ABFALLRATGEBER BAYERN

Verpackungsabfälle

Verpackungsabfall, wie zum Beispiel Blechdosen, Kunststofflaschen, PapierumverpackungZentrale Aussage

Die Wirtschaft ist bezüglich der Vermeidung von Verpackungen gefordert. Mehrwegverpackungen, einfache Verpackungen, recyclinggerechtes Design und die Verwendung von Recyclingmaterialien sind aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes mit dem Verpackungsgesetz geforderte Ziele. Die Entwicklung dorthin sollen die Zentrale Stelle Verpackungsregister und die dualen Systeme unterstützen. Zuletzt wurden Verbesserungen gemeldet, aber der Verpackungsverbrauch ist weiter gestiegen. Endverbraucher können durch ihre Kaufentscheidungen Verpackungen vermeiden.
Privathaushalte, vergleichbare Anfallstellen, Kommunen und duale Systeme sind gefordert, dass die beim privaten Endverbraucher anfallenden Verpackungen erfasst und weiter entsorgt werden. Die dualen Systeme schließen mit den Kommunen Verträge und vereinbaren z. B. eine Erfassung mit dem gelben Sack, der gelben Tonne oder Wertstofftonne. Für gewerbliche Verpackungen besteht ein Anspruch auf Rücknahme.

Andere Begriffe / Synonyme

Leere Verkaufs-, Service-, Versand-, Umverpackungen; Transportverpackungen
Kommunal oder über die dualen Systeme erfasste Abfallfraktionen mit gelbem Sack, gelber Tonne, Wertstofftonne: Leichtverpackungen (LVP aus Kunststoff, Weißblech, Aluminium sowie Getränkekartons und Verbundverpackungen) oder entsprechende Abfallfraktionen am Wertstoffhof, Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) oder Altpapier, Verpackungs-/ Behälter-Altglas
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, werden hier als gewerbliche Verpackungen bezeichnet.

Herkunft

Endverbraucher (z. B. Haushalte, Handwerksbetriebe, Gewerbe, Industrie, öffentliche und private Einrichtungen), Vertreiber (Handel)

Eigenschaften

In Anlage 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind Beispiele für Verpackungen und Nicht-Verpackungen aufgeführt. Dort können sich Verbraucher informieren und erkennen, was als Verpackungsabfall zu entsorgen ist. Materialien, aus denen Verpackungen bestehen können, sind in Anlage 5 VerpackG aufgeführt. Eine Kennzeichnung von Verpackungen und Materialien oder Kennzeichnung zur Zuordnung zu einer Abfallfraktion ist nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Was sind Verpackungen? Verpackungen sind Kunststoffschalen, -becher, -beutel, -flaschen, Getränkekartons, Glasbehälter, Spraydosen, Kartons, Papiertüten und z. B. Körbe aus Holz, in denen vom Hersteller verpackter Fisch, Brotaufstrich, Kaffeebohnen, Getränke, Milch, Essiggurken oder Senf, Deodorant, Tiefkühlerbsen, Obst / Gemüse, allgemein Lebensmittel, Drogerie- und z. B. Waren aus dem Baumarkt verpackt sind. Blumentöpfe von Auspflanzware, Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden, Etiketten von Obst oder an Kleidung und z. B. leere Garnrollen gelten auch als Verpackungen. Weitere Beispiele siehe Anlage 1 VerpackG.
Es werden Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen unterschieden. Verkaufsverpackungen sind die Verpackungen für eine Verkaufseinheit (Folie für Schokoriegel), Umverpackungen enthalten mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Karton für so verpackte Riegel), die der Bestückung der Regale im Handel dienen oder mit der Ware abgegeben werden.
Als Serviceverpackungen werden die Verkaufsverpackungen für Erzeugnisse von Bäckereien, Metzgereien, Imbiss- und Marktständen, Gastronomiebetrieben, Baumärkte oder die Waren von der Fisch-, Käse- oder Wursttheken und Obst-/ Gemüseabteilungen von Supermärkten bezeichnet, z. B. Packpapier, Pappteller, Trennfolie für Kuchenstücke, Becher und Folienverpackungen für offene Oliven, Salate, Fischfilets und Teppichbodenstücke von der Rolle.
Versandverpackungen ermöglichen oder unterstützen den Versand von bestellten Waren an den Endverbraucher (Karton, Füll-/ Polstermaterial in Form von Chips, Kissenpolster aus Kunststoff Polsterpapier etc., empfohlene Materialien siehe UBA 2019).
Transportverpackungen sind eine weitere Kategorie von Verpackungen, die laut Begriffsbestimmung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG) typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (ZSVR). Auf Transportverpackungen wird im Weiteren nicht eingegangen.
Verpackungen sind zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Darbietung und Lieferung von Waren bestimmt. Sie tragen Produktinformationen (unter anderem Warenmenge, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung bei Gefahrstoffen: siehe auch infoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter). Von Einwegverpackungen, die nach einmaligem Gebrauch einem Recycling zugeführt werden, sind viele Male einsetzbare Mehrwegverpackungen zu unterscheiden (Mehrweg, zu standardisierten Mehrweg-Mineralwasser- oder Bierflaschen, Mehrweg-Individualflaschen: UBA, Mehrwegbehälter für to-go-Essen und Getränke: Mehrweg.Mach mit!, Gasflaschen: ZSVR). Auch sie werden hernach recycelt.
Verpackungen sollten leer gemacht werden und allenfalls noch geringe Reste des gekauften Produkts enthalten. Restentleert sind nach VerpackG Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist (UBA FAQ 6.3).
Im gewerblichen und industriellen Bereich fallen Verpackungen von Rohstoffen, Verbrauchs- oder Gebrauchsgütern einschließlich weiterer Verpackungsmaterialien (Mehrweg-Europalette / Einweg-Palette, Umreifungsband, Schrumpffolie, Behälter, Karton, Füllstoffe etc.) an.

