasser angeströmte Säcken – kann und sollte einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Mit organischen Schadstoffen kontaminierter Sand kann ggf. einer biologischen Behandlung oder Wäsche zugeführt werden.
Sofern diese Möglichkeiten wegen der Kontamination mit Schadstoffen und Keimen, fehlender Lagerflächen oder aufgrund des Zeitaspekts nicht gegeben sind, kommen zur Ablagerung gebrauchter befüllter Sandsäcke, gleich ob aus Jute oder Kunststoff, insbesondere Deponien der Klasse I und II in Frage. Für die Ablagerung z. B. mit Mineralölkohlenwasserstoffen belasteter Sandsäcke auf einer Deponie der Klasse II kann der Deponiebetreiber einen Antrag nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierungen) stellen.
Die thermische Behandlung größerer Mengen von gebrauchten befüllten Sandsäcken in Müllverbrennungsanlagen ist wegen des unbrennbaren Inhalts abzulehnen. Gleichwohl können entleerte Säcke in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden.
Die in Sandsäcken aus Hochwasserereignissen gewöhnlich zu erwartende Kontamination mit Keimen (nicht: Seuchenfall) ist aus fachlicher Sicht nicht als gefahrenrelevant zu bewerten. Gegebenenfalls sollte beim Umgang auf grundlegende Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden (wasserdichte Handschuhe, ggf. FFP-2-Masken).
Spezifisch kontaminierte Chargen (z. B. aus Schadenfällen im gewerblichen Bereich oder Havarien etc.) sind zu untersuchen und im Einzelfall zu betrachten. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an die zuständigen Behörden.
- Fachinformation für Feuerwehren zur Verwendung von Sandsäcken nach Hochwasserlagen
- Deponien der Klassen I und II
- Infektionsrisiken in Überschwemmungsgebieten
Umgestürzte Abfalltonnen, aufgegangene gelbe Säcke, gemischte Abfälle
Falls keine Differenzierung nach den einzelnen Abfallfraktionen mehr möglich ist, bleibt eine Entsorgung als Restabfall in einer Müllverbrennungsanlage. Bei größeren Mengen können Sie sich an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wenden.
Größere Mengen Bauschutt
Bauschutt kann über Containerdienste entsorgt werden.
Fallen größere Mengen Bauschutt an, bietet sich die Sammlung in einem Zwischenlager an. Dort erfolgt soweit möglich eine Aussortierung von Holz und anderen organischen Materialien.
Ob der Bauschutt für die Aufbereitung geeignet ist, kann bei den Betreibern von Bauschuttaufbereitungsanlagen erfragt werden.
Hinweis
Falls eine Aufbereitung nicht möglich ist, ist grundsätzlich eine Beseitigung ohne Untersuchungen auf einer DK-II-Deponie möglich (Erleichterungen sind nach § 6 Abs. 6 Deponieverordnung unter den genannten Voraussetzungen möglich; ein Antrag des Deponiebetreibers ist erforderlich).
Bodenmaterial, mit Heizöl (Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW)) verunreinigt
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich MKW-Belastungen durch ausgelaufenes Heizöl und Diesel innerhalb weniger Wochen deutlich reduzieren. Durch gezielte Maßnahmen zur Belebung der biologischen Aktivität (Pflügen, Umgraben, Vertikutieren) kann die Abbauleistung der natürlich vorhandenen Mikroorganismen beispielsweise erhöht werden. Ein Abtrag und Entsorgung ist somit in der Regel nur dann notwendig, wenn empfindliche Schutzgüter betroffen sein können, wie z. B. zum Schutz der Trinkwasserversorgung.
Für Gartenbereiche wird empfohlen, die betroffenen Flächen nur bei massiver Ölverschmutzung abzutragen. Ansonsten reicht es aus, bei Rasenflächen den Rasen zu durchlüften (vertikutieren) und ggf. neu anzusäen und nur einzelne Bereiche sowie Beeten umzugraben.
Rasenflächen von Kinderspielplätzen und ähnlich sensible Bereiche sollten, sofern sie nur gering kontaminiert sind, bis auf 20 cm umgestochen und ggf. neu angesät werden (die Ölverschmutzung ist oft in der obersten Schicht bis in 3 cm Tiefe konzentriert).
