Verpackungsabfälle
Zentrale Aussage
Die Wirtschaft ist
bezüglich der Vermeidung von Verpackungen gefordert. Recyclinggerechtes Design,
Herstellung aus Recyclingmaterialien und nachwachsenden Rohstoffen sind weitere
mit dem Verpackungsgesetz geregelte Ziele. Die Entwicklung dorthin sollen die Zentrale
Stelle Verpackungsregister und die dualen Systeme unterstützen. Endverbraucher
können durch ihr Verhalten beim Einkauf einzelne Verpackungen vermeiden.
Privathaushalte, vergleichbare
Anfallstellen, Kommunen, duale Systeme und Hersteller tragen alle dazu bei,
dass die sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erfasst und entsorgt
werden. Die dualen Systeme schließen mit den Kommunen Verträge und vereinbaren
z. B. eine Erfassung über Wertstoffhöfe, mit gelbem Sack, gelber Tonne oder
Einführung einer Wertstofftonne. Für gewerbliche Verpackungen besteht ein Anspruch
auf Rücknahme.
Andere Begriffe / Synonyme
Leere Verkaufsverpackungen, Service-, Um-, Versandverpackungen
Kommunal
oder über die dualen Systeme erfasste Abfallfraktionen: Leichtverpackungen (aus Kunststoff,
Weißblech, Aluminium sowie Getränkekartons und Verbundverpackungen, Holzkisten für
Obst / Gemüse oder Textilbeutel etc.) oder hieraus gebildete Abfallfraktionen, Verpackungen
aus Papier, Pappe und Karton (PPK) oder Altpapier, Verpackungs-/ Altglas
Herkunft
Endverbraucher (Haushalte,
Gewerbe, Industrie, Betriebe, öffentliche und private Einrichtung usw.)
Eigenschaften
Mithilfe der Beispiele,
die in Anlage
1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) aufgeführt sind, sollten Verpackungen im
Sinne des Gesetzes zu erkennen und somit Fehlwürfe bei den Verpackungsabfällen zu
vermeiden sein. Blumentöpfe von Auspflanzware, Klebe-Etiketten von Obst oder Kleidung oder
z. B. leere Garnrollen gelten auch als Verpackungen. Keine Verpackungen sind Einpack-
und Geschenkpapier, Kleiderbügel, auch z. B. Gefrierbeutel, Aluminiumfolie, die
als eigenständiges Produkt verkauft werden, sowie Plastik-Einwegbesteck im
Unterschied zu Einwegteller und -tassen. Werkzeugkästen oder auch Gebrauchsgegenstände
aus Kunststoff oder Metall wie Schüsseln etc. sind keine Verpackungen. Materialien
sind in Anlage
5 aufgeführt.
Verkaufsverpackungen
nach VerpackG sind die Verpackungen für eine Verkaufseinheit (Folie für Schokoriegel),
Umverpackungen enthalten mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Karton für so
verpackte Riegel). Andere Umverpackungen dienen der Bestückung der Regale im
Handel.
Serviceverpackungen
sind spezielle Verkaufsverpackungen für Erzeugnisse von Bäckereien,
Metzgereien, Imbiss- und Marktständen, Gastronomiebetrieben oder die Waren von der
Fisch-, Käse- oder Wursttheken und Obst-/ Gemüseabteilungen von Supermärkten,
z. B. Packpapier, Pappteller, Trennfolie für Kuchenstücke, Kunststoffbehälter für
Salate, to-go-Einweg-Becher.
Versandverpackungen
ermöglichen oder unterstützen den Versand von bestellten Waren an den Endverbraucher (Karton, Füll-/
Polstermaterial). Füllchips, Polsterpapier, Kissenpolster etc. bestehen aus unterschiedlichen
Materialien mit entsprechenden Vor- und Nachteilen (UBA 2019).
Nach dem Verpackungsgesetz werden Verpackungen in die schon angesprochenen Verkaufs-, Um- und Service- und Versandverpackungen sowie Transportverpackungen unterteilt. Verpackungen sind zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Darbietung und Lieferung von Waren bestimmt. Sie tragen Produktinformationen (unter anderem Warenmenge, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung bei Gefahrstoffen: siehe auch infoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter). Von Einwegverpackungen, die nach einmaligem Gebrauch in der Regel entsorgt werden, sind wiederholt einsetzbare Mehrwegverpackungen zu unterscheiden (BMU). Verbundverpackungen sind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialarten, von denen keine einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet.