Statistische Daten

Der Verpackungsverbrauch in Deutschland ist über die letzten zwanzig Jahre von 15 auf über 19 Mio. t für das Jahr 2021 weiter angestiegen. Die Gründe für die festgestellten Zuwächse bei Kunststoff, Aluminium, Stahl und Papier, Pappe und Karton (PPK) sind unter anderem ein steigender Verbrauch bei Kunststoffflaschen, -dosen und -bechern sowie Aluminiumgetränkedosen. Zudem werden mehr Versand- und Serviceverpackungen durch Online- und Bestellhandel und Außer-Haus-Verzehr verbraucht. Es kam auch zu Verlagerungen bei Verpackungsmaterialien und zu mehr Umverpackungen aus PPK. Näheres siehe UBA 2023, UBA.
In Bayern wurden im Jahr 2021 über die dualen Systeme rund 921.000 t Verkaufsverpackungsabfall privater Endverbraucher erfasst: Das waren pro Einwohner rund 70 Kilogramm (kg), die sich aus 25,5 kg Behälterglas, 23,8 kg Leichtverpackungen und 20,7 kg PPK zusammensetzten. Die Abfallmengen für das Jahr 2022 sind zurückgegangen. In Bayern wurden 2022 über die dualen Systeme rund 875.000 t Verkaufsverpackungsabfall privater Endverbraucher erfasst oder pro Einwohner 24,3 kg Behälterglas, 22,2 kg Leichtverpackungen und 19,2 kg PPK, insgesamt rund 65,7 kg (Hausmüll-Bilanzen 2022).
Das Statistische Bundesamt stellt bundesweite Daten zur Verfügung (DESTATIS).

