ABFALLRATGEBER BAYERN

Ionisationsrauchmelder

Beispiele von Ionisationsrauchmelder

Zentrale Aussage

Ionisationsrauchmelder (I-Melder) enthalten eine geringe Menge eines radioaktiven Stoffes. Es besteht keine Gefahr durch Bestrahlung von außen. Der Stoff darf aber nicht durch Nahrungsaufnahme oder eine offene Wunde in den Körper gelangen. Das Kunststoffgehäuse von I-Meldern muss daher geschlossen bleiben. Die I-Melder sind nach Strahlenschutzgesetz zu entsorgen.
I-Melder werden nur noch in geringen Stückzahlen neu eingebaut. Der Ausbau darf nur durch Betriebe erfolgen, die hierzu eine Genehmigung haben. Dieser kann nach Wechsel des Rauchmeldersystems, beim Rückbau von Gebäuden oder auch nach einem möglichen Brandfall notwendig werden.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist die in Bayern nach Strahlenschutzgesetz zuständige Aufsichtsbehörde. Bei beschädigten I-Meldern oder deren nicht auszuschließenden Fund bei den Elektro-Altgeräten ist das LfU unverzüglich zu informieren.
Frei erhältliche übliche Rauch(warn)melder sind im Entsorgungsfall als Elektro-Altgeräte zu entsorgen. Vorher ist die Batterie zu entnehmen. Diese muss getrennt entsorgt werden. Siehe infoBlätter Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Batterien und Akkumulatoren.

Andere Begriffe / Synonyme

Brandmelder, Rauchmelder

Herkunft

Sie werden in der Regel bei Demontagen oder Umrüstungen von Brandmeldeanlagen in Gebäuden ausgebaut.

Eigenschaften

I-Melder enthalten eine geringe Menge eines radioaktiven Stoffes, in der Regel Americium (Am-241). Ältere I-Melder können auch mit Radium (Ra-226) bestückt sein. Die Aktivitäten liegen zwischen einigen wenigen kBq und 2,66 MBq. Neuere I-Melder weisen eine Aktivität von weniger als 30 kBq auf. Die Abmessungen des radioaktiven Stoffes betragen weniger als 10 mm. Er ist in einer Edelmetallfolie eingebettet und durch Einbau in ein Kunststoffgehäuse vor unbefugtem Zugriff gesichert.

Es besteht normalerweise keine Gefahr durch Bestrahlung mit diesen α-Strahlern, da die Reichweite der α-Teilchen in Luft bei wenigen Zentimetern liegt und im Körpergewebe bei Bruchteilen eines Millimeters. Somit können die äußeren Schichten der Haut nicht durchdrungen werden. Eine Gefährdung der Gesundheit ist jedoch möglich, wenn radioaktive Stoffe etwa durch Nahrungsaufnahme oder durch eine offene Wunde in den Körper gelangen.

Statistische Daten

I-Melder werden nur noch in geringen Stückzahlen neu eingebaut. In der Regel werden aber vorhandene eingebaute I-Melder durch neue nicht radioaktive Melder ersetzt. Es sind keine statistischen Daten bekannt.

Vermeidung

Hersteller können den α-Strahler zur Herstellung neuer I-Melder wiederverwenden. Abbau, Transport und Abgabe an den Hersteller dürfen aber nur von Fachbetrieben erfolgen, die eine entsprechende Genehmigung für den Umgang mit diesen Stoffen durch die zuständige Behörde besitzen.

Verwertung

Sollten I-Melder mit Elektro-Altgeräten gemischt bei Firmen auftauchen, die Elektro- und Elektronikgeräte zerlegen (Erstbehandlungsanlage), ist unverzüglich das LfU zu benachrichtigen (Ansprechpartner siehe "Kontakte"). Bis zur Klärung des weiteren Entsorgungsweges sind die I-Melder verschlossen an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Entsorgung

Der Ausbau von I-Meldern darf nur durch Betriebe erfolgen, die hierzu eine Genehmigung haben. Diese Betriebe leiten die zu entsorgenden Geräte entweder an den Hersteller oder an die Landessammelstelle Bayern für radioaktive Abfälle (GRB) in Mitterteich (Adresse siehe "Kontakte") weiter.