Bei der Entsorgung sollen Verpackungen restentleert sein. Damit ist gemeint, dass das darin verpackte Produkt bestimmungsgemäß ausgeschöpft, die Verpackung also quasi leer ist, allenfalls noch geringe Reste enthält.
Im gewerblichen
und industriellen Bereich fallen Verpackungen von Rohstoffen, Verbrauchs- oder
Gebrauchsgütern einschließlich weiterer Verpackungsmaterialien (Mehrweg-Europalette
/ Einweg-Palette, Umreifungsband, Schrumpffolie, Behälter, Karton, Füllstoffe etc.)
an.
Statistische Daten
Der Verpackungsverbrauch in Deutschland ist über
die letzten fünfzehn Jahre von 15 auf über 18,7 Mio. t angestiegen. Hervorzuheben
ist die Zunahme an Serviceverpackungen der Gastronomie, aber vor allem an
Versandverpackungen. Diese und
weitere Informationen bietet das Umweltbundesamt an (UBA 2019, 2020).
In Bayern wurden 2018 über
die dualen Systeme rund 770.000 t Verkaufsverpackungsabfall privater Endverbraucher
erfasst: Das waren pro Einwohner rund 59 Kilogramm (kg), die sich aus 22,9 kg
Glas, 21,1 kg Leichtverpackungen und 15,1 kg PPK zusammensetzten (Hausmüll-Bilanzen 2018).
Das Statistische Bundesamt
stellt z. B. mit der Publikation "Abfallentsorgung – Fachserie 19 Reihe
1" bundesweite Daten zur Verfügung (DESTATIS).
Vermeidung
Mit unverpackten oder abfallarm verpackten
Lebensmitteln und Waren, Mehrwegverpackungen (Blauer Engel, Vergabekriterien) und Nachfüllpackungen für wieder verschließbare Sprüh- und andere
funktionale oder dekorative Flaschen und Behälter für Reinigungs- und Pflegemittel wird
Verpackungsabfall vermieden.
Einkaufen
beim regionalen Erzeuger mit Körben,
Boxen, Klappkästen, Stoffbeuteln, Behältern, Flaschen und Mehrweg-Netzen spart
Einwegverpackungen. Dies gilt auch für den Einkauf in Supermärkten und
Discountern. Zum Mitbringen von
Mehrwegbehältern zum Metzger oder zur Wurst- und Käsetheke im Supermarkt siehe Abfallratgeber Bayern. Lässt der Verbraucher Verpackungen nach
Erwerb der Ware im Supermarkt oder wird Obst aus Einwegkartons offen zum
Verkauf angeboten, trägt das nicht zur Vermeidung bei. Diese Verpackungen
werden nicht dem Hersteller etc. zurückgegeben, sondern einer Verwertung
zugeführt. Zur Vermeidung siehe auch z. B. BMU,
UBA, StMUV.
Anbieter
gebrauchter Kartons und anderer Verpackungsmaterialien lassen sich im Internet
recherchieren. Gut erhaltenes Verpackungsmaterial einschließlich
Füllmaterialien, Einwegpaletten etc. kann mehrfach genutzt werden.
Verwertung
Die dualen
Systeme haben nur bedingt Einfluss auf die vorrangige Vermeidung von
Verpackungsabfällen, sollen aber ökologisch ausgerichtete Beteiligungsentgelte verlangen.
Verbesserungen beim Recycling und Einsatz von Recyclaten und nachwachsenden
Rohstoffen sollen so bewirkt werden. Sie sind zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder zur Verwertung verpflichtet und haben Quoten einzuhalten (siehe
UBA).
Gewerbliche und industrielle Verkaufs- und Umverpackungen, systemunverträgliche
Verpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, die zurückgenommen
wurden, sind vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Verwertung
zuzuführen.
