Altholz
Zentrale Aussage
Altholz wird bei Eignung in der Holzwerkstoffindustrie recycelt, andernfalls Feuerungs- und Verbrennungsanlagen zugeführt. Vorher erfolgt in der Regel eine Aufbereitung. In privaten Kamin- und Kachelöfen darf nur nachweislich naturbelassenes Holz verbrannt werden.
Die Altholzverordnung gilt für die Entsorgung von Altholz. Zudem sind die Gewerbeabfallverordnung und das Immissionsschutzrecht zu beachten. Für Privathaushalte gelten die Vorgaben der Kommune zur Entsorgung von Altholz.
Andere Begriffe / Synonyme
Gebrauchtholz, Industrierestholz, Holzabfälle
Altholz ist Industrierest- und Gebrauchtholz, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 2 Nr. 1 Altholzverordnung). Die Begriffsbestimmungen für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle sind in § 2 Nrn. 1 und 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu finden.
Herkunft
Industrie, Gewerbe und vergleichbare Anfallstellen, Privathaushalte
Eigenschaften
Altholz ist laut Altholzverordnung (AltholzV)
- Gebrauchtholz von Erzeugnissen aus Holz, Holzwerkstoffen oder Verbundstoffen (mehr als 50 % Holzanteil) F und
- Industrierestholz aus Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung und Holzwerkstoffindustrie (Holzreste, Holzwerkstoffreste, Verbundstoffe (mehr als 50 % Holzanteil).
Altholz wird in Schadstoffklassen, die sich an immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen orientieren, sogenannte Altholzkategorien eingeteilt (siehe Tab. 1). Die Art der Beschichtung und sonstige Zusammensetzung des eingesetzten Holzes, das als Industrierestholz entsorgt wird, sind den Verarbeitungsbetrieben bekannt. Anders ist dies i.d.R. bei Gebrauchtholz wie Bau- und Abbruchholz, nicht mehr verwendbaren Möbeln, Holzverpackungen und Altholz aus dem Außenbereich (z. B. Leitungsmasten, Zäune).
Altholz-Fenster sind z. B. lackiert bzw. gestrichen oder mit Holzschutzmitteln behandelt. An den Fenstern sind neben dem Holz Metall- und Kunststoffteile, Fensterglas, Fugenmassen und Kitt, Silikon etc. zum Abdichten von Fensterrahmen und Glas vorhanden. In der Arbeitshilfe Rückbau: Erkundung, Planung, Ausführung und im Schadstoffratgeber Gebäuderückbau finden sich Informationen über das Inkrafttreten von Stoffverboten, Schadstoffe und deren Rückbau (siehe Schadstoffratgeber: Türen, Fenster, Treppen und Informationen zu Schallschutzfenstern (LUBW)).
Brandholz (InfoBlatt Brandschutt), Bahnschwellen (infoBlatt Bahnschwellen), gebrauchte Möbel und Sperrmüll aus Haushaltungen und gewerblicher Herkunft etc. (infoBlatt Sperrmüll) sowie Holz aus industrieller Anwendung, der Landwirtschaft, für Spezialtransporte und Wasserbau sind Spezialfälle an Gebrauchtholz.
Holzschutzmittel enthalten anorganische oder organische Wirkstoffe. Anorganische Salze der Elemente Chrom, Quecksilber, Arsen, Zink sowie Fluor, Kupfer und Bor oder Salzgemische waren oder sind noch in Verwendung. Organische Holzschutzmittel enthalten zum überwiegenden Teil Lösemittel. Typische, früher hierzu verwendete Wirkstoffe sind Pentachlorphenol (PCP), Lindan, DDT, Endosulfan, Chlornaphthaline, Organozinn-, Organoquecksilber- oder z. B. Tributylzinnverbindungen. Heute sind als Wirkstoffe zugelassen (baua, ECHA: PT08 wood preservatives). Bei Holzschutz auf Teerölbasis sind aromatische Kohlenwasserstoffe, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole relevant (Gras/Hamburg, Leiße, Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz). Auch Altöl soll, z. B. bei Holzstadeln, verwendet worden sein.
Die Eindringtiefe von Holzschutzmitteln beträgt bei lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln, die durch Streichen oder Spritzen aufgebracht wurden, wenige Millimeter. Bei Trogtränkung und Kesselimprägnierung mit Vakuum/Druck liegt sie im Zentimeterbereich (Leiße).