Bei starken Verschmutzungen mit Mineralölen sollte die visuell erkennbare hochbelastete (schwarze) Schicht möglichst schnell im Rahmen der Möglichkeiten abgetragen werden. Solche Böden können biologisch oder in einer „Bodenwaschanlage“ behandelt werden. Falls eine solche nicht verfügbar ist, kommt auch eine thermische Behandlung in Frage.
Lebensmittel, nicht mehr verzehrtaugliche
Lebensmittel, die in Berührung mit dem Hochwasser waren, müssen aufgrund von möglichen Kontaminationen mit Schimmel, Fäkalien oder Schadstoffen (v.a. Öle) entsorgt werden. Dies gilt auch für nicht mehr verzehrbare Lebensmittel z.B. aus defekten Kühlschränken oder Gefriertruhen und überfluteten Vorratskammern.
Falls kein Entpacken und keine Entsorgung über die Bioabfalltonne möglich sind, werden Lebensmittelabfälle über die Restmülltonne entsorgt.
Problemabfälle
Es wird empfohlen, einzelne noch gefüllte Spraydosen, Kanister und Dosen mit Inhaltsstoffen an Öl, Lösemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Reinigern, die mit Gefahrstoffkennzeichen versehen sind, möglichst trocken und geschützt bis zur regulären Problemabfallsammlung zu lagern. Sollte Ihnen dies in der aktuellen Situation nicht möglich sein, fragen Sie bei der Abfallberatung vor Ort wegen eines Sondertermins nach.
Mähgut und sonstige pflanzlichen Abfälle, mit Heizöl (Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW)) verunreinigt
Verunreinigte Schilfgürtel und Pflanzenbestände an den Gewässern sollten nicht gemäht werden, da es umweltverträglicher ist, das Ökosystem nicht weiter zu stören und davon ausgegangen werden kann, dass ein natürlicher Abbau des Ölfilmes an den großen Oberflächen der Pflanzen insbesondere durch mikrobiologische Prozesse erfolgt.
Muss z. B. in siedlungsnahen Bereichen wegen zu hoher Geruchsbelästigung im Einzelfall abgemäht werden, kann das Mähgut nach Rücksprache zu einer gewerblichen Kompostieranlage verbracht werden.
Hinweis für KVBs und Betreiber der Kompostieranlagen
Maßgebend für die Entsorgung des Kompostes sind die Gehalte an Mineralölkohlenwasserstoffen (bis 300 mg/kg (C10 bis C22) oder bis 600 mg (C10 bis C40)) und die Schwermetallgehalte der Bioabfallverordnung. Je 2.000 t Fertigkompost ist eine Probe zu untersuchen.
Bei Überschreitung eines der genannten Gehalte an MKW sollte weiter kompostiert werden. Sofern im Anschluss einer der Werte noch überschritten ist, kann das Bayer. Landesamt für Umwelt für das weitere Vorgehen kontaktiert werden.
Wenn die Schadstoffbelastung zu hoch ist, kann das Mähgut in einer Müllverbrennungsanlage entsorgt werden.
Gemäß Bayerischer Pflanzenabfallverordnung (PflAbfV) dürfen bestimmte pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau, der Forst- und Almwirtschaft, aus Parkanlagen, aus der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern sowie angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren, dort, wo sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht oder verbrannt werden. Ein beabsichtigtes Verbrennen ist der Kreisverwaltungsbehörde im Normalfall mindestens sieben Tage vorab anzuzeigen. Angesichts des aktuellen Katastrophenfalls kann diese Anzeigefrist jedoch flexibel gehandhabt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde.
Sperrmüll-Gemisch
Der anfallende Sperrmüll ist durchnässt kann bspw. durch Öl verschmutzt sein. Vor der thermischen Behandlung müssen Sperrmüllabfälle in aller Regel zwischengelagert werden, damit Elektrogroßgeräte, Gasflaschen und andere gefährliche Gegenstände möglichst entfernt werden können und eine gewisse Trocknung eintritt. Die entsorgungspflichtige Körperschaft informiert, wo Container oder geeignete Flächen zur Zwischenlagerung zur Verfügung stehen.
Elektroaltgeräte
Bitte trennen Sie Elektrogeräte von anderem Abfall, wie Sperrmüll, sofern dies vor Ort möglich ist. Sammelstellen können Sie im Abfallratgeber Bayern abrufen oder beim Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt erfragen.
Sollte keine Möglichkeit für eine getrennte Sammlung bestehen, können Elektrogeräte auch in einem „Zwischenlager“ aussortiert werden.
