ABFALLRATGEBER BAYERN

Speisefette und Speiseöle

Stand 02/2025

Zentrale Aussage

Speisefette und Speiseöle, die nicht mehr genutzt werden, gehören nicht ins Abwasser. Sie können die Rohrleitungen mit der Zeit zusetzen. Speisefette und Speiseöle sollten getrennt erfasst und als Abfall hochwertig verwertet werden.

Andere Begriffe / Synonyme

Gebrauchtes oder verdorbenes pflanzliches Frittierfett, Pflanzenöl von hierin eingelegten Lebens-mitteln wie Paprika oder Matjes, pflanzliches Bratfett wie Margarine; tierisches Schmalz, Butter, Butterreinfett oder Butterschmalz; Altfett, Altspeisefett, Altspeiseöl; Inhalt von Fettabscheidern.

Abfälle, hier Speisefette und Speiseöle, sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entle-digt, entledigen will oder entledigen muss. Nach dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens und festgestelltem Ende der Abfalleigenschaft handelt es sich nicht mehr um Abfall (Abfallbegriff siehe § 3 Abs. 1, Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz).

Speisefette und Speiseöle aus Gewerbebetrieben etc. sind als gewerbliche Siedlungsabfälle ein-zustufen (vgl. Legaldefinition für "gewerbliche Siedlungsabfälle" in § 2 Nr. 1 Gewerbeabfallverord-nung).

Herkunft

Gebrauchte Speisefette und -öle fallen in Privathaushalten, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, Imbissbuden, Bäckereien, Kantinen etc. als separate Abfallfraktion an. Das Abwasser aus den genannten Betrieben wird über Fettabscheider geführt.

Eigenschaften

(Samen und Früchte, z. B. Nüsse) gewonnen werden. Sie sind bei Raumtemperatur fest, halbfest oder flüssig, abhängig vom Anteil an gesättigten und ungesättigten Fettsäuren. Beim Erhitzen werden auch die Fette schnell flüssig. Fette / Öle wirken, wie der Name schon sagt, fettend / ölend und für andere organische Stoffe als Lösemittel. Als organische Stoffe sind sie brennbar. Pflanzliche und tierische Öle und Fette sind sehr gut biologisch abbaubar.

In Abwasserleitungen und -kanälen herrschen in der Regel Temperaturen unterhalb der Raumtempe-ratur. Fette und Öle, die mit den in Spülmitteln enthaltenen Tensiden gelöst scheinen, können sich wieder abspalten. Über den Ausguss in die Rohrleitungen gegebene Speisefette können diese deshalb mit der Zeit zusetzen.

Statistische Daten

Laut Hausmüllbilanz Bayern 2023 werden in allen 96 entsorgungspflichtigen Körperschaften (Land¬kreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände) Altspeiseöle und -fette erfasst. Die Sammelmenge an "Altfett" im Bringsystem betrug dabei 994 t (von 77 Körperschaften).

Vermeidung

Speisefette und -öle sollten aus Gründen der Haltbarkeit gekühlt und dunkel gelagert oder eingefro-ren (Butter etc., Vorsicht bei Öl in Glasflaschen) werden. Lebensmittel sollten nach Bedarf eingekauft und nach dem Öffnen zeitnah verwendet werden, damit möglichst nichts verdirbt. Das Pflanzenöl von eingelegtem Gemüse, Fisch oder Feta etc. sollte möglichst zur Zubereitung von weiteren Gerichten verwendet werden.

Verwertung

Speisefette und -öle können wie folgt verwertet werden. Für die Sammlung von Altspeiseölen und Altspeisefetten können Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden der abnehmenden Verwerter relevant sein. Zudem können spezifische rechtliche Vorgaben für Verwertungswege und Produkte gelten (siehe "Rechtliche Kurzinformation" zu Biokraftstoffen). Die Annahmebedingungen der Verwerter sind zu beachten.

Aufbereitung zu Wachs:
Speiseöle und -fette können raffiniert und zu Wachs umgewandelt werden. Kerzen sind ein mögliches Produkt.

Aufbereitung zu Kraftstoff:
In spezialisierten chemischen Anlagen und Bio-Raffinerien kann aus Speisefetten und -ölen Biokraftstoff hergestellt werden. HVO-Kraftstoff ist das Produkt.

Erzeugung von Faul- und Biogas:
Speisefette und -öle können in Biogasanlagen und Fettabscheiderinhalte in Faultürmen von Kläranlagen zur Erzeugung von Bio- oder Faulgas mitverwendet werden. Diese Gase können anschließend zur Wärme- und Stromerzeugung genutzt werden.