Durch Lacke, Beizen und Farben auf Holz können Schwermetalle wie Blei (Bleiweiß), Cadmium (Sulfid) und Zink (Oxid) vorhanden sein. Persistente organische Verbindungen (z. B. PCB, polychlorierte Naphthaline) wurden als Weichmacher, Stabilisatoren, Biozide und Flammschutzmittel zugesetzt. Bei Küchen- und anderen Möbeln wie bei Schreibtischen (Kantenumleimer) sind halogenorganische Verbindungen, hier PVC, möglich. Spanplatten, Türen etc. werden mit Echtholzfurnier, Melaminharz inkl. Laminat oder PVC beschichtet.
Schadstoffe können durch Holzschutzmittel etc. oder bei der Verwendung auf oder in das Holz gelangen. Holzschutzmittel etc. sind nicht immer erkennbar, z. B. durch anhaftende Kristalle, an einer Färbung oder Veränderung der Oberfläche. Schadstoffe und Beschichtungen sind mit bloßem Auge oder auf Grund des Geruchs in der Regel nicht zu identifizieren.
Störstoffe haften Altholz an, beispielsweise Baustoffe, Klammern, Nägel, Beschläge, Kunststoffteile oder Steine und Bodenmaterial. Sie lassen sich in der Aufbereitung durch eine Kombination aus manuellen, physikalischen und mechanischen Verfahren (wie Sichtung, Zerkleinerung, Metallabscheider, Siebung) in der Regel abtrennen.
Zuordnung
Altholz wird den Altholzkategorien A I bis A IV oder der Sonderkategorie PCB-Altholz zugeordnet (§ 2 Nrn. 4 und 5 i.V.m. Anhang III AltholzV). Maßgeblich hierbei ist die Kenntnis über die Art des Holzproduktes und den erwarteten Schadstoffgehalt. In Anhang III der AltholzV finden sich gängige Altholzsortimente und diesen zugeordnet die im Regelfall für sie zutreffende Kategorie und der Abfallschlüssel (vgl. „Analytische Untersuchung").
| Kategorie | Bezeichnung | Beispiele für Sortimente / Zuordnung im Regelfall |
|---|---|---|
| A I | Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde. |
|
| A II | Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen (PVC) in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel. |
|
| A III | Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (PVC) in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel. |
|
| A IV | Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, |
|
| PCB-Altholz | Altholz, das als PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen/entsorgen ist |
|
Tabelle 1: Altholz, Auszug aus Anhang III AltholzV
Als weitere Informationsquellen enthält der Leitfaden der Altholzverwertung des Bundesverbands der Altholzaufbereiter und -verwerter u.a. Beispiele der Zuordnung von Sortimenten zu Altholzkategorien. Abgesehen von Laminat und Parkett werden in den letzten Jahren auch Vinylpaneelen (UBA 2020: Zuordnung A III) als Bodenbelag im Handel angeboten.
Statistische Daten
Daten aus Bayern
Für den von den entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern gesammelten Teilstrom an Altholz wurde für das Jahr 2024 eine Menge von rund 317.000 Tonnen oder 24 kg/Einwohner ermittelt (Hausmüll-Bilanzen).
Die Statistiken zu gefährlichen Abfällen weisen gefährliche Abfälle nach Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für Bayern aus (siehe "In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel").
Bundesweite Daten
Nach dem Bericht zur Evaluierung der Altholzverordnung (UBA 2020, Kap. 2.4, Anhang D) hat das Altholzaufkommen für das Jahr 2016 ca. 10 Mio. t/a betragen. Nach Altholzkategorien waren es 3,8 Mio. t/a AI-Altholz, 4,3 Mio. t/a AII-Altholz sowie jeweils 1 Mio. t/a AIII- und AIV-Altholz an. In einem weiteren UBA-Bericht zu Verpackungsabfällen (Link siehe Tabelle) wird für das Jahr 2023 die Gesamtmenge an Altholz auf rund 11 Mio. Tonnen ausgegangen. Insgesamt ist mit einer abfallrelevanten Altholzmenge von 8 bis 13 Mio. Tonnen zu rechnen.
Vermeidung
Eine Vermeidung kann nach KrWG u.a. durch eine Verringerung der Abfallmenge, schädlicher Auswirkungen und des Gehalts an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen oder durch Wiederverwendung erreicht werden.
Wiederverwendung
Werden gut erhaltene Möbelstücke, auch bautechnisch noch geeignete Bauteile aus Holz wie Fenster, Türen oder Dachbalken weitergegeben und verwendet, wird Abfall vermieden (Abgabe an z.B. karitativ gemeinnützige, soziale Einrichtungen und Gebrauchtwarenkaufhäuser, Wertstoffhöfe zur Wiederverwendung, über Internetmärkte, Anzeigenblätter und Zeitungen oder Flohmärkte, regionale Bauteil-, Tausch- oder Güterbörsen). Es wird angenommen, dass in Möbeln in der Regel keine Schadstoffe enthalten sind, die eine Wiederverwendung verhindern. Bei einem Verdacht auf Schadstoffe sollte eine chemisch-analytische Untersuchung veranlasst werden.
