ABFALLRATGEBER BAYERN

Wiederverwendung und Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (E-Schrott), enthaltene (Lithium)-Batterien

E-Schrott-Haufen

Bildquelle: Plan E

Welche Geräte fallen in den Anwendungsbereich des ElektroG?

Zu den Elektro- und Elektronikgeräten gehören in der Regel alle Geräte, die Strom brauchen. Dafür haben die Geräte entweder ein Kabel für den Anschluss an eine Steckdose oder sie enthalten eine oder mehrere Batterien.
Elektro- und Elektronikgeräte erkennt man am Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf dem Gerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung.

Symbol einer durchgestrichenen Tonne

Bildquelle: Plan E

Zu den Elektro- und Elektronikgeräten zählen alle Formen von

  • Wärmeüberträgern (z. B. Kühlschränke, Wärmepumpen),
  • Bildschirme und Monitore (z. B. Fernsehgeräte, Notebooks, Tablets, E-Reader),
  • Energiespar- und Leuchtstofflampen,
  • Großgeräte (z. B. Elektroherde, Geschirrspüler, Nachtspeicherheizgeräte, Waschmaschinen, Photovoltaikmodule (auch Balkonmodule) zur Stromerzeugung),
  • kleine Geräte (z. B. Druckerpatronen, Radios, Staubsauger, Spielzeug, Sportgeräte, Wasserkocher, Föhne, Rasierer),
  • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (z. B. Drucker, Router, Smartphones) sowie
  • z. B. Antennen, Drohnen, Mehrfachstecker, konfektionierte Reisestecker oder Stromkabel (sogenannte „Passive Geräte“).

Zu den Elektro- und Elektronikgeräten gehören auch auf den ersten Blick „unsichtbare“ Elektrogeräte wie Sessel, Sofas, Schränke oder Regale, sofern diese eine fest integrierte elektrische Funktion aufweisen, z. B. elektrisch verstellbare Elemente (ggfs. mit Fernbedienung), eine Beleuchtung oder Lautsprecher sowie LED-Schuhe, singende Grußkarten, sprechende Spielzeuge, E-Zigaretten, Rauchmelder, E-Scooter oder bestimmte Elektrofahrräder/Pedelecs.

Eine beispielhafte Auflistung von Elektrogeräten, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, ist in Anlage 1 des ElektroG angegeben.

Zu den wenigen Ausnahmen, die keine Elektrogeräte sind, zählen z. B. klassische Glühlampen, Herzschrittmacher sowie E-Roller, die eine Typengenehmigung brauchen. In § 2 Absatz 2 ElektroG sind weitere Ausnahmen aufgeführt.

Die stiftung ear ® veröffentlicht spezielle Abgrenzungsbeispiele zum Anwendungsbereich nach ElektroG.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Elektro- und Elektronikgeräte in privaten Haushalten oder in Gewerbe-/Industriebetrieben verwendet werden.

Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten

Bevor „ausgediente“ Elektro- und Elektronikgeräte einer stofflichen Verwertung (Recycling) zugeführt und damit zu Abfall werden, sollte geprüft werden, ob es Möglichkeiten zur Weiternutzung und damit zur Wiederverwendung gibt. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • Nutzung Ihrer Garantie- und Gewährleistungsrechte
  • Weiternutzung im familiären Umkreis
  • Rückgabe an Hersteller (ggf. gegen Gutschrift, „Trade-In“)
  • Reparatur in einem Repair Café
  • Austausch einzelner Bauteile durch neue Bauteile (z. B. Akku, SSD-Festplatte, Tastatur), bei Lithium-Akkus ggf. nur durch Fachfirma
  • Verkauf funktionierender Geräte auf Flohmärkten, im Internet oder über entsprechende Apps
  • Abgabe oder Spende funktionierender Geräte an Sozialkaufhäuser, Beschäftigungsinitiativen oder Secondhand-Läden
  • Nachfrage bei Ihrer kommunalen Abfallberatung, wo funktionsfähige Altgeräte abgegeben werden können

Die Wiederverwendung ist die beste Form der Abfallvermeidung und steht an erster Stelle der sogenannten „Abfallhierarchie“ (§ 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Denn alles was wiederverwendet oder repariert wird, muss (zunächst) nicht neu produziert werden.

Übrigens können beim Kauf von „Refurbished“-Geräten häufig gute Schnäppchen gemacht werden. Dafür werden die Geräte beim rücknehmenden Hersteller oder Händler geprüft, aufbereitet und teilweise sogar wieder mit einer Garantie verkauft.