Hierfür sind Verpackungsabfälle durch Sortieren, Waschen, Mahlen, Brechen,
Klassieren etc. aufzubereiten. Zur
Verbesserung der Recyclingfähigkeit siehe ZSVR: Recyclinggerechtes Design, BIHK 2020, bei Verpackungen aus Papier etc. EcoPaperLoop:
EcoRecycling Calculator.
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Auskunft zur
Entsorgung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff, Glas, Verbunden, Metall etc.
gibt die kommunale Abfallberatung (Kontaktdaten z. B. über www.abfallratgeber.bayern.de),
im Übrigen auch zu PPK-Verpackungen (siehe infoBlatt
Altpapier). Zu den Ergebnissen einer vom Bayerischen Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem bifa Umweltinstitut, dem
Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) und der Fachhochschule Kempten durchgeführten
Untersuchung zum Wertstoffhofsystem
des ZAK, dem bisherigen Wertstoffhof-Modell, alternativer Erfassung mit dem
gelben Sack oder Wertstofftonne hinsichtlich Umweltwirkung, Kosten und Akzeptanz
bei der Bevölkerung siehe StMUV.
Es ist
wichtig (Kosten, Verwertungsanforderungen), dass die Entsorgungsempfehlungen
der Kommune und des dualen Systems beachtet werden. Die dualen
Systeme stellen hierzu Informationen bereit (z.
B. zur Trennung unterschiedlicher Materialien: Deckel abziehen vom Jogurtbecher
etc. oder zu Fehlwürfen). Die Verpackungen sollten leer sein. Zähflüssige oder pastöse
Stoffe lassen sich durch Stürzen der Verpackung oder mit Hilfsmitteln nahezu
vollständig aus der Verpackung entfernen und damit nutzen. Beispiele für
Verpackungen, Nicht-Verpackungen siehe "Eigenschaften".
In den
Gemeinden stehen zur Entsorgung von Behälterglas
flächendeckend Container bereit, in die das Glas nach Farben getrennt
eingeworfen werden kann (Bringsystem). Verpackungsabfälle aus PPK werden in der Regel über die
haushaltsnahen Altpapiertonnen (Holsystem) oder über Container an
Wertstoffinseln / auf Wertstoffhöfen erfasst. Leichtverpackungen werden
in Gelben Tonnen / Säcken, eventuell auch Containern, in vorwiegend ländlichen
Gebieten auch auf Wertstoffhöfen gesammelt (Bringsysteme). Siehe Hausmüll-Bilanzen
Bayern.
Einweg- und Mehrweg-Pfand, Entsorgung nicht pfandpflichtiger
Verpackungen
Ob auf Einweggetränkeverpackungen
ein Einweg-Pfand zu erheben ist, kann dem Verpackungsgesetz (VerpackG) entnommen
werden. Die Pfandpflicht ist abhängig von der Getränkeart und der Verpackung
geregelt. Das Einweg-Pfand ist nicht zu verwechseln mit dem Pfand für
Mehrwegflaschen und -gläser. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind als
pfandpflichtig gekennzeichnet (Logo der DPG). Bei der Rückgabe an den Handel wird
das Pfand von Einwegverpackungen wieder ausbezahlt (Verkaufsfläche kleiner als
200 Quadratmeter: Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken
beschränkt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; Verkaufsfläche im
Versandhandel: alle Lager- und Versandflächen).
Das Pfand und
die Rückgabe von Mehrwegverpackungen basieren auf einem privatrechtlichen
Vertrag zwischen Käufer, Händler und Hersteller oder Abfüller, sind also nicht
mit öffentlichem Recht wie dem VerpackG geregelt. Mehrwegverpackungen, auch
herstellereigene Individualflaschen von Brauereien, werden am besten dort
abgegeben, wo zuvor gekauft und das Pfand verrechnet wurde. Dem Handel und den
weiteren Akteuren kommt dann die Aufgabe zu, die Verpackungen richtig
zuzuordnen und den Eigentümern, rücknehmenden Betrieben oder Verwertern
zuzuführen. Im Handel sind Einweg- und Mehrwegverpackungen als "Einweg" oder "Mehrweg" auszuweisen.
Nicht
pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen werden je nach Materialart als
Leichtverpackung (z. B. Milchkarton- oder Schlauchverpackungen, PET-Flaschen
mit Säften) oder z. B. Behälterglas entsorgt (siehe BMU,
DPG,
StMUV: Dosenpfand).