Vermeidung

Verpackungs- und Vermarktungskonzepte, bei denen auf Kunden-Mehrweg-Verpackungen oder einfache Verpackungen, bei Mehrwegverpackungen auf standardisierte Poolverpackungen sowie auf Nachfüllpackungen und Konzentrate z. B. für wieder verschließbare Mehrweg-Sprüh- und andere funktionale oder dekorative Flaschen gesetzt wird, sollten zu weniger Verpackungsabfall führen. Zum möglichen und im VerpackG festgelegten Vorgehen siehe u.a. "Statistische Daten", "Verwertung", "Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen", insbesondere § 4 VerpackG). Hierzu siehe z. B. Blauer Engel, Vergabekriterien, UBA, StMUV, REZ.
Das Einkaufen mit Körben, Boxen, Klappkästen, Stoffbeuteln, Behältern, Mehrwegflaschen und Netzen und die Bevorzugung von Produkten mit einfacher Verpackung spart Abfall. Bei to-go-Essen (Salate, Gerichte) oder Getränken besteht die Möglichkeit, eine Abgabe in Mehrwegverpackungen zu wählen (zu Mehrwegangebotspflicht und Ausnahmen siehe BMUV, Abfallratgeber Bayern). Eine Rückgabe der Mehrwegverpackungen dürfte zumeist machbar sein (ob bei Belieferung die gleich leer gemachten Behältnisse wieder mitgenommen werden, müsste mit dem Lieferanten geklärt werden, zu mitgebrachten Kundenbehältern siehe Abfallratgeber Bayern, für Coffee-to-go).
Lässt der Verbraucher Verpackungen nach Erwerb der Ware im Supermarkt oder wird Obst aus Einwegkartons offen zum Verkauf angeboten, trägt das nicht zur Vermeidung bei. Diese Verpackungen werden nicht dem Hersteller etc. zurückgegeben, sondern einer Verwertung zugeführt.
Anbieter gebrauchter und wiederverwendbarer Kartons und Verpackungsmaterialien lassen sich im Internet recherchieren. Gut erhaltenes Verpackungsmaterial einschließlich Füllmaterialien, Einwegpaletten etc. kann im eigenen Betrieb verwendet oder solchen Stellen angeboten werden.

Verwertung

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gibt in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich überarbeitete Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen heraus. Die dualen Systeme sollen ökologisch ausgerichtete Beteiligungsentgelte verlangen, um die Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten zu verbessern. Sie sind zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Verwertung verpflichtet und haben Quoten einzuhalten (siehe UBA).
In einer gemeinsamen Pressemitteilung von UBA und ZSVR wird über geringe Sammelmengen bei Glas, eine eingeschränkte Recyclingfähigkeit bei Verbundverpackungen, notwendige Verbesserungen bei Getränkekartons und einzelnen nicht recyclingfähigen Verpackungen sowie grundsätzlich vorhandene recyclinggerechte Designlösungen informiert (UBA).
Falls auf der Verpackung die Abfallfraktion angegeben werden soll und zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit kann ein Kontakt mit den maßgeblichen Akteuren, auch Recyclingbetrieben empfohlen werden, siehe auch ZSVR, BIHK 2020, bei Verpackungen aus Papier etc. EcoPaperLoop: EcoRecycling Calculator, INGEDE unter "Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen".
Gewerbliche und industrielle Verkaufs- und Umverpackungen, systemunverträgliche Verpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen.