Dachstuhlholz, Holzfachwerk, Holzfenster, Holz aus dem Außenbereich etc., die der Kategorie A IV zugeordnet sind, sollten vom ursprünglichen Verwender bis zu einer Klärung der Zulässigkeit einer geplanten Abgabe und Wiederverwendung nicht weitergegeben werden. Um eine Klärung herbei-zuführen, wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die z. B. das Gewerbeaufsichtsamt zur Klärung von Beschränkungen z. B. durch die REACH-Verordnung, die EU-POP-Verordnung oder PCB/PCT-Abfallverordnung einschaltet. In Fällen, in denen Nachweise über die Behandlung mit Holzschutzmitteln fehlen und durch o.a. Rechtsvorschriften geregelte Schadstoffe z. B. wegen des Alters der Bauteile oder einer etwaigen nachträglichen (Teil-)Behandlung nicht ausgeschlossen sein können, ist zur Abklärung im Allgemeinen eine chemisch-analytische Untersuchung entsprechend der Abstimmung mit der zuständigen Behörde notwendig. Der Aufwand für solche Analysen könnte außer Verhältnis zum Nutzen stehen und daher von vornherein eine Entsorgung über einen Altholzverwertungsbetrieb zu empfehlen sein. Zur Nutzung von Dachstuhlholz in privaten Kachelöfen siehe folgende Informationen.
Verwertung
Zuordnung zu Altholzkategorien und Entsorgungswegen, rechtliche Vorgaben
1. Rahmenbedingungen für Abfallerzeuger, -besitzer und Altholzbehandlungsanlagen durch
- Getrennthaltung von Altholz nach § 10 AltholzV
- Deklaration der Menge und Altholzkategorie (siehe Anhang III) ab 100 kg Altholz (§ 11 und Anhang VI AltholzV)
- Zuordnung zum Verwertungsweg nach § 5 und Anhang III AltholzV (für die Verwertung siehe § 6 und den Anhängen I und II oder § 7 und Anhang V AltholzV).
Altholz, das in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Ton-nen pro Tag anfällt, sowie PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz ist an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen ist (§ 10). Abgesehen hiervon sollte mit Blick auf die werkstoffliche Verwertung getrennt anfallendes Altholz getrennt entsorgt werden.
Altholz in einer Menge bis 100 kg wird in der Regel vom Betreiber der Altholzaufbereitungsanlage der jeweiligen Altholzkategorie zugeordnet. Altholzchargen über 100 kg sind durch die Deklaration des Anliefernden einem Sortiment und einer Altholzkategorie zugeordnet, z. B. Sperrmüllmischsortimente (AVV 20 03 07) der Altholzkategorie A III (§ 5, Anhang III). Rechnungen und Belege von gekauftem Holz und Holzprodukten können hilfreich bei der Deklaration von Altholz sein.
Inwieweit eine (Nach-)Sortierung von deklarierten Altholzchargen über enthaltene Störstoffe hinaus notwendig und sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Limitierend wirkt z. B., dass A III-Altholz, Holzschutzmittel, sonstige Schadstoffe sowie Verunreinigungen nicht eindeutig visuell erkannt sowie z. B. größere Mengen Altholz und kleinere Holzstücke nur unzureichend sortiert werden können. Die Einstufung von nach Anhang III bestimmten Sortimenten in eine andere Altholzkategorie ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig (Betriebstagebuch). Lässt sich Altholz nicht eindeutig einer Altholzkategorie zuordnen, ist es in eine höhere Altholzkategorie einzustufen. Siehe § 2 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 3, Anhang III, § 11 und Anhang VI).
Die AltholzV basiert auf einem nicht-messtechnischen Ansatz mit der Zuordnung von Altholzchargen zu Altholzkategorien und hiervon abhängigen Verwertungswegen (Ausnahme PCB-Altholz).
2. Die GewAbfV regelt die vorrangige Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen, das ausnahmsweise Abweichen hiervon und das Vorgehen bei Gemischen. Näheres kann der GewAbfV und der LAGA-Mitteilung 34 (Stichworte "Ausnahmen" und z.B. "sehr geringe Menge“) entnommen werden.
3. Allgemeine Bestimmungen aus dem KrWG, wie das Vermischungsverbot von gefährlichen Abfällen nach § 9a KrWG, sind zu beachten.