Zweckentfremdete oder nicht leere Verpackungen sind keine
Verpackungsabfälle
Verpackungen mit Restmengen oder zweckentfremdete, eventuell noch mit
dem Füllgut verunreinigte Verpackungen gehören zum Restmüll oder, sofern mit
GHS-Piktogrammen gekennzeichnetes Füllgut, zur Problemabfallsammlung (siehe infoBlatt
Problemabfälle).
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Mit
Haushaltungen vergleichbare, sogenannte gleichgestellte Anfallstellen nach § 3
Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackG aus dem Bereich Beherbergung, Gastronomie, Kultur
und Freizeit, Verwaltungen oder z. B. von Freiberuflern sowie landwirtschaftliche
und Handwerksbetriebe, wenn zur Entsorgung von Leichtverpackungen im
haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus ein 1.100-Liter-Umleerbehälter ausreicht,
entsorgen über die dualen Systeme (ZSVR:
duale
Systeme, Informationen und Anforderung der Tonnen siehe kommunale
Abfallberatung). Für solche Verpackungen sind Hersteller
systembeteiligungspflichtig.
Die Pflicht
zur Systembeteiligung entfällt bei sogenannten Branchenlösungen. Die Anforderungen an Branchenlösungen sind § 8
VerpackG zu entnehmen (FAQ ZVSR). Anfallstellen müssen sich mit einer
Einbindung in eine Branchenlösung einverstanden erklären.
Gewerbliche
Verpackungsabfälle sind vom Hersteller und den Vertreibern zurückzunehmen (§ 15
Abs. 1 Nr. 2 VerpackG).
Werden Verpackungsabfälle
nicht an eine der nach VerpackG rücknahmepflichtigen Personen zurückgegeben, sind
die Vorschriften zur Einstufung, Entsorgung sowie die Überlassungspflichten
zu beachten (Vorschriften siehe nachfolgende Überschrift).
Rechtliche Kurzinformation
Das Verpackungsgesetz
(VerpackG) ist ein Gesetz zur Regelung der Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) für Verpackungen. Begriffsbestimmungen (Verkaufs-, Service- und Umverpackungen,
restentleert etc.) sind § 3 VerpackG zu entnehmen. Zu § 13 VerpackG siehe entsprechende
Passage in der Begründung
zum Referentenentwurf.
Die
entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreis, kreisfreie Stadt,
Abfallzweckverband) regeln die Erfassung der in ihren Gebieten anfallenden Abfälle
(Art. 3 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz) in der Abfall(wirtschafts)satzung.
Die Überlassungspflichten von Abfällen sind mit dem KrWG, Bayerischen
Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und mit der Verordnung über den
Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) geregelt.
Registrierung und Systembeteiligung
Hersteller nach
VerpackG sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
(ZSVR) registrieren zu lassen. Zudem ist eine (finanzielle) Beteiligung bei
einem dualen System notwendig. Für Abfälle, die an gleichgestellten
Anfallstellen anfallen, kommt möglicherweise eine Branchenlösung infrage. Siehe
§§ 3 Abs. 14, 7 bis 12 VerpackG.
Rücknahmepflichten durch duale Systeme und Hersteller
Mit § 14
VerpackG werden die dualen Systeme zur flächendeckenden unentgeltlichen Sammlung
restentleerter Verpackungen der privaten Endverbraucher mit Hol- und Bringsystemen
verpflichtet. Mit § 15 VerpackG sind die Pflichten der Hersteller und
Vertreiber zur Rücknahme, Wiederverwendung und Verwertung (vorrangig durch
Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) von Transport-, gewerblichen
und industriell verwendeten, als systemunverträglich identifizierten oder
Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter geregelt. Die Rücknahme und
Entsorgung ist zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen
Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Zuständigkeiten
Im
Zusammenhang mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen hat die ZSVR weitreichende
Zuständigkeit (§ 26 VerpackG), z. B. bei Mengenstromnachweisen der Systeme und
Branchenlösungen sowie Vollständigkeitserklärungen. Mit der Abfallzuständigkeitsverordnung
(AbfZustV) sind Zuständigkeiten für Bayern geregelt.