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

Tipps: Informieren Sie sich über die Entsorgung von Verpackungen/Verpackungsabfällen (siehe auch nachfolgend verlinkte Trenntabellen, "Eigenschaften" und weitere Ausführungen zu Nicht-Verpackungen, siehe nachfolgend "Materialabhängige Zuordnungen von Nicht-Verpackungen zu kommunal gesammelten Fraktionen").
Verpackungen sollten vor der Entsorgung leer gemacht, und der bezahlte Inhalt aufgebraucht sein. Zähflüssige oder pastöse Stoffe lassen sich mit dem Löffel, durch Stürzen und Stehenlassen oder durch Auspressen (Tube) nahezu vollständig aus der Verpackung entnehmen. Siehe auch "Zweckentfremdete oder noch gefüllte Verpackungen sind keine Verpackungsabfälle".
Empfehlungen für die LVP-Sammlung über gelben Sack/gelbe Tonne/Wertstofftonne/Wertstoffinsel: Anweisungen auf den Entsorgungsbehältnissen beachten, unterschiedliche Materialien, die sich abnehmen und abtrennen lassen, einzeln einwerfen (Deckel, Außenhüllen (mit Aufschrift) bei Reinigern sowie Papierhüllen bei Kaffeepulver und Joghurtbechern, Innenbeutel von Pappbehältern bei Soßenpulver, Sichtfenster aus Kunststoff in Nudelpappkartons ab- oder herausziehen, Papier und Pappe zum Altpapier geben). Alles einzeln einwerfen, auch Kleinteiliges nicht in einer größeren Verpackung sammeln.
Verpackungen von Tiefkühlwaren, Suppen- und Soßentüten und ähnliche Verpackungen aus (behandeltem) Papier, mit Kunststoff und Aluminium beschichtet, sollten – wenn Angaben vom Hersteller auf den Verpackungen zur Entsorgung als Altpapier fehlen – zu den LVP-Abfällen gegeben werden (siehe UBA zu (Nicht-) Altpapier).
Kommunale Sammlung
In den Gemeinden stehen zur Entsorgung von Behälter-(Verpackungs)glas flächendeckend Container bereit, in die das Glas nach Farben getrennt eingeworfen werden kann. Blaues Glas etc. wird zum Grünglas gegeben (Bringsystem). Verpackungsabfälle aus PPK werden in der Regel über die haushaltsnahen Altpapiertonnen (Holsystem) oder über Container an Wertstoffinseln / auf Wertstoffhöfen erfasst. Leichtverpackungen werden in Gelben Tonnen oder Säcken, Wertstofftonnen, Containern an Wertstoffinseln und in vorwiegend ländlichen Gebieten auch auf Wertstoffhöfen gesammelt (Bringsysteme). Siehe Hausmüll-Bilanzen Bayern, Duale Systeme: Trenntabellen Glas, LVP Gelber Sack/Gelbe Tonne und Papier (andere Sprachen).
Auskunft zur Entsorgung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff, Glas, Verbunden, Metall etc. gibt die kommunale Abfallberatung (Kontaktdaten und Internetseiten z. B. über Abfallratgeber Bayern), auch zu PPK-Verpackungen (siehe infoBlatt Altpapier). Falls Verpackungen am Wertstoffhof entsorgt werden, fragen Sie dort beim Personal nach.
Alternativen zu Gelbem Sack/Gelber Tonne
Zu den Ergebnissen einer vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem bifa Umweltinstitut, dem Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) und der Fachhochschule Kempten durchgeführten Untersuchung zum Wertstoffhofsystem des ZAK, dem bisherigen Wertstoffhof-Modell, alternativer Erfassung mit dem gelben Sack oder Wertstofftonne hinsichtlich Umweltwirkung, Kosten und Akzeptanz bei der Bevölkerung siehe StMUV.
Mit der Einführung einer Wertstofftonne ist es möglich, stoffgleiche Nicht-Verpackungen aus Metallen und Kunststoffen mit Verpackungsabfällen zu erfassen. Welche stoffgleichen Nicht-Verpackungen zusammen mit den Verpackungsabfällen vom privaten Endverbraucher abgeholt werden, ist im Zweifelsfall bei der kommunalen Abfallberatung zu erfragen (Kontaktdaten und Internetseiten siehe oben).
Einweg- und Mehrweg-Pfand, Entsorgung nicht bepfandeter Verpackungen
Auf Einweggetränkeverpackungen wird ein Einweg-Pfand erhoben, wenn sie als pfandpflichtig gekennzeichnet (DPG-Logo) sind. Dies trifft für fast alle Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen und alle Dosen zu (siehe UBA). Bei der Rückgabe an den Handel wird das Pfand von Einwegverpackungen wieder ausbezahlt (Verkaufsfläche kleiner als 200 Quadratmeter: Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken beschränkt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; Verkaufsfläche im Versandhandel: alle Lager- und Versandflächen).
Das Pfand und die Rückgabe von Mehrwegverpackungen basieren auf einem privatrechtlichen Vertrag, sind also nicht im VerpackG geregelt. Mehrwegverpackungen werden am besten dort abgegeben, wo zuvor gekauft und das Pfand verrechnet wurde. Dem Handel und den weiteren Akteuren kommt dann die Aufgabe zu, die Verpackungen richtig zuzuordnen und den Eigentümern, rücknehmenden Betrieben oder Verwertern für die dualen Systeme zuzuführen. Im Handel sind Einwegverpackungen als "Einweg" (nur ein einziges Mal verwendet und dann bereits recycelt) oder Mehrwegverpackungen als "Mehrweg" (vor dem Recycling mehrmals neu befüllt) auszuweisen. Siehe Mehrweg-/Einweg-Pfand.
Nicht pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen werden je nach Materialart als Leichtverpackung (LVP) oder Verpackungs-Altglas entsorgt.
Zweckentfremdete oder noch gefüllte Verpackungen sind keine Verpackungsabfälle