Chemisch-analytische Untersuchungen zur Zuordnung in eine niedrigere Altholzkategorie
Eine chemisch-analytische Untersuchung zum Zwecke der Zuordnung ist nicht regelmäßig vorgesehen. Anhang III AltholzV gibt Regeleinstufungen für gängige Altholzsortimente vor. Es wird empfohlen, dass nur von Altholzbehandlungsanlagen Umstufungen vorgenommen werden. Ergibt sich z. B. bei der Anlieferung und Sichtkontrolle aus Sortiment und Herkunft des Altholzes keine eindeutige Einstufung und soll die Einstufung in eine höhere Kategorie (nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AltholzV) vermieden werden, ist eine analytische Untersuchung notwendig. Ebenso ist eine von der Regeleinstufung abweichende Zuordnung durch analytischen Nachweis zu begründen. Da es hier zumeist um oberflächige und wenige Zentimeter eingedrungene Kontaminationen geht, wird eine sogenannte „Hot-Spot"-Beprobung entsprechend den Ausführungen der LAGA PN 98 (Mitteilung 32) empfohlen, mit einer oberflächennahen Beprobung unterschiedlicher Partien des Holzes. Bei einer Beprobung und Untersuchung des Querschnitts des Altholzes würde es wegen der Vermischung mit den unbehandelten Kernholzanteilen je nach Holzdicke zu einer Unterbewertung der Schadstoffbelastung kommen und das Altholz eventuell nicht ordnungsgemäß entsorgt oder verwendet. Die für die Abfalleinstufung maßgeblichen Vorschriften und Regeln ist: Abfallverzeichnis-Verordnung. Die Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern sind zu beachten.
Falls es für sinnvoll erachtet wird, vermeintlich nicht behandeltes Dachstuhlholz z. B. zur Verbrennung in Anlagen nach 1. BImSchV herunterzustufen, müsste nachgewiesen werden, dass das Holz ausschließlich mechanischer Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen kontaminiert wurde. Darüberhinausgehende Kontaminationen und Verarbeitungen, Beschichtungen, jegliche Holzschutzmittelbehandlungen und andere Schadstoffbelastungen müssten ausgeschlossen werden. Zur sich zum Ausschluss von entsprechenden Kontaminationen anbietenden Hot-Spot-Beprobung siehe oben und Ausführungen in der LAGA PN 98 zum qualitativen Befund. Die ausreichende Probenanzahl ist nachzuweisen. Als Referenzwerte für die Untersuchung des Holzes (gesamter Querschnitt) sind die Analysenwerte von naturbelassenem Holz z.B. aus der DIN 17225 zu wählen. Dort nicht angegebene Werte müssten durch Messwerte z. B. aus Monitoring-Untersuchungen (Hintergrundwerte) oder aus Analysen naturbelassenen Holzes ergänzt werden.
Abfallrechtliche Nachweisführung bei als gefährlich einzustufenden Althölzern
Gefährlich eingestuftes Altholz der Kategorie A IV oder PCB-Altholz ist vor Beginn der Entsorgung im Rahmen des Nachweisverfahrens nach Nachweisverordnung (NachwV), d. h. bei der Vorabprüfung, immer zu deklarieren. Dazu ist auch eine analytische Untersuchung notwendig, sofern die Schadstoffbelastung nicht bekannt ist. Die Belastung mit halogenorganischen Verbindungen durch Holzschutzmittel ist durch Voruntersuchungen zu belegen.
Pauschale Deklarationen wie „alle gefährlichen Altholzsortimente" ohne konkrete Angaben zu den relevanten Schadstoffen bzw. konkreten Belastungen für die Einsammlung von Mengen < 20 t pro Anfallstelle sind nicht ausreichend.
Seitens der Zentralen Stelle Abfallüberwachung (ZSA) des LfU werden nur Sammelentsorgungsnachweise bestätigt, in denen unabhängig von den Altholzsortimenten und Abfallschlüsseln ausschließlich mit einer der folgenden Schadstoffgruppen belastete Sortimente deklariert sind:
• Schwermetalle (z. B. aus Anstrichen, insbesondere Fensterholz)
• polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. aus Teeröl oder Anstrichen, insbesondere Bahnschwellen)
• halogenorganische Verbindungen (z. B. aus Holzschutzmitteln mit DDT, PCP, Lindan).
In allen anderen Fällen sowie bei Mengen größer 20 Tonnen pro Jahr und Anfallstelle sind Einzelentsorgungsnachweise mit der rechtsverbindlichen Abfalldeklaration des Erzeugers unter Angabe der gefährlichkeitsrelevanten Schadstoffe zu führen. Diese Verpflichtung für den Abfallerzeuger ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der NachwV. Zu Deklarationsanalyse und Zuordnung einer anderen Altholzkategorie siehe www.lfu.bayern.de/abfall/faq_altholz. Siehe auch Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern.