Entsorgung gewerblicher Verpackungen außerhalb des VerpackG
Nach § 1 Abs.
3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) findet die Verordnung auf Verpackungsabfälle
nur dann Anwendung, wenn Verpackungen nicht an die zur Rücknahme verpflichteten
Personen zurückgegeben werden (Näheres siehe GewAbfV, LAGA-Mitteilung
34). Allgemeine Anforderungen zur Verwertung und Getrennthaltung von Abfällen ergeben
sich unter anderem aus den §§ 7 Abs. 3 und 9 KrWG. Abfälle werden nach § 48 KrWG
und Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eingestuft (nähere Ausführungen zur Abfalleinstufung
und gefährlichen Abfallschlüsseln für Verpackungen siehe infoBlatt Verpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter). Zu
den Überlassungspflichten siehe oben.
Nachweis- und Registerpflichten, Transport
Bei der Rückgabe gebrauchter Verkaufsverpackungen oder Entsorgung von
Verpackungen, die nicht als gefährlicher Abfall eingestuft sind, entfallen
Nachweispflichten (§ 2 Abs. 2 VerpackG, § 50 Abs. 1 KrWG) und führen nur solche
Abfallentsorger Register, die Abfälle behandeln oder lagern (§ 24 Abs. § 49
KrWG, § 24 Nachweisverordnung, LAGA-Mitteilung
27). Für den Transport von Abfällen gilt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung
(siehe auch Vollzugshilfe BMU).
Die Zuständigkeiten in Bayern ergeben sich aus dem Bayerischen
Abfallwirtschaftsgesetz und der AbfZustV.
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe (siehe infoBlatt
Altpapier)
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
Schlüssel für gefährliche Abfälle siehe infoBlatt Verpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter (Link oben).
Vorschriften und Regeln
Gesetz über
das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von
Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234),
das durch Artikel 139 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist
Original- und
konsolidierte Fassungen der Richtlinie
94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Originalfassung
der Richtlinie
(EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt vom 5. Juni 2019
Die hier oder im Text
aufgeführten Rechtsvorschriften wie das KrWG, die GewAbfV, AVV oder das BayAbfG
und die AbfPV (siehe Menü Bayern) finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter
Recht/Vollzug oder gegebenenfalls auch im Abfallratgeber Bayern.
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen
ZSVR Stiftung
Zentrale Stelle Verpackungsregister (o.J.): Verpackungsregister, Katalog
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Leitfaden),
Hersteller-Schnell-Check.
– Online-Informationen, Osnabrück.
DPG Deutsche
Pfandsystem GmbH (o.J.): Die
Funktionsweise des Einwegpfandsystems, Marktinformation zur Rücknahme von DPG-Verpackungen. − Online-Information, Berlin.
BIHK
Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (2020): Recyclingfähige
und nachhaltige Verpackungen. –
Online-Information, München.
UBA
Umweltbundesamt (2018, 2019): Verpackungen, Versandverpackungen.
− Online- Informationen,
Dessau-Roßlau.
BMU
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2020): Einwegkunststoffverbotsverordnung.
– Online-Information, Berlin.
SR
Saarländischer Rundfunk (2020): Steuern
auf Pfandflaschen treffen Brauereien. − Online- Information, Saarbrücken.
Eco Paper
Loop, http://www.ecopaperloop.eu/,
mit EcoRecycling Calculator.
Duale
Systeme, https://www.muelltrennung-wirkt.de/aktuelles/wissenswertes.
infoBlatt "Verpackungsabfälle"
Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.
Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Verpackungsabfälle" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.
Mit unverpackten oder abfallarm verpackten
Lebensmitteln und Waren, Mehrwegverpackungen (Blauer Engel, Vergabekriterien) und Nachfüllpackungen für wieder verschließbare Sprüh- und andere
funktionale oder dekorative Flaschen und Behälter für Reinigungs- und Pflegemittel wird
Verpackungsabfall vermieden.