Verpackungen mit Restmengen oder zweckentfremdete, eventuell noch mit dem Füllgut verunrei­nigte Verpackungen gehören zum Restmüll oder, sofern mit GHS-Piktogrammen gekennzeichnetes Füllgut, zur Problemabfallsammlung (siehe infoBlatt Problemabfälle, Verpackungen schadstoffhaltger Füllgüter).
Materialabhängige Zuordnungen von Nicht-Verpackungen zu kommunal gesammelten Fraktionen

Keine Verpackungen sind z. B. CD-Hüllen und Blumentöpfe von Topfpflanzen, Einpack- und Geschenkpapiere, Gefrierbeutel oder Aluminiumfolie, die vom Privathaushalt als Produkt auf der Rolle gekauft wurden, Kleiderbügel aus Holz, Einwegbesteck, Werkzeugkästen oder auch Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff oder Metall wie Schüsseln, Spülabtropfgestelle, Regale etc. sind ebenfalls keine Verpackungen. Nicht-Verpackungen können, wenn sie gut erhalten sind, zur Wiederverwendung abgegeben (Flohmarkt, Gebrauchtwarenkaufhaus etc.) oder entsprechend den Empfehlungen der Kommune entsorgt werden.
Mögliche Entsorgung für Nicht-Verpackungen:

  • CD-Hüllen, Blumentöpfe von Topfpflanzen: Wertstofftonne oder Hartkunststoffabfälle (Wertstoffhof)
  • Einpack- und Geschenkpapier: Altpapier (Tonne, Wertstoffhof)
  • Aluminiumfolie von der Haushaltsrolle: Wertstofftonne oder Metallabfälle
  • Gefrierbeutel von der Haushaltsrolle: Wertstofftonne
  • Kleiderbügel aus Holz: Altholz (Wertstoffhof), aus Kunststoff: Hartkunststoffabfälle oder Wertstofftonne, aus Metall: Wertstofftonne oder Metallabfälle (Wertstoffhof)
  • Einwegbesteck aus Kunststoff: Wertstofftonne, aus Holz: Altholz, sonstige Materialien: z.B. Restabfall (im Unterschied zu Einwegteller und -tassen (Verpackungsabfall)).
  • Werkzeugkasten aus Metall: Metallabfälle
  • Schüsseln, Spülabtropfgestelle etc. aus Kunststoff: Wertstofftonne oder Hartkunststoffabfälle, Glasschüssel: z.B. Wertstoffhof

Die kommunale Abfallberatung informiert z. B. im Abfall-ABC (-Lexikon oder -Fibel) über die Entsorgungsmöglichkeiten vor Ort.

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Mit Haushaltungen vergleichbare, sogenannte gleichgestellte Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackG aus dem Bereich Beherbergung, Gastronomie, Kultur und Freizeit, Verwaltungen oder z. B. Freiberufler sowie landwirtschaftliche und Handwerksbetriebe, wenn zur Entsorgung von Leichtverpackungen und Altpapier im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus ein 1.100-Liter-Umleerbehälter ausreicht, können über die Sammelsysteme für dualen Verpackungsabfall entsorgt werden (siehe ZSVR: duale Systeme, Informationen und Anforderung der Tonnen siehe kommunale Abfallberatung).
Die Pflicht zur Systembeteiligung entfällt bei sogenannten Branchenlösungen. Die Anforderungen an Branchenlösungen sind § 8 VerpackG zu entnehmen (ZVSR). Gleichgestellte Anfallstellen müssen sich mit einer Einbindung in eine Branchenlösung einverstanden erklären.
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hier als gewerbliche Verpackungsabfälle bezeichnet, sind von Herstellern und Vertreibern zurückzunehmen (§ 15 VerpackG). Die Lieferanten und Hersteller geben Auskunft zu den Verpackungen (Einweg-/ Mehrwegverpackungen) sowie deren Rücknahme.
Werden Verpackungsabfälle nicht an eine der nach VerpackG rücknahmepflichtigen Personen zurückgegeben, sind die Vorschriften zur Einstufung, Entsorgung sowie die Überlassungspflichten zu beachten (Vorschriften siehe nachfolgende Überschrift).