Auch durch den Kauf von sogenannter „B-Ware“ können oftmals neuwertige Geräte günstig erworben werden. Weitere Informationen stellt u. a. Stiftung Warentest zur Verfügung.

Austausch von alten Elektro- und Elektronikgeräten durch Energie-effizientere Geräte

Alte Elektrogeräte verursachen oft hohe Stromkosten. Mit dem Haushaltsgerätecheck des Energie-Atlas Bayern erfahren Sie, ob es sich lohnt, ein altes Gerät durch ein effizienteres Gerät zu ersetzen. Sie können auch ermitteln, ob für die Herstellung eines Neugeräts mehr Energie aufgewendet werden muss, als es im Betrieb einspart.

Personenbezogene Daten vor Wiederverwendung oder Entsorgung löschen

Viele Elektro- und Elektronikgeräte enthalten personenbezogen Daten. Als Besitzer sind Sie selbst verantwortlich, Ihre persönlichen Daten, die auf unterschiedlichen Medien (z. B. Festplatte, SD-Karten, SIM-Karte) gespeichert sein können, zu sichern, zu verschlüsseln und zu löschen. Bitte informieren Sie sich vor der Weitergabe oder der Entsorgung z. B. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, bei den Verbraucherzentralen oder weiteren Institutionen (z. B. in der Fachpresse).

Wo können alte Elektro- und Elektronik-Altgeräte abgegeben werden?

Ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht in den Hausmüll, sondern müssen den hierfür im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vorgesehenen Sammel- und Rücknahmestellen zugeführt werden.

Dazu können und dürfen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten ausschließlich an folgenden Stellen abgegeben werden (Bringsystem):

  • kommunale Sammelstellen, Wertstoff- oder Recyclinghof
  • sogenannte Depotcontainer (meist nur für Elektrokleingeräte)
  • (Fach-)Handel von Elektro- und Elektronik-Geräten
  • große Lebensmittelgeschäfte (z. B. Discounter, Drogeriemärkte), die neue Elektro- und Elektronikgeräte mehrmals im Jahr anbieten oder
  • speziell zertifizierten Erstbehandlungsanlagen für Elektrogeräte.

Für private Haushalte und auch für Firmen mit haushaltsüblichen Mengen an Elektroaltgeräten ist die Abgabe an allen genannten Stellen immer kostenlos.

Überall wo Sie dieses Logo sehen, können Sie Elektro- und Elektronik-Altgeräte kostenlos zurückgeben.

Logo der Rücknahmestellen

Quelle: Plan E

Rückgabe bei kommunaler Sammelstelle, Wertstoffhof, Recyclingzentrum

In Bayern stehen bei den Kommunen z. B. ca. 900 Standorte für Kühlgeräte, ca. 1.200 Standorte für Großgeräte und Bildschirme/Monitore sowie über 1.700 Standorte für Kleingeräte und Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik zur Verfügung (s. Bayerische Abfallbilanz).

Die Kommunen müssen nicht jedes Elektroaltgerät auch an jeder kommunalen Sammelstelle annehmen. Häufig können Altgeräte, die nur alle paar Jahre zur Entsorgung anstehen, z. B. Kühlgeräte, Nachtspeicherheizgeräte oder PV-Module nur an ausgewählten (meist größeren zentralen) Annahmestellen abgegeben werden.

Zusätzlich zu dem Bringsystem bietet in Bayern jeder zweite Landkreis oder kreisfreie Stadt auch ein Holsystem für große Altgeräte (z. B. Waschmaschinen, Herde) an. Die Abholung erfolgt oft im Rahmen der Sperrmüllsammlung. Dabei werden die Altgeräte und der Sperrmüll dennoch getrennt erfasst.

Eine Auflistung kostenloser Abgabestellen finden Sie unten bei den „Weiterführenden Informationen“.

Die Abfallberatung Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt unterstützt Sie bei Fragen zu Rückgabe.

Rückgabe im stationären Fach-Handel sowie im Fach-Online-Handel

Der stationäre Handel (mit einer Verkaufsfläche von größer 400 m²) ist verpflichtet, Ihre kleineren Elektro- oder Elektronikgeräte (Kantenlänge < 25 cm) wie z. B. Handys, Lampen, Rauchmelder, Spielzeug oder Zahnbürsten immer kostenlos anzunehmen, auch wenn Sie kein neues Gerät kaufen. Der Händler muss aber nur 3 Geräte pro Geräteart (z. B. Kleingeräte) auf einmal zurücknehmen.