Einkaufen beim regionalen Erzeuger mit Körben, Boxen, Klappkästen, Stoffbeuteln, Behältern, Flaschen und Mehrweg-Netzen spart Einwegverpackungen. Dies gilt auch für den Einkauf in Supermärkten und Discountern. Zum Mitbringen von Mehrwegbehältern zum Metzger oder zur Wurst- und Käsetheke im Supermarkt siehe Abfallratgeber Bayern. Lässt der Verbraucher Verpackungen nach Erwerb der Ware im Supermarkt oder wird Obst aus Einwegkartons offen zum Verkauf angeboten, trägt das nicht zur Vermeidung bei. Diese Verpackungen werden nicht dem Hersteller etc. zurückgegeben, sondern einer Verwertung zugeführt. Zur Vermeidung siehe auch z. B. BMU, UBA, StMUV.
Anbieter
gebrauchter Kartons und anderer Verpackungsmaterialien lassen sich im Internet
recherchieren. Gut erhaltenes Verpackungsmaterial einschließlich
Füllmaterialien, Einwegpaletten etc. kann mehrfach genutzt werden.
Verwertung
Die dualen Systeme haben nur bedingt Einfluss auf die vorrangige Vermeidung von Verpackungsabfällen, sollen aber ökologisch ausgerichtete Beteiligungsentgelte verlangen. Verbesserungen beim Recycling und Einsatz von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen sollen so bewirkt werden. Sie sind zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Verwertung verpflichtet und haben Quoten einzuhalten (siehe UBA). Gewerbliche und industrielle Verkaufs- und Umverpackungen, systemunverträgliche Verpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, die zurückgenommen wurden, sind vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen.
Hierfür sind Verpackungsabfälle durch Sortieren, Waschen, Mahlen, Brechen,
Klassieren etc. aufzubereiten. Zur
Verbesserung der Recyclingfähigkeit siehe ZSVR: Recyclinggerechtes Design, BIHK 2020, bei Verpackungen aus Papier etc. EcoPaperLoop:
EcoRecycling Calculator.
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Auskunft zur Entsorgung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff, Glas, Verbunden, Metall etc. gibt die kommunale Abfallberatung (Kontaktdaten z. B. über www.abfallratgeber.bayern.de), im Übrigen auch zu PPK-Verpackungen (siehe infoBlatt Altpapier). Zu den Ergebnissen einer vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem bifa Umweltinstitut, dem Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK) und der Fachhochschule Kempten durchgeführten Untersuchung zum Wertstoffhofsystem des ZAK, dem bisherigen Wertstoffhof-Modell, alternativer Erfassung mit dem gelben Sack oder Wertstofftonne hinsichtlich Umweltwirkung, Kosten und Akzeptanz bei der Bevölkerung siehe StMUV.
Es ist wichtig (Kosten, Verwertungsanforderungen), dass die Entsorgungsempfehlungen der Kommune und des dualen Systems beachtet werden. Die dualen Systeme stellen hierzu Informationen bereit (z. B. zur Trennung unterschiedlicher Materialien: Deckel abziehen vom Jogurtbecher etc. oder zu Fehlwürfen). Die Verpackungen sollten leer sein. Zähflüssige oder pastöse Stoffe lassen sich durch Stürzen der Verpackung oder mit Hilfsmitteln nahezu vollständig aus der Verpackung entfernen und damit nutzen. Beispiele für Verpackungen, Nicht-Verpackungen siehe "Eigenschaften".
In den Gemeinden stehen zur Entsorgung von Behälterglas flächendeckend Container bereit, in die das Glas nach Farben getrennt eingeworfen werden kann (Bringsystem). Verpackungsabfälle aus PPK werden in der Regel über die haushaltsnahen Altpapiertonnen (Holsystem) oder über Container an Wertstoffinseln / auf Wertstoffhöfen erfasst. Leichtverpackungen werden in Gelben Tonnen / Säcken, eventuell auch Containern, in vorwiegend ländlichen Gebieten auch auf Wertstoffhöfen gesammelt (Bringsysteme). Siehe Hausmüll-Bilanzen Bayern.