Rechtliche Kurzinformation

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Verpackungen (Erweiterte Herstellerverantwortung). Neben Herstellern haben Vertreiber u.a. Rücknahme- und Hinweispflichten zu erfüllen. Die Begriffe Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, restentleert etc. sind in § 3 VerpackG näher bestimmt, die Rücknahmepflichten z. B. für Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, in § 15 VerpackG festgelegt.
Mit § 14 VerpackG werden die dualen Systeme, die von den Herstellern Beteiligungsentgelte erhalten, zur flächendeckenden, für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen und mit den Kommunen abgestimmten Sammlung restentleerter Verpackungen mit Hol- und Bringsystemen verpflichtet.
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreis, kreisfreie Stadt, Abfallzweckverband) regeln die Getrennthaltung und Erfassung der in ihren Gebieten anfallenden Abfälle (Art. 3 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz) in Satzungen (Abfallwirtschaftssatzung). Die Überlassungspflichten von Abfällen sind mit dem KrWG, Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) geregelt.
EU-Recht zu Verpackungen und Verpackungsabfällen
Die Richtlinie 94/62/EG soll durch eine EU-Verordnung abgelöst werden, für die ein im Amtsblatt der EU veröffentlichter und im Rechtssetzungsverfahren befindlicher Vorschlag erarbeitet wurde. Die Nachhaltigkeitsanforderungen, die dort in den Artikeln 5 bis 10 vorgeschlagen werden, betreffen Anforderungen an Stoffe in Verpackungen, recyclingfähige Verpackungen, Mindestrezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen, kompostierbare Verpackungen, Minimierung von Verpackungen und wiederverwendbare Verpackungen. Außerdem sind Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen enthalten, z.B. sind Etiketten zum verwendeten Material auf Verpackungen und Etiketten auf Abfallbehältern vorgesehen.
Recht zu Einwegkunststoffprodukten etc.
Aus der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt sind die Einwegkunststoffverbots-, -kennzeichnungsverordnung sowie das Einwegkunststofffondsgesetz und die zugehörige Verordnung hervorgegangen. Dort geregelte Produkte können als Verpackungen einzustufen sein. Zudem kam es zu Änderungen im VerpackG (insb. §§ 33 und 34 VerpackG, Mehrwegangebotspflicht).
Registrierung und Systembeteiligung
Seit dem 1. Juli 2022 gelten erweiterte Registrierungspflichten. Hersteller nach VerpackG sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen im Verpackungsregister der ZSVR registrieren zu lassen. Zudem ist bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine (finanzielle) Beteiligung oder Lizenzierung bei einem dualen System notwendig. Für Abfälle, die an gleichgestellten Anfallstellen anfallen, kommt möglicherweise eine Rücknahme durch eine Branchenlösung infrage. Siehe §§ 3 Abs. 14, 7 bis 12, 26 VerpackG, ZSVR.
Einwegpfand
Die Pfandpflicht ist im Wesentlichen abhängig vom Material und der Ausführung der Verpackung sowie von der verpackten Getränkeart und in § 31 VerpackG geregelt. Das Einweg-Pfand ist nicht zu verwechseln mit dem Pfand für Mehrwegverpackungen. Die Begriffe Einweg- und Mehrwegverpackungen sind in § 3 Abs. 3 und 4 VerpackG definiert.
Entsorgung gewerblicher Verpackungen außerhalb des VerpackG
Nach § 1 Abs. 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) findet die Verordnung auf Verpackungsabfälle nur dann Anwendung, wenn Verpackungen nicht an die zur Rücknahme verpflichteten Personen zurückgegeben werden (z.B. zur Getrenntsammlungs- und Vorbehandlungspflicht siehe GewAbfV, LAGA-Mitteilung 34). Allgemeine Anforderungen zur Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen ergeben sich unter anderem aus den §§ 6, 7 Abs. 3, 8 und 9 KrWG (BMUV). Abfälle werden nach § 48 KrWG und Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eingestuft (nähere Ausführungen zur Abfalleinstufung und gefährlichen Abfallschlüsseln für Verpackungen siehe infoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter). Zu den Überlassungspflichten siehe oben.
Nachweis- und Registerpflichten, Transport
Bei der Rückgabe gebrauchter Verkaufsverpackungen entfallen Nachweispflichten (§ 2 Abs. 2 VerpackG), bei gefährlich eingestuften Abfällen sind Register zu führen (§ 49 KrWG). Bei der Entsorgung von Verpackungen außerhalb des VerpackG gelten, sofern sie als gefährlich eingestuft sind, Nachweis- und Registerpflichten nach KrWG und NachwV. Für nicht gefährliche Verpackungsabfälle führen nur Abfallentsorger Register (§ 49 KrWG, § 24 Nachweisverordnung, LAGA-Mitteilung 27). Für den Transport von Abfällen gilt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (siehe auch Vollzugshilfe BMUV).
Die behördlichen Zuständigkeiten in Bayern ergeben sich aus dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz und der Abfallzuständigkeitsverordnung.