Der größte Teil der im Verkehr befindlichen I-Melder ist bauartzugelassen. In diesem Fall ist der einzelne Melder auf der äußeren Oberfläche mit dem Bauartzulassungskennzeichen, z. B. By 25/ 81, dem Strahlenzeichen (schwarzes Flügelrad auf gelbem Grund) und dem Wort "Radioaktiv" gekennzeichnet. Im eingebauten Zustand ist diese Kennzeichnung nicht sichtbar, so dass sich I Melder kaum von Brandmeldern unterscheiden lassen, die in Folge optischer oder thermischer Einwirkungen Signale auslösen.

Das Kunststoffgehäuse von I-Meldern darf nicht geöffnet werden. Das wäre auch nur mit Spezialschlüsseln zerstörungsfrei möglich. In Zweifelsfällen oder bei Beschädigungen ist der Rat von Fachkräften einzuholen. Fachkräfte sind in erster Linie die nach Strahlenschutzgesetz zuständige Aufsichtsbehörde (in Bayern das LfU, in den übrigen Bundesländern in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter) und in zweiter Linie die Hersteller oder die Errichter von Brandmeldeanlagen mit Umgangsgenehmigungen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Rechtliche Kurzinformation

Sofern die I-Melder bauartzugelassen sind und die Bauartzulassung vor dem 01.08.2001 erfolgt ist, gelten gemäß § 208 Abs. 3 StrlSchG für die Verwendung und Lagerung derartiger Melder die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nr. 2 oder 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30.06.1989 (BGBl I S. 1321) fort. Nach dem 01.08.2001 bauartzugelassene I-Melder können genehmigungs- und anzeigefrei nach StrlSchV verwendet und gelagert werden, sofern bei der Lagerung die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV nicht überschreitet. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Ein- und Ausbau sowie die Wartung, so dass nach dem 01.08.2001 bauartzugelassene I Melder weiterhin nur durch Betriebe ein- und ausgebaut oder gewartet werden dürfen, die hierzu eine Genehmigung haben.

Der Transport von I-Meldern ist nach § 28 Abs. 1 StrlSchG genehmigungsfrei, sofern die Beförderung unter den Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt. Einschlägige Verordnung ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit den Anlagen A und B zum ADR.

ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, z. B. über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Gefahrgut-Recht/Vorschriften Straße

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

Für Ionisationsrauchmelder (I-Melder) gibt es keine Abfallschlüssel, da sie wegen der eingebauten radioaktiven Elemente nicht unter das Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen.

Vorschriften und Regeln

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz –StrlSchG) vom 27.06.2017 (BGBl. I. S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist
Verordnung über den Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist
Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Strahlung und Recht/Vollzug.

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

Kontakte

Ansprechpartner LfU

Robert Ploner und Dr. Simone Körner, Referat 41 Strahlenschutz in Gewerbe, Transport und bei natürlichen radioaktiven Stoffen (zuständig für Schwaben, Ober- und Niederbayern),
Tel.: 0821 / 9071-5335, E-Mail: robert.ploner[at]lfu.bayern.de
Tel.: 0821 / 9071-5334, E-Mail: simone.koerner[at]lfu.bayern.de bzw.

Stefan Welsch, Referat 44 Strahlenschutz in Nordbayern (zuständig für Unter-, Mittel- und Oberfranken sowie Oberpfalz)
Tel.: 09221 / 604-1773, E-Mail: stefan.welsch[at]lfu.bayern.de

Landessammelstelle Bayern für radioaktive Abfälle (GRB)

Birkigt 5, D-95666 Mitterteich,
Telefon: 09633 9200-0, E-Mail: grb-mitterteich[at]grb-mbh.de,
Internet: www.grb-mbh.bayern


infoBlatt "Ionisationsrauchmelder"

Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Ionisationsrauchmelder" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

infoBlatt "Ionisationsrauchmelder" - PDF

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