Einsatz in Verbrennungs/motor/anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung:
Eine energetische Verwertung von Abfällen ist in der Regel nur in hinreichend energieeffizienten Anlagen möglich, welche die Anforderungen der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) erfüllen. Verbrennungsmotoranlagen erfüllen diese Anforderungen nicht. Eine z. B. motorische Nutzung von Altspeiseölen wäre nur dann möglich, wenn die Öle so aufbereitet würden, dass bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können. Entsprechende praxistaugliche Aufbereitungsverfahren sind dem LfU nicht bekannt.

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

Speisefette und auch Speiseöle gehören nicht in den Ausguss, da sie die häuslichen und kommunalen Rohrleitungen da sie zu Ablagerungen und Verstopfungen führen und den Klärprozess in den Kläranlagen unnötig erschweren.

Die Landkreise, kreisfreien Städte oder Abfallzweckverbände nehmen Speisefett und Speiseöl aus Privathaushalten in der Regel am kommunalen Wertstoffhof, eventuell auch über die Problemabfallsammlung an. Ob und wie dies organisiert ist oder welche Entsorgung andernfalls empfohlen wird, kann über die kommunale Abfallberatung oder das Abfall-ABC recherchiert werden.

An den Wertstoffhöfen oder in Gemeinden können spezielle Sammelsysteme eingerichtet sein ("Öli" oder "Jeder Tropfen zählt", sie informieren über die zulässigen Materialien). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können das gesammelte Speiseöl und -fett auch an andere Entsorger abgeben (siehe nachfolgendes Kapitel).

Dort, wo keine getrennte Erfassung von Speisefett und Speiseöl eingerichtet ist, bleibt eine Entsorgung als Restmüll oder unverpackt ggf. über die Biotonne (erkundigen Sie sich aber erst bei der zuständigen Abfallberatung, ob eine Entsorgung über die Biotonne erlaubt ist). Eine größere Menge flüssiges Speiseöl kann verpackt, z. B. in einer Kunststoffflasche, über die Restmülltonne entsorgt werden.

Aus benutzten Pfannen und Fettauffangschalen des Grills lässt sich das Fett mit Papierküchentüchern oder gebrauchten Servietten etc. auswischen, die Tücher über den Restmüll entsorgen. Reste an Salatsoße, verdorbener Sahne oder z. B. Margarine mit niedrigen Fettgehalten, die nebenFett bzw. Öl deutliche Anteile weiterer Bestandteile enthalten, sind als Restmüll (auch Flüssigkeiten, denn Restmüll enthält in der Regel aufsaugende Materialien und ist in Kunststofftüten verpackt) oder ohne Verpackung als Bioabfall zu entsorgen (bei größeren Mengen kommunale Abfallberatung zur Möglichkeit der Entsorgung über die Bioabfalltonne fragen).

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, Kantinen, Schlachthöfe und Metzgereien etc. sind aus den oben genannten und weiteren Gründen (wie Geruchsbildung, Schädlingsbefall) verpflichtet, zur Abscheidung oder Filterung organischer Fette und Öle aus dem Abwasser Fettabscheider einzusetzen. Altspeisefette und Altspeiseöle sowie Fettabscheiderinhalte sind als Abfälle über spezialisierte Entsorgungsbetriebe möglichst hochwertig zu verwerten. Es kommen Unternehmen infrage, die als Speiseabfallentsorger tätig sind oder solche, die sich auf die Entsorgung von Speisefetten und Speiseölen oder Fettabscheiderinhalten spezialisiert haben. Unternehmen, die als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, können über das Fachbetrieberegister (Abfallschlüssel 20 01 25) recherchiert werden.

Grundsätzlich werden alle Fette tierischen Ursprungs auch von den Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (sog. VTN lt. VDI 2590; früher: "Tierkörperbeseitigungsanlagen") angenommen und zu sogenanntem "Tierfett" verarbeitet. Eine Überlassungspflicht besteht nur für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 (Definitionen siehe Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).

Speiseöle und Speisefette aus Kantinen in Gewerbe, Industrie und den von der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) betroffenen Anfallstellen sind als Abfall unter Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzuordnen und damit als gewerbliche Siedlungsabfälle einzustufen. Mit § 3 Abs. 1 und 3 GewAbfV sind die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, z. B. auch von Bioabfällen, zur Getrenntsammlung und Verwertung durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling sowie zur Dokumentation der Entsorgung verpflichtet. In der GewAbfV sind Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit vorgesehen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall hat eine Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung herausgegeben, die zu einer Vereinheitlichung des Vollzugs führen soll. Zu verpackten Lebensmittelabfällen siehe § 4a GewAbfV, BioAbfV, BMUV.

Rechtliche Kurzinformation

Abfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) möglichst zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle (hier Speisefette /-öle) zu recyceln. Nachrangig ist die sonstige schadlose, z. B. energetische Verwertung; sind die Abfälle nicht verwertbar, müssen sie beseitigt werden (Abfallhierarchie). Die GewAbfV gilt für die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfällen.

Die Verwendung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und der gleich lautenden Verordnung geregelt (siehe BMEL und StMUV).

Das KrWG, die Bioabfallverordnung (BioAbfV) und das Tierische Nebenprodukte-Recht können in bestimmten Fällen parallel anzuwenden sein. Für tierische Nebenprodukte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, gilt das KrWG dann, wenn sie verbrannt, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). Handelt es sich bei den tierischen Nebenprodukten aufgrund der Herkunft und Zusammensetzung um Bioabfälle, gelten für den Einsatz z. B. in einer Biogasanlage und für die Verwertung des Gärrückstandes die Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Näheres hierzu findet sich im Kapitel 2.2.3 Abfallwirtschaft des Biogashandbuch Bayern, siehe auch Anhang 1 BioAbfV.

Pflanzliche Speisefette und -öle sind Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung, aus denen Ökostrom oder Biokraft- und Biobrennstoffe hergestellt werden können. Der Gesetzgeber strebt eine nachhaltige Strom-, Kraftstoff- und Wärmeerzeugung aus Gründen des Klimaschutzes an (siehe "Vorschriften und Regeln"). Die Anrechenbarkeit von aufbereiteten Speisefetten und -ölen als Biokraftstoffe ist mit § 37b Abs. 8 Nr. 3 BImSchG und § 9 der 36. BImSchV geregelt (BLE).

Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) ist für die allgemeine Überwachung nach KrWG und für den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung zuständig. Sie ist berechtigt, die Dokumentation der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung von den Abfallbesitzern und Abfallerzeugern anzufordern. Die Zuständigkeiten im tierischen Nebenprodukterecht sind durch die Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz geregelt. Bei allgemeinen Fragen zu tierischen Nebenprodukten empfiehlt es sich, Kontakt mit der Kreisverwaltungsbehörde aufzunehmen. Die Kommunen oder Zweckverbände regeln die Entsorgung von in ihren Gebieten anfallenden Abfällen mit Abfallwirtschaftssatzungen.

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

20 01 25 Speiseöle und -fette

Vorschriften und Regeln

Abfall, Luft, Klima und Energie:

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KreislaufwirtschaftsgesetzKrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung–BioAbfV) vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700; 2023 I Nr. 153) geändert worden ist

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewerbeabfallverordnungGewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist

Mitteilung 34 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, Stand: 11. Februar 2019; vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 02.05.2019 an die nachgeordneten Behörden zwecks eines sachgerechten Vollzugs weitergeleitet

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist

Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote36. BImSchV) vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist

Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (BiomasseverordnungBiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-NachhaltigkeitsverordnungBioSt-NachV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143)

Tierische Nebenprodukte etc.:

Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Besei­tigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsgesetzTierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-BeseitigungsverordnungTierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist

Originalfassung und konsolidierte Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S.1)

Originalfassung und konsolidierte Fassungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU L 54 vom 26.2.2011, S. 1)

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (BayAGTierNebG) vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist

Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Gesundheitlicher Verbraucherschutz-VerordnungGesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist

Das KrWG und hier nicht verlinkte Vorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft des LfU im Menü Abfall, die 36. BImSchV, das BImSchG oder das oben nicht aufgeführte Erneuerbare-Energien-Gesetz im Menü Luft oder Energie/Klima.

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

UBA Umweltbundesamt (2023): Bioenergie, Ermittlung von Kriterien für hochwertige anderweitige Verwertungsmöglichkeiten von Bioabfällen. − Online-Information, Texte 09/2021: 167 S., Dessau-Roßlau.

BLE Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (2023): 11,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente durch Biokraftstoffe eingespart. − Online-Information, Bonn.

BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2022): Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen, "Kleine" Novelle Bioabfallverordnung 2022. Online-Information, Berlin.

infoBlatt "Speisefette und Speiseöle"

Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Speisefette und Speiseöle" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

infoBlatt "Speisefette und Speiseöle" - PDF

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