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

15 01 01           Verpackungen aus Papier und Pappe (siehe infoBlatt Altpapier)
15 01 02           Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03           Verpackungen aus Holz
15 01 04           Verpackungen aus Metall
15 01 05           Verbundverpackungen
15 01 06           gemischte Verpackungen
15 01 07           Verpackungen aus Glas
15 01 09           Verpackungen aus Textilien
Schlüssel für gefährlich eingestufte Abfälle siehe infoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Vorschriften und Regeln

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpa­ckungen (VerpackungsgesetzVerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist
Original- und konsolidierte Fassungen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
Originalfassung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (EinwegkunststoffverbotsverordnungEWKVerbotsV) vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95)
Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (EinwegkunststoffkennzeichnungsverordnungEWKKennzV) vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024)
Gesetz über den Einwegkunststofffonds (EinwegkunststofffondsgesetzEWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124, Nr. 183) geändert worden ist
Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (EinwegkunststofffondsverordnungEWKFondsV) vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 274)
Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften wie das KrWG, die GewAbfV, AVV oder das BayAbfG und die AbfPV (siehe Menü Bayern) finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Recht/Vollzug oder gegebenenfalls auch im Abfallratgeber Bayern.

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

ZSVR Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (o.J.): Verpackungsregister, Katalog system­beteiligungspflichtiger Verpackungen, Hersteller-Schnell-Check, Mindeststandard recyclinggerechtes Design 2023, Recyclinggerechte Gestaltung von Verpackungen. – Online-Informationen, Osnabrück.
BIHK Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (2020): Recyclingfähige und nachhaltige Verpackungen. – Online-Information, München.
UBA Umweltbundesamt (2023, 2021, 2019): Aktuelle Recyclingbilanz, Verpackungen, Versandverpackungen. − Online- Informationen, Dessau-Roßlau.
INGEDE e.V. (2020): Kann Papier Kunststoff ersetzen? Verpackungsdesign im Faserkreislauf. – Pressemitteilung 1/2020, München.
Abfallratgeber Bayern (o.J.): Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés, Information für Verbraucher, Verpackungsloses Einkaufen. − Online- Informationen, München.
LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (2023): Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz. – Leitfaden: 22 S..
StMELF Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (2023, 2022): Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung, Direktvermarktung über Automaten boomt – Neue Erhebung zeigt: Anzahl innerhalb der letzten sechs Jahre verdreifacht. − Online- Informationen, München.
Unverpackt e.V., https://www.unverpackt-verband.de/.
Eco Paper Loop, http://www.ecopaperloop.eu/, mit EcoRecycling Calculator.
Duale Systeme, https://www.muelltrennung-wirkt.de/aktuelles/wissenswertes.
DPG Deutsche Pfandsystem GmbH, https://www.dpg-pfandsystem.de.
REZ Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern, https://www.umweltpakt.bayern.de/rez/handeln/unternehmensbeispiele/index.htm


infoBlatt "Verpackungsabfälle"

Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Verpackungsabfälle" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

infoBlatt "Verpackungsabfälle" - PDF

nach oben nach oben