Elektrogeräte können verschiedene Schadstoffe enthalten z. B. Mineralöle, Kälte- und Treibmittel, (lithiumhaltige) Batterien und Quecksilber. Daher sollten z.B. Energiesparlampen, Fernseher, Klimageräte, Kühlschränke, Kühltruhen, Laptops, Leuchtstoffröhren, Monitore, ölgefüllte Radiatoren, Wärmepumpentrockner und Batteriespeicher separat erfasst werden. Dies gilt auch für Waschmaschinen, Herde, klassische Ölheizungen (ohne Öltanks), Gasheizungsgeräte sowie andere Großgeräte. Bei Elektrogeräten, die Lithiumbatterien enthalten, z. B. E-Bikes, E-Scooter, Staubsauger- oder Mähroboter besteht (insbesondere bei beschädigten Akkus) eine potentielle Brand- und Explosionsgefahr bei der Sammlung sowie im weiteren Entsorgungsprozess. Umweltbelastungen und Brandgefahren sollten soweit möglich vermieden werden.
Bitte entfernen Sie vor der Abgabe aus allen Elektrogeräten insbesondere größere Batterien sowie Inhalte aus Kühlschränken und -truhen. Die entfernten Batterien können separat an den gleichen Sammelstellen oder im Handel abgegeben werden.
Für eine kostenlose Rückgabe können Sie sich grundsätzlich auch weiterhin an den Elektrofachhandel und an Erstbehandlungsanlagen wenden.
- Verzeichnis der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
- Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (E-Schrott), enthaltene (Lithium)-Batterien
- Brandgefahren durch alte Lithiumbatterien und ausgediente Elektrogeräte mit Lithium-Ionen-Akkus
Batterien, (stationäre) Batteriespeicher (z. B. PV-Solarspeicher)
Bei (stationären) Batteriespeichern (insbesondere mit Lithium-Ionen-Batterien mit Nickel-Mangan-Cobalt-Technologie, NMC), die durch Hochwasser beschädigt wurden oder mit Wasser in Kontakt gekommen sind, können Kurzschlüsse, Stromschläge, Brände und/oder der Austritt gesundheitsschädlicher Gase auftreten. Nach einem potenziellen Wasserschaden sind Batteriespeicher vom Stromnetz zu trennen, soweit dies gefahrlos möglich ist; andernfalls sollte die Trennung durch eine Elektrofachkraft erfolgen. Bitte separieren Sie (mobile und stationäre) Batteriespeicher von anderen Abfällen. Um erhöhte Brandrisiken zu vermeiden, sollten Batteriespeicher, bei einer evtl. erforderlichen Zwischenlagerung an Sammelplätzen getrennt von anderen Abfällen und sonnengeschützt (< 60 ℃) „zwischengelagert“ und zeitnah abtransportiert werden. Pole von Zellen/Batterien sollten abgeklebt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Beim Auf- und Abladen sowie beim Transport dürfen Batteriespeicher nicht mechanisch beschädigt werden. Auch von Lithium-Eisenphosphat-Batterien (LFP) geht eine Brandgefahr aus, die aber etwas geringer ist als die der Lithium-Ionen-Batterien.
Bei betroffenen Batteriespeichern ist primär ein Elektrofachbetrieb zu konsultieren. Die Empfehlungen „Photovoltaik: Vorsicht bei überschwemmten Batteriespeichern“! des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind zu beachten (u. a. evtl. Demontage durch Elektrofachkräfte oder geschulte Hilfskräfte, Betrachtung als Gefahrgut und Kennzeichnung durch Absperrband, richtige Lagerung.)
Im Einzelfall ist zu klären, ob es sich bei dem jeweiligen „Batteriespeichersystem“ tatsächlich um eine Batterie nach Art. 3 BattEU-VO / BattDG oder um ein Elektrogerät nach WEEE-RL / ElektroG handelt. Hierzu hat die stiftung ear die „Anwendungshilfe: „Abgrenzung Batterie oder Elektrogerät“ veröffentlicht. Demnach gelten Batteriespeicher (mit einem verbauten Wechselrichter) und somit Wechselstromanschluss (AC) immer als Elektrogerät, während mit Gleichstrom (DC) betriebene Batteriespeicher als Industriebatterien gelten.