Einweg- und Mehrweg-Pfand, Entsorgung nicht pfandpflichtiger
Verpackungen
Ob auf Einweggetränkeverpackungen ein Einweg-Pfand zu erheben ist, kann dem Verpackungsgesetz (VerpackG) entnommen werden. Die Pfandpflicht ist abhängig von der Getränkeart und der Verpackung geregelt. Das Einweg-Pfand ist nicht zu verwechseln mit dem Pfand für Mehrwegflaschen und -gläser. Pfandpflichtige Einwegverpackungen sind als pfandpflichtig gekennzeichnet (Logo der DPG). Bei der Rückgabe an den Handel wird das Pfand von Einwegverpackungen wieder ausbezahlt (Verkaufsfläche kleiner als 200 Quadratmeter: Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken beschränkt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; Verkaufsfläche im Versandhandel: alle Lager- und Versandflächen).
Das Pfand und die Rückgabe von Mehrwegverpackungen basieren auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Käufer, Händler und Hersteller oder Abfüller, sind also nicht mit öffentlichem Recht wie dem VerpackG geregelt. Mehrwegverpackungen, auch herstellereigene Individualflaschen von Brauereien, werden am besten dort abgegeben, wo zuvor gekauft und das Pfand verrechnet wurde. Dem Handel und den weiteren Akteuren kommt dann die Aufgabe zu, die Verpackungen richtig zuzuordnen und den Eigentümern, rücknehmenden Betrieben oder Verwertern zuzuführen. Im Handel sind Einweg- und Mehrwegverpackungen als "Einweg" oder "Mehrweg" auszuweisen.
Nicht pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen werden je nach Materialart als Leichtverpackung (z. B. Milchkarton- oder Schlauchverpackungen, PET-Flaschen mit Säften) oder z. B. Behälterglas entsorgt (siehe BMU, DPG, StMUV: Dosenpfand).
Zweckentfremdete oder nicht leere Verpackungen sind keine
Verpackungsabfälle
Verpackungen mit Restmengen oder zweckentfremdete, eventuell noch mit dem Füllgut verunreinigte Verpackungen gehören zum Restmüll oder, sofern mit GHS-Piktogrammen gekennzeichnetes Füllgut, zur Problemabfallsammlung (siehe infoBlatt Problemabfälle).
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Mit Haushaltungen vergleichbare, sogenannte gleichgestellte Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackG aus dem Bereich Beherbergung, Gastronomie, Kultur und Freizeit, Verwaltungen oder z. B. von Freiberuflern sowie landwirtschaftliche und Handwerksbetriebe, wenn zur Entsorgung von Leichtverpackungen im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus ein 1.100-Liter-Umleerbehälter ausreicht, entsorgen über die dualen Systeme (ZSVR: duale Systeme, Informationen und Anforderung der Tonnen siehe kommunale Abfallberatung). Für solche Verpackungen sind Hersteller systembeteiligungspflichtig.
Die Pflicht zur Systembeteiligung entfällt bei sogenannten Branchenlösungen. Die Anforderungen an Branchenlösungen sind § 8 VerpackG zu entnehmen (FAQ ZVSR). Anfallstellen müssen sich mit einer Einbindung in eine Branchenlösung einverstanden erklären.
Gewerbliche
Verpackungsabfälle sind vom Hersteller und den Vertreibern zurückzunehmen (§ 15
Abs. 1 Nr. 2 VerpackG).
Werden Verpackungsabfälle nicht an eine der nach VerpackG rücknahmepflichtigen Personen zurückgegeben, sind die Vorschriften zur Einstufung, Entsorgung sowie die Überlassungspflichten zu beachten (Vorschriften siehe nachfolgende Überschrift).
Rechtliche Kurzinformation
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist ein Gesetz zur Regelung der Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Verpackungen. Begriffsbestimmungen (Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, restentleert etc.) sind § 3 VerpackG zu entnehmen. Zu § 13 VerpackG siehe entsprechende Passage in der Begründung zum Referentenentwurf.
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreis, kreisfreie Stadt, Abfallzweckverband) regeln die Erfassung der in ihren Gebieten anfallenden Abfälle (Art. 3 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz) in der Abfall(wirtschafts)satzung. Die Überlassungspflichten von Abfällen sind mit dem KrWG, Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und mit der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) geregelt.
Registrierung und Systembeteiligung
Hersteller nach
VerpackG sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
(ZSVR) registrieren zu lassen. Zudem ist eine (finanzielle) Beteiligung bei
einem dualen System notwendig. Für Abfälle, die an gleichgestellten
Anfallstellen anfallen, kommt möglicherweise eine Branchenlösung infrage. Siehe
§§ 3 Abs. 14, 7 bis 12 VerpackG.