Sammel- oder Entsorgungsnachweise, Begleit- und gegebenenfalls Übernahmescheine sind bei der Entsorgung über das Portal https://www.gadsys.de/ elektronisch zu führen.
Hinweise zur Identifizierung behandelter Hölzer aus Bau- und Abbruchmaßnahmen enthält die Arbeitshilfe Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz: Erkundung, Planung, Ausführung.
Aufbereitung zu Holzhackschnitzeln
Die Betreiber von Altholzverwertungsanlagen einschließlich der Sortier- und Aufbereitungsanlagen werden verpflichtet, das Altholz nach Altholzkategorien den vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuordnen. Altholz muss vor der stofflichen und energetischen Verwertung in der Regel aufbereitet werden.
Die Aufbereitung umfasst zumeist die Schritte
• Verwiegung, Annahme mit Eingangskontrolle
• Sichtung, einzelfallabhängige Aussortierung von Störstoffen und Zuordnung zu Altholzkategorien
• Vorzerkleinerung mit einem langsam laufenden Walzenbrecher
• Störstoffabscheidung (Handauslese, Überbandmagnet, NE-Metallabscheider)
• Feinzerkleinerung mit einem schnelllaufenden Hacker und
• Klassierung mittels Trommelsieben.
Anlagen zur Aufbereitung oder Lagerung von Altholz sind genehmigungsbedürftig, wenn sie den Nummern 8.11.1, 8.11.2, 8.12.1 oder 8.12.2 der 4. BImSchV zuzurechnen sind. Auf immissionsschutzrechtliche Aspekte der Holzaufbereitung wird in diesem infoBlatt nicht eingegangen.
Stoffliche Verwertung, Recycling
Der Betreiber der Altholzaufbereitungsanlage stellt auf Grundlage der AltholzV durch Überwachungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Sichtkontrolle, Einsatz von sachkundigem Personal, Eigen- und Fremdüberwachung, Untersuchung und Führen eines Betriebstagebuchs sicher, dass bei der vorgesehenen Verwertung nur die hierfür zugelassenen Altholzkategorien eingesetzt werden. Daneben können werksinterne Qualitätsstandards und branchenübliche Gütesicherungssysteme existieren, wie der Leitfaden der Altholzverwertung (BAV) (siehe auch nachfolgende Ausführungen zur energetischen Verwertung). Gegebenenfalls können Altholz-Abnehmer Aussagen zu verwendeten Altholzkategorien und zum betrieblichen Vorgehen einfordern.
Für die Aufbereitung von Altholz zum Einsatz bei der Herstellung von Holzwerkstoffen sind Althölzer der Altholzkategorien A I und A II zugelassen. Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses weitgehend entfernt wurden (Anhang I AltholzV). Ist dies nicht der Fall, dürfen als A III-Altholz zu deklarierende Chargen nicht für die Verwertung in der Holzwerkstoffindustrie aufbereitet werden. In UBA, Dr. Flamme (S. 63) wird ausgeführt: „Der Anteil an A III-Altholz beträgt hier 9 % (Holz aus Siedlungsabfall) bzw. 5 % (Holz aus dem Sperrmüll). Bei allen anderen Herkunftsbereichen spielt Altholz der Kategorie A III keine bzw. eine untergeordnete Rolle." Vinylpaneelen dürften ggf. in Bau- und Abbruchabfällen enthalten sein.
Aus Altholz erzeugte Holzhackschnitzel und -späne dürfen zur Herstellung von Holzwerkstoffen nur eingesetzt werden, wenn obige Vorgaben und die Schadstoffgrenzwerte nach Anhang II der AltholzV eingehalten sind. Zur Gewährleistung der Werte hat der Betreiber der Altholzaufbereitungsanlage nach § 6 AltholzV chargenweise Proben zu entnehmen und diese zu untersuchen. Vierteljährlich ist zusätzlich eine Fremdüberwachung vorgeschrieben. Hierfür zugelassene Untersuchungsstellen können über www.resymesa.de recherchiert werden. Für die Zulassung nach AltholzV ist das Bundesland zuständig, in dem die Untersuchungsstelle ihren Sitz hat (LfU-Merkblatt Zulassung/Notifizierung von Altholzuntersuchungsstellen in Bayern siehe "Vorschriften und Regeln").
Weitere mögliche Verfahren für die stoffliche Verwertung sind nach Anhang I der AltholzV die Gewinnung von Synthesegas zur chemischen Nutzung und die Herstellung von Aktivkohle / Industrieholzkohle. Eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder weitere Recyclingverfahren sind in der AltholzV bisher nicht berücksichtigt. Industrierestholz ist anerkannte Biomasse nach § 3 Nr. 4 Biomasseverordnung. Zur Anwendung der Biomassestrom- und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord-nung wird auf die Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verwiesen.