Wenn Sie ein neues, größeres Elektro- oder Elektronikgerät (Kantenlänge > 25 cm) im stationären Handel kaufen, ist der Händler beim Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet, Sie über die kostenlose Rücknahme und Abholung Ihres alten Gerätes zu informieren. Der Händler darf keine Kosten für die weitere Entsorgung der Geräte verlangen oder z. B. suggerieren, die kostenlose Rücknahme, Abholung und Entsorgung wäre nur in Kombination mit einer berechtigterweise kostenpflichtigen Aufstellung des neuen Gerätes möglich.

Der Gesetzgeber und somit das ElektroG wollen grundsätzlich eine einfache Rückgabemöglichkeit für den Verbraucher durch den verpflichteten Handel, die nicht durch „findige“ Hürden konterkariert werden dürfen. Die Abfallberatung Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt unterstützt Sie bei Fragen zu Rückgabe.

Die nahezu gleichen Rückgabemöglichkeiten und Rechte haben Sie, wenn Sie neue Elektro- oder Elektronikgeräte im Versand- und Onlinehandel kaufen. Dabei ist die unentgeltliche Abholung allerdings auf bestimmte Gerätekategorien beschränkt. So muss der Onlinehandel beim Kauf eines Neugerätes ein Altgerät der gleichen Art der Kategorie 1 (z. B. Kühlschrank), Kategorie 2 (z. B. Fernseher) und Kategorie 4 (z. B. Waschmaschine) beim Endkunden (falls gewünscht) kostenlos abholen. Für Geräte der Kategorien 3 (Lampen), 5 (Kleingeräte) und 6 (kleine IT- und Kommunikationsgeräte) muss der Online-Handel verbrauchernahe Rücknahmemöglichkeiten anbieten.

Die zurücknehmenden Händler und Hersteller müssen ihre Kunden über die von ihnen geschaffenen Rückgabemöglichkeiten durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln informieren. Die Informationspflicht umfasst z. B. auch die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und für Lampen sowie die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten.

Viele nicht zur Rücknahme verpflichtete Händler nehmen Altgeräte aber auch freiwillig zurück. Diese Händler können zusätzlich zur kostenlosen Rücknahme für eine Abholung beim privaten Haushalt ein Entgelt verlangen.

Rückgabe von Elektro-Altgeräten im Lebensmittelhandel

Seit 1. Juli 2022 muss auch der Lebensmittelhandel (z. B. Discounter) Altgeräte zurücknehmen (gleiches Prinzip wie beim Elektrohandel), sofern die Geschäfte eine Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² haben und mehrmals im Jahr neue Elektro- und Elektronikgeräte anbieten.

Schadstoffe und Wertstoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Elektroaltgeräte enthalten viele werthaltige Bauteile und Wertstoffe wie Metalle (z. B. Aluminium, Gold, Eisen, Neodym, Kupfer, Zink), Kunststoffe und Glas, die zu einem Großteil recycelt werden können. Durch einen hochwertigen Recyclingprozess bei der Entsorgung von Elektro- Altgeräten wird verhindert, dass Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Die darin enthaltenen Rohstoffe werden zurückgewonnen. Dabei werden die gesetzlichen Verwertungs- und Recyclingquoten (meist deutlich) übertroffen, s. Bundesumweltministerium. Dies trägt erheblich zur Schonung von Ressourcen bei.

Neben Wertstoffen können Elektroaltgeräte aber auch schadstoffhaltige Bauteile oder gefährliche Stoffe enthalten, wie z. B. (Lithium-)Batterien, Quecksilber-haltige Lampen, Tonerkartuschen oder bromierte Flammschutzmittel in den Kunststoffen. Einige Schadstoffe kommen (obwohl sie teilweise bereits seit Jahrzehnten bei der Produktion neuer Elektrogeräte verboten sind), immer noch in manchen zurückgegebenen Elektroaltgeräten vor, z. B. PCB-haltige Kondensatoren, klimaschädliche Kälte- und Treibmittel (Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)) oder auch Asbest-haltige Bauteile.

Diese Schadstoffe können, wenn sie achtlos entsorgt werden, die Gesundheit und die Umwelt gefährden sowie im Fall von FCKW und FKW zur Klimaerwärmung beitragen. Die Schadstoffe müssen in speziellen Behandlungsanlagen (Erstbehandlungsanlagen) durch dem Stand der Technik entsprechende Behandlungsverfahren ordnungsgemäß aus den Altgeräten entfernt werden. Erst danach darf die gesetzlich erforderliche stoffliche Verwertung durchgeführt werden.