Rücknahmepflichten durch duale Systeme und Hersteller
Mit § 14 VerpackG werden die dualen Systeme zur flächendeckenden unentgeltlichen Sammlung restentleerter Verpackungen der privaten Endverbraucher mit Hol- und Bringsystemen verpflichtet. Mit § 15 VerpackG sind die Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme, Wiederverwendung und Verwertung (vorrangig durch Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) von Transport-, gewerblichen und industriell verwendeten, als systemunverträglich identifizierten oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter geregelt. Die Rücknahme und Entsorgung ist zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Zuständigkeiten
Im Zusammenhang mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen hat die ZSVR weitreichende Zuständigkeit (§ 26 VerpackG), z. B. bei Mengenstromnachweisen der Systeme und Branchenlösungen sowie Vollständigkeitserklärungen. Mit der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) sind Zuständigkeiten für Bayern geregelt.
Entsorgung gewerblicher Verpackungen außerhalb des VerpackG
Nach § 1 Abs. 3 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) findet die Verordnung auf Verpackungsabfälle nur dann Anwendung, wenn Verpackungen nicht an die zur Rücknahme verpflichteten Personen zurückgegeben werden (Näheres siehe GewAbfV, LAGA-Mitteilung 34). Allgemeine Anforderungen zur Verwertung und Getrennthaltung von Abfällen ergeben sich unter anderem aus den §§ 7 Abs. 3 und 9 KrWG. Abfälle werden nach § 48 KrWG und Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eingestuft (nähere Ausführungen zur Abfalleinstufung und gefährlichen Abfallschlüsseln für Verpackungen siehe infoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter). Zu den Überlassungspflichten siehe oben.
Nachweis- und Registerpflichten, Transport
Bei der Rückgabe gebrauchter Verkaufsverpackungen oder Entsorgung von Verpackungen, die nicht als gefährlicher Abfall eingestuft sind, entfallen Nachweispflichten (§ 2 Abs. 2 VerpackG, § 50 Abs. 1 KrWG) und führen nur solche Abfallentsorger Register, die Abfälle behandeln oder lagern (§ 24 Abs. § 49 KrWG, § 24 Nachweisverordnung, LAGA-Mitteilung 27). Für den Transport von Abfällen gilt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (siehe auch Vollzugshilfe BMU). Die Zuständigkeiten in Bayern ergeben sich aus dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz und der AbfZustV.
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe (siehe infoBlatt Altpapier)
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
Schlüssel für gefährliche Abfälle siehe infoBlatt Verpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter (Link oben).
Vorschriften und Regeln
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Original- und konsolidierte Fassungen der Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Originalfassung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt vom 5. Juni 2019
Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften wie das KrWG, die GewAbfV, AVV oder das BayAbfG und die AbfPV (siehe Menü Bayern) finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Recht/Vollzug oder gegebenenfalls auch im Abfallratgeber Bayern.
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen
ZSVR Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (o.J.): Verpackungsregister, Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Leitfaden), Hersteller-Schnell-Check. – Online-Informationen, Osnabrück.
DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (o.J.): Die Funktionsweise des Einwegpfandsystems, Marktinformation zur Rücknahme von DPG-Verpackungen. − Online-Information, Berlin.
BIHK
Bayerischer Industrie- und Handelskammertag e.V. (2020): Recyclingfähige
und nachhaltige Verpackungen. –
Online-Information, München.
UBA Umweltbundesamt (2018, 2019): Verpackungen, Versandverpackungen. − Online- Informationen, Dessau-Roßlau.
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2020): Einwegkunststoffverbotsverordnung. – Online-Information, Berlin.
SR
Saarländischer Rundfunk (2020): Steuern
auf Pfandflaschen treffen Brauereien. − Online- Information, Saarbrücken.
Eco Paper Loop, http://www.ecopaperloop.eu/, mit EcoRecycling Calculator.
Duale Systeme, https://www.muelltrennung-wirkt.de/aktuelles/wissenswertes.
infoBlatt "Verpackungsabfälle"
Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.
Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Verpackungsabfälle" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.