Energetische Verwertung (ohne Großfeuerungsanlagen nach 13. BImSchV)

Fußnoten:
1) mit gesicherter Brennstoffqualität z. B. gem. VDI 3462 Blatt 4
2) Naturbelassenes Holz siehe Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 9 der 1. BImSchV; gestrichenes, lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz: siehe Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 7 der 44. BImSchV und LAI-Auslegungsfrage dazu.
3) Schwermetallgehalt (Abk. SM)
4) Für bestehende Anlagen sind in der 44. BImSchV Übergangsregelungen festgelegt.
Abb. 1: Zuordnung der Altholzkategorien zu Anlagen nach Immissionsschutzrecht
Die energetische Verwertung von Altholz ist mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt (siehe Abb. 1). In nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen ist nur der Einsatz von naturbelassenem Holz zulässig. Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne Schwermetalle oder halogenorganische Verbindungen (PVC) in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel darf nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung eingesetzt werden (§ 5 Abs. 2 der 1. BImSchV).
Holzabfälle können Biobrennstoffe nach 44. BImSchV sein (vgl. 13. BImSchV). Ob Altholz der Kategorie A II und inwieweit Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen als Biobrennstoffe gelten können, ist der Verordnung zu entnehmen und in den Auslegungsfragen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) näher erläutert.
Holzschutzmittelbehandeltes Altholz und Altholz mit Beschichtungen, die halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, dürfen nur in Anlagen energetisch verwertet werden, die die Anforderungen der 17. BImSchV erfüllen.
Weitergabe von vorgebrochenem nicht gefährlichem Altholz an Altholzbehandlungsanlagen
In Anhang V AltholzV sind für Altholz zur energetischen Verwertung Untersuchungen von vorgebrochenem Altholz beschrieben. Beispielsweise sind Rost-Verbrennungsanlagen nach der 17. BImSchV für Altholz mit bestimmten Abmessungen (Vorbruch z.B. 0-300 mm) geeignet (vgl. VDI 3462 Bl. 4). Die Genehmigung der Verbrennungsanlage ist zu beachten.
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Altes Laminat, Parkett, Bauholz oder alte Vollholzmöbel, mit Holzschutzmitteln behandelte Jägerzäune, Pergolen aus dem Außenbereich werden am besten direkt nach dem jeweiligen Ausbau entsorgt. Das Altholz wird eventuell auf den kommunalen Wertstoffhöfen angenommen. Beachten Sie hierzu die Informationen der kommunalen Abfallberatung, z. B. über Abfallratgeber Bayern (Menüs Haushalte (Abfall-ABC) und Beratung). Bei größeren Mengen oder Holz aus dem Außenbereich (A IV) kann eventuell eine Entsorgung über gewerbliche Entsorger (siehe u.a. Fachbetrieberegister) notwendig werden.
Falls eine Sperrmüllabholung in der Kommune vorgesehen ist, werden nach Rücksprache und entsprechender Vereinbarung mit der kommunale Abfallberatung vor allem großformatige Möbel als Sperrmüll (infoBlatt Sperrmüll) abgeholt. Gut erhaltene Möbel sollten aber vorrangig einer weiteren Nutzung zugeführt werden ("Vermeidung").
Bei alten z. B. einfach verglasten oder in anderer Hinsicht auffälligen Holzfenstern und z. B. Türen sind Schadstoffe wie Asbest, KMF und PCB möglich. Klären Sie mit dem Handwerker ab, ob Schadstoffe vorhanden sind oder ob es sich z. B. um nicht bedenkliche Silikonfugen oder Türen ohne Schadstoffe handelt. In Zweifelsfällen können Sachverständige und Analysenlabore bei der Begutachtung, Probenahme und chemisch-analytischen Untersuchung weiterhelfen. Schadstoffhaltige Fenster sollten vor Ort zur Abtrennung der Schadstoffe bearbeitet oder hierzu zugelassenen Behandlungsbetrieben zugeführt werden.
Nur nachweislich naturbelassenes Holz (hierzu zählen nicht Laminat, gestrichene Bretter, Holz aus dem Außenbereich, Dachstuhlholz etc.) darf in Kamin- und Kachelöfen verbrannt werden. Zu Dachstuhlholz etc. siehe "Chemisch-analytische Untersuchungen zur Zuordnung in eine niedrigere Altholzkategorie". Die Zulässigkeit von Brennstoffen ergibt sich aus der 1. BImSchV und den Herstellerinformationen. Die Schornsteinfeger prüfen Anlage, Kamin, Asche und Brennstoffe.
