ABFALLRATGEBER BAYERN

Sperrmüll

alte Matratzen und Möbel

Zentrale Aussage

Möbel, Hausrat und Einrichtungsgegenstände sollten aus Gründen des Umweltschutzes nicht vorzeitig dem Recycling oder der energetischen Verwertung zugeführt werden, sondern erst, wenn ihre Reparatur oder Renovierung nicht mehr möglich oder sinnvoll ist. Insbesondere wenn Gegenstände noch in Ordnung aber überzählig sind (wie bei Haushaltsauflösungen), sollte der Versuch unternommen werden, sie über eine Zeitungsanzeige, den Flohmarkt oder soziale oder kommunale Einrichtungen weiterzugeben.
Für die Bewirtschaftung sperrmüllähnlicher Abfälle aus nicht privaten Anfallstellen gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Vorