ABFALLRATGEBER BAYERN

Kehricht aus Raumschießanlagen

Schießanlage

Zentrale Aussage

Das infoBlatt soll zusammen mit beiliegendem Merkblatt der Klarstellung und Vereinheitlichung der Beseitigung von Kehricht aus Raumschießanlagen dienen. Der Kehricht kann trotz seiner Einstufung als gefährlicher Abfall unter bestimmten, im Merkblatt genannten Bedingungen in kleinen, täglich anfallenden Mengen auf der Anlage selbst (Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs) auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde behandelt und dann zusammen mit dem Restmüll beseitigt werden. Ansonsten muss er in Bayern phlegmatisiert gelagert und von Zeit zu Zeit einer Beseitigung bei der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zugeführt werden.

Andere Begriffe / Synonyme

Nitrozellulose, Schwarzpulver, Sprengstoff

Herkunft

Der Kehricht fällt bei der Reinigung geschlossener Schießanlagen als Gemisch aus Resten der Schießvorgänge und sonstigem Kehricht an.

Eigenschaften

Das Kehrichtgemisch besteht aus Staub und Schmutz, unverbrannten Treibladungspulverresten (TLP-Resten), Verbrennungsrückständen, Papierresten und Abrieb von Geschossmaterial. Es ist leicht entzündbar, neigt zur Verpuffung und birgt daher ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial. Der Kehricht ist unbehandelt als gefährlicher Abfall einzustufen.

Statistische Daten

Zwischen 5 und 15 % der ursprünglichen Treibladungsmenge fallen als TLP-Rest an. Detailliertere Angaben zu TLP-Resten können dem LfU-Merkblatt Anforderungen an die Beseitigung von Kehricht aus Raumschießanlagen entnommen werden.

Vermeidung

Kehricht aus Raumschießanlagen lässt sich nicht vermeiden. Er fällt beim Schießen an.

Verwertung

Kehricht aus Raumschießanlagen eignet sich weder von seiner Zusammensetzung noch von seiner Menge her zur Verwertung.

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

Der Schießstand muss täglich nach dem Schießbetrieb gereinigt werden. Die Reinigung darf nur durch fachkundige Personen oder unter deren Aufsicht erfolgen. Der Betreiber der Raumschießanlage kann den Kehricht selbst verbrennen und damit unschädlich machen, wenn er bestimmte Vorgaben, wie zum Beispiel den maximal zulässigen Anteil von TLP-Resten am Gesamtkehricht, die Abstände zu Wald und Wohnbebauung, einhält (zu den Voraussetzungen, zu Reinigung und Verbrennung siehe im Einzelnen das LfU-Merkblatt).

Für die schadlose Vernichtung auf der Anlage selbst (Betriebsbereich oder Bestandteil eines Be-triebsbereichs) benötigt er eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 4a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Asche des abgebrannten Kehrichts kann nach Erkalten zusammen mit dem Restmüll beseitigt werden. Eine Ausbringung in Garten oder Flur ist wegen der möglichen Belastung durch zyklische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder Dioxine/Furane (PCDD/F) nicht zulässig.

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Wenn die Vorgaben nach Nr. 4.1 LfU-Merkblatt nicht eingehalten werden können oder andere Gründe gegen die schadlose Vernichtung auf der Schießanlage sprechen, ist diese Art Kehricht in Bayern auf Grundlage von Art. 10 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zuzuführen. Hierzu ist der Kehricht in aller Regel zu phlegmatisieren (siehe im Einzelnen das LfU-Merkblatt).

Informationen hierzu erteilt die zentrale Kundenbetreuung der GSB: Telefon: 08453 91-241, www.gsb-mbh.de/gebiete.php

Rechtliche Kurzinformation

Abfallerzeuger, bei denen gefährliche Abfälle zu entsorgen sind, sind nachweis- und registerpflichtig (§§ 49 und 50 KrWG sowie Nachweisverordnung – NachwV).

Bei gefährlichem Abfall ist in Bayern ferner die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in Verbindung mit den "Hinweisen zur Einstufung und Einschlüsselung von Abfällen in Bayern" zu beachten.

Kehricht aus Raumschießanlagen oder Schmutzwasser aus ausschließlicher Nassreinigung fällt in der Regel in Mengen unter 20 t pro Jahr und Abfallerzeuger an. Hat ein Abfallerzeuger an allen Standorten weniger als 2 t an gefährlichen Abfällen (in der Summe), ist er ein Kleinmengenerzeuger. Beide Gruppen von Abfallerzeugern beauftragen zur Beseitigung von Kehricht oder Schmutzwasser einen Einsammler (Sammelentsorger) mit gültigem Sammelentsorgungsnachweis für den Abfallschlüssel 16 04 01*. Abfallerzeuger, die keine Kleinmengenerzeuger sind, haben die Möglichkeit, stattdessen auch einen eigenen Entsorgungsnachweis und Begleitscheine zu führen. Dies muss in elektronischer Form erfolgen.

Die vom Einsammler erhaltenen Übernahmescheine, die auf Wunsch des Abfallerzeugers in Papierform geführt werden können, sind in das Register nach § 24 Abs. 3 NachwV einzustellen. Das Begleitscheinregister (siehe § 24 Abs. 2 NachwV) ist nach § 25 Abs. 2 NachwV elektronisch zu führen.

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

  • 16 04 01* - Munition
  • 16 04 03* - andere Explosivabfälle

Vorschriften und Regeln

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist

Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 396), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 172 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286)

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BISchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) ge-ändert worden ist

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundes-Immissionsschutzverordnung – BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl I S. 2298), die durch Artikel 97 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist

Hinweise zur Einstufung und Einschlüsselung von Abfällen in Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) von Juli 2016 (4 Seiten)

Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter "Recht/Vollzug" in den Bereichen Abfall oder Luft sowie, gegebenenfalls auch mit Erläuterung, im Abfallratgeber Bayern (z. B. zum KrWG).

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt (2016): Anforderungen an die Beseitigung von Kehricht aus Raumschießanlagen. − Merkblatt: 8 S., Augsburg.

infoBlatt "Kehricht aus Raumschießanlagen"

Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Kehricht aus Raumschießanlagen" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

infoBlatt "Kehricht aus Raumschießanlagen" - PDF

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