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Nach GewAbfV sind Abfallerzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen zur Getrennthaltung von Holz verpflichtet. Eine noch weitergehende getrennte Sammlung ist möglich und sinnvoll. Zur ausnahmsweisen Sammlung von Gemischen und deren Vorbehandlung, Dokumentation der Entsorgung der Abfälle siehe GewAbfV und für weiterführende Informationen LAGA-Mitteilung 34.
Die AltholzV mit den §§ 10 und 11 AltholzV enthält Vorgaben zur Getrennthaltung und Deklaration von Altholz. Hiernach sind PCB-Altholz, kyanisiertes oder mit Teeröl behandeltes Altholz und Altholz ab einem Kubikmeter loses Schüttvolumen pro Tag oder 0,3 Tonnen pro Tag nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang III oder nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen und zu halten. Ab Anlieferungen von Mengen über 100 kg Altholz an Altholzbehandlungsanlagen ist eine Deklaration mit Anlieferungsschein nach Anhang VI, Praxisbeleg oder abfallrechtlichem Nachweis zu führen, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten (§ 11 AltholzV). Siehe auch Ausführungen unter "Verwertung".
Es gilt ein Vermischungs- und Verdünnungsverbot für gefährliche Abfälle; siehe § 9a Abs. 1 und § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG (vgl. auch § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GewAbfV).
Hinweise zur Schadstofferkundung, Identifizierung von holzschutzmittelbehandeltem Altholz oder Altholzfenstern mit PCB- und asbesthaltigen Fugenmassen, zu Entsorgungskonzept und Rückbau gibt die Arbeitshilfe Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz: Erkundung, Planung, Ausführung.
Die EU-POP-Verordnung (siehe LAGA-Mitteilung 41) und PCB/PCT-Abfallverordnung sind schadstoffabhängig anzuwenden. Die für gefährlichen Beseitigungsabfall geltende Überlassungspflicht an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH ist zu beachten.
Rechtliche Kurzinformation
Der Begriff Abfall ist mit § 3 Abs. 1 KrWG, die Abfallhierarchie und deren Anwendung sind mit den §§ 6 bis 8 KrWG geregelt. Die Anreicherung von Schadstoffen in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen ist ein Kriterium für die Maßnahme zur Abfallbewirtschaftung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KrWG). Die Begriffsbestimmungen für Altholz und Bioabfall sind der jewei-ligen Verordnung zu entnehmen (§ 2 Nr. 1 AltholzV und § 2 Nr. 2 BioAbfV, vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).
Mit der AltholzV ist die Einstufung und Entsorgung von Altholz geregelt.
Als Holzschutzmittel sind bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz definiert (siehe § 2 AltholzV Begriffsbestimmungen).
Holz ist als gewerblicher Siedlungsabfall und Bau- und Abbruchabfall in der GewAbfV aufgeführt (Vollzugshinweise LAGA-Mitteilung 34). Entsprechend § 1 Abs. 5 GewAbfV bleiben die Vorgaben der AltholzV unberührt.
Abfalleinstufung, Nachweis- und Registerführung, Transport etc., Überlassungspflichten
Den in Anhang III AltholzV aufgeführten gängigen Altholzsortimenten sind Abfallschlüssel zugeordnet. Für die Einstufung von Altholz als gefährlicher Abfall gilt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Näheres siehe § 6 Abs. 5 AltholzV.
Gefährliche Abfälle unterliegen der Register- und Nachweispflicht nach KrWG und NachwV. Der Abfallerzeuger deklariert seine Abfälle nach § 11 AltholzV sowie § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 3 NachwV. Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung gilt eine Überlassungspflicht an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (siehe Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG), auch § 17 KrWG).
Für den innerdeutschen Transport gelten die §§ 53 und 54 KrWG sowie die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV, BMUKN); Handeln und Makeln sind miterfasst.
Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung gilt das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) und seit dem 21. Mai 2026 im Wesentlichen die Verordnung (EU) 2024/1157. In Bayern sind die Regierungen für den Import und Export von Abfällen zuständig, das Umweltbundesamt beim Transit (UBA: Genehmigungsbehörden, Verfolgung illegaler Verbringung, siehe auch EC).
Mit dem BayAbfG, der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) und dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) sind behördliche Zuständigkeiten geregelt. Für den Vollzug von AltholzV und GewAbfV ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, im Allgemeinen auch für immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen (BayImSchG).
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01 01 Rinden- und Korkabfälle
03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere,
die gefährliche Stoffe enthalten
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere
mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle
Kapitel 15 Verpackungsabfälle etc.
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Kapitel 17 Bau- und Abbruchabfälle
17 02 01 Holz
17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (für Altholzfenster)
17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe (für Altholzfenster mit asbesthaltigen Kitten oder
nur die entfernten Kitte)
17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (auch für Altholzfenster
mit PCB-haltigen Fugenmassen oder nur die entfernten Fugenmassen)
Kapitel 19 Abfälle aus u. a. Abfallbehandlungsanlagen
19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
19 12 07 Holz aus der mechanischen Behandlung
Kapitel 20 Siedlungsabfälle
20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
20 03 07 Sperrmüll
Entscheidend für die Verwertung von Altholz nach Altholzverordnung ist vor allem die Zuordnung zu Altholzkategorien nach Anhang III. Danach ist z. B. Altholz aus dem Sperrmüll als Mischsortiment der Kategorie A III zuzuordnen.
Vorschriften und Regeln
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Zulassung/Notifizierung von Altholzuntersuchungsstellen in Bayern, Stand Juli 2017 (unter Merkblätter und Hinweise für den Vollzug)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halo-genierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung – PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
Originalfassung und konsolidierte Fassungen der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung)
Originalfassung und konsolidierte Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl S. 555), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 30) geändert worden ist
Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 519 Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten vom Januar 2014 (GMBl 2014 S. 164-201 vom 20.03.2014 [Nr. 8/9]), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2025 S. 144-145 vom 28.02.2025 [Nr. 7] (baua)
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über klei¬ne und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist
Über die nicht verlinkten Vorschriften sowie EU-Vorschriften zur Abfallverbringung VVA (1013/2006, 2024/1157, 1418/2007), das AbfVerbrG, BayAbfG, BayImSchG, die AVV, NachwV, AbfAEV, BiomasseV, AbfZustV kann im IZU Infozentrum UmweltWirtschaft des LfU im Bereich Abfall/Recycling, Luft und Chemikalien > Recht/Vollzug nachgelesen werden (Abfallrahmen-Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle).
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen
- Deutscher Bundestag (2002): Drucksache 14/9506, Verordnung über die Entsorgung von Altholz. Dokument: 32 S., Berlin.
- Leiße, B. (1992): Holzschutzmittel im Einsatz: Bestandteile, Anwendungen, Umweltbelastungen. Fachbuch: 224 Seiten, Wiesbaden (Bauverlag).
- Freie und Hansestadt Hamburg, Dr. Gras, B. (2002): Schadstoffe in Altholz. Hamburger Umwelt-bericht 62/02: 53 Seiten, Hamburg.
- UBA (Hrsg.), Umweltbundesamt, Dr. Flamme et al. Fachhochschule Münster (2020): Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung. Projekt-Abschlussbericht (2019): 196 S., Dessau-Roßlau.
- BAV Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e. V. (o.J.): Leitfaden der Altholz-verwertung. Broschüre: 133 Seiten, Berlin.
- JKI Julius Kühn-Institut (2021): FAQ zu Holzverpackungsmaterial. Online-Information, Braunschweig.
- LfL Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (o.J.): Holzverpackungsmaterial gemäß dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15. Online-Information, Freising.
- LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (2024): Veranstaltungen, u.a. LUBW Kolloquium 2024 Kreislaufwirtschaft, u.a. Vortrag SF6-Gas Recycling in Schallschutzfenstern. Online-Informationen, Karlsruhe.
- LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt (2016): Verwertung von Altholz. Tagungsband: 114 S., Augsburg.
- LfU (o.J.): Untersuchung von Aschen aus Kleinfeuerungsanlagen. Online-Information, Augsburg.
- LfU (2015): Untersuchung von Spanplatten vor dem Hintergrund der stofflichen Verwertung von Altholz. Infoblatt: 15 Seiten, Augsburg.
- LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2019): Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverord-nung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimm¬ten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen der LAGA-Mitteilung 34 (LAGA M 34). Online-Information.
- LAGA (2024): Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung, LAGA-Mitteilung 41, POP-Steckbriefe unter LAGA Mitteilung 41. Online-Informationen.
- LAGA: Mitteilungen, siehe Mitteilung 32 (PN 98) und Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32 (PN 98). Online-Informationen.
- LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.), LGL Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH (2019): Arbeitshilfe Rückbau schadstoffbelasteter Bausubstanz: Erkundung, Planung, Ausführung. Publikation: 164 S., Augsburg, Nürnberg.
- LfU (o.J.): Schadstoffratgeber (Menü Suchregister). Online-Information, Augsburg.
- REACH-Helpdesk (o.J.): REACH FAQs. Online-Information, Dortmund (baua).
- Bayerische Gewerbeaufsicht, https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/marktueberwachung/allgemeine_informationen.htm.
infoBlatt "Altholz"
Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.
Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Altholz" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.