Mengen und Sammelquoten

Die Mengen an Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten, die in Bayern zurückgenommen werden, werden jährlich in der bayerischen Abfallbilanz veröffentlicht und betragen ca. 8 – 9 Kg/Einwohner und Jahr. Die bundesweiten Mengen sowie die Sammelquoten werden vom Bundesumweltministerium veröffentlicht. Die bundesweite Sammelquote 2021 von 38,9 % unterschreitet die gesetzliche Vorgabe von 65 % allerdings erheblich. Es fehlen rechnerisch ca. 900.000 t Altgeräte in Deutschland, um die Vorgaben der EU zu erreichen. Zu den Ursachen gehören u. a. neben starkem Anstieg der verkauften Neugeräte (u. a. Erweiterung des Anwendungsbereichs), der in die Quotenberechnung einfließt, insbesondere auch die zu niedrigen Sammelmenge. PV-Module mit einer Lebensdauer von über 20 Jahren können bei dem für die Berechnungsmethode zugrunde gelegten Dreijahresbezug kaum berücksichtigt werden.

Entnahme von (Lithium-Ionen-)Batterien aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Viele Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten Batterien oder wiederaufladbare Akkumulatoren (Akkus), insbesondere Lithium-Ionen-Batterien. Wenn eine Batterie (egal um welchen Batterietyp es sich handelt) einfach und zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden kann, müssen Sie als Gerätebesitzer diese Batterien aus dem Gerät entnehmen und bei den Sammelstellen für Batterien zurückgeben. Diese Rückgabe ist dabei immer auch an dem kommunalen Wertstoff kostenlos möglich, an dem Sie auch gerade das Altgerät abgeben, alternativ auch z. B. beim Handel, der entsprechende Batterien anbietet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den kommunalen Wertstoffhöfen sind Ihnen gerne behilflich.

Zur Rücknahme von Lithium-Akkus aus E-Bikes (und unabhängig von einem Neukauf) ist jeder Fahrradhändler verpflichtet, der Akkus der gleichen Art auch zum Verkauf anbietet.

Brandgefahr durch Lithium-haltige Batterien

Besonders wichtig ist, dass Sie, sofern möglich, Lithium-haltige Batterien aus den Altgeräten entfernen. Von diesen Hochenergiebatterien geht auf dem weiteren Entsorgungsweg eine hohe potentielle Brandgefahr aus. Nahezu wöchentlich gibt es Brände in Recyclinganlagen, Abfallsammelfahrzeugen sowie Recyclinghöfen und somit innerhalb der gesamten Entsorgungswirtschaft. Nicht selten führen diese Brände zu Schäden in Millionenhöhe. Fehlwürfe von batteriehaltigen Altgeräten oder losen Batterien können im Brandfall fatale Folgen für Personal, Anlagenbetreiber, Feuerwehren sowie für Anwohner haben. Die Brände stellen eine existenzielle Bedrohung für die Erstbehandlungsanlagen dar.

Bitte weisen Sie bei der Abgabe das Personal am Wertstoffhof oder im Handel darauf hin, wenn die Entnahme der Batterie aus einem Altgerät (aus welchem Grund auch immer) nicht möglich ist. Die Batterien werden dann, sofern möglich, durch das Personal entnommen oder die batteriehaltigen Altgeräte werden ohne Batterieentnahme durch das Personal separat erfasst und für den ordnungsgemäßen Transport nach den Vorschriften des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) vorbereitet.

Übrigens können Sie lose Geräte-Batterien auch bei den kommunalen Sammelstellen oder im Handel kostenlos abgeben.

Rückgabestellen

Rückgabemöglichkeiten für Elektroaltgeräte können Sie z. B. unter den Adressen in "Weiterführende Informationen" aufrufen.

Keine gewerblichen Sammlungen

Alte Elektrogeräte (oder auch sonstige Abfälle) dürfen keinesfalls an sogenannte „gewerbliche Sammler“ oder „fahrende Händler“ abgegeben werden. Diese illegalen Sammlungen werden häufig mit Wurfzetteln oder Flugblättern beworben . Es besteht die Gefahr, dass Schadstoffe die Umwelt im In- und Ausland belasten und die enthaltenen Wertstoffe nicht ordnungsgemäß recycelt werden.
Gerne informieren Sie ihr zuständiges Landratsamt oder Ihre Stadtverwaltung, wenn Ihnen eine solche Postwurfsendung vorliegt.

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