Wir empfehlen den örE frühzeitig auf eine möglichst richtige Zuordnung der „Batteriesysteme“ hinzuwirken, um die Abfälle ordnungsgemäß zu trennen und die jeweils rücknahmepflichtigen Akteure adressieren zu können. Elektrogeräte sind ggf. durch folgende Kriterien zu identifizieren (nicht abschließend):
Der Speicher verfügt z. B. über
Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ohne Balken oder eine CE-Kennzeichnung sind keine alleinigen Unterscheidungskriterien, da diese auch bei Batterien erforderlich sind.
Sofern eine Zuordnung als Elektroaltgerät festgestellt wird, sind diese „Batteriespeichersysteme“ nach den Vorgaben des ElektroG (regelmäßig als Großgerät) und nicht nach Batterierecht zu erfassen und zu entsorgen. Bei DC-Batteriespeichern sind separat montierte Hybridwechselrichter als eigenständige Elektrogeräte zu betrachten. Zur weiteren Umsetzung der Abholkoordination empfehlen wir eine direkte Kontaktaufnahme mit der stiftung ear.
Sofern eine Zuordnung als Industriebatterie festgestellt wird und ein örE gem. § 20 BattDG freiwillig Industriealtbatterien zurücknimmt, muss der örE diese Industriebatterien seiner jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) überlassen, sofern er nicht gem. § 20 Absatz 2 BattDG optiert hat. Die OfH muss die Industriebatterien unabhängig u. a. von Zustand, Marke und Beschaffenheit annehmen (Art. 59 BattVO, § 15 BattDG).
Ansonsten sind die Händler von Industriebatterien unter den Voraussetzungen des Art. 62 BattVO i. V. m. § 18 BattDG verpflichtet, Industriebatterien unentgeltlich zurückzunehmen.
Schlamm
Für eine effiziente Entsorgung wird empfohlen, Schlämme auf geeigneten befestigten Flächen zwischenzulagern. Durch die Lagerung werden durch die einhergehende selbsttätige Entwässerung auch die Schlammmengen deutlich reduziert. Lagerflächen außerhalb von Deponien oder Abfallentsorgungsanlagen sollten an das Kanalnetz mit Ölabscheider angeschlossen sein. Eine vorherige Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasserentsorgung ist dabei wichtig. Bei Bedarf soll der Kläranlagenbetreiber die weitere Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt übernehmen.
Zudem können Schlämme durch einen gewerblichen Containerdienst abgeholt und ohne Zwischenlagerung direkt zu einer finalen Entsorgungsanlage transportiert werden. Für pumpbare und insbesondere ölhaltige Schlämme können Sedimentationscontainer ein Mittel zur Mengenreduktion sein. Diese sollten möglichst auf befestigten und an das Kanalnetz mit Ölabscheider angeschlossenen Flächen aufgestellt werden.
Anschließende Entsorgung aus den Zwischenlägern
Für den weiteren Entsorgungsweg sind mögliche Schadstoffbelastungen maßgebend und daher in aller Regel Laboranalysen erforderlich. Typische Verdachtsparameter sind Mineralölkohlenwasserstoffe. Liegt ausschließlich eine Verunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen oder mit anderen biologisch abbaubaren Schadstoffen vor, können die Schlämme ggf. in biologischen Behandlungsanlagen aufbereitet werden.
Entsorgung von Schlämmen aus Hochwasserschadensfällen auf Deponien
Falls eine Behandlung nicht möglich ist, kann grundsätzlich eine Beseitigung ohne Untersuchungen auf einer Deponie der Klasse II erfolgen (Erleichterungen sind nach § 6 Abs. 6 Deponieverordnung unter den genannten Voraussetzungen möglich; ein Antrag des Deponiebetreibers ist erforderlich).
Bei einer Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 und I ist eine Deklarationsanalytik erforderlich. Liegen keine anderen Verdachtsparameter vor, kann der Umfang der Untersuchungen mit Einverständnis des Deponiebetreibers auf den Leitparameter Mineralölkohlenwasserstoffe (C 10 bis C 40) beschränkt werden.
Mit dem Deponiebetreiber ist ebenfalls abzustimmen, ob vor der Ablagerung eine Entwässerung des Schlamms erforderlich ist, um die Standsicherheit der Deponie nicht zu beeinträchtigen.
Sofern eine Entsorgung bei der GSB Sonderabfallentsorgung Bayern GmbH erfolgt, kann unter Umständen auf eine Laboranalytik verzichtet werden, sofern diese von der GSB selbst bei der Anlieferung vorgenommen wird. Dies wäre im Zweifel im Kontakt mit der GSB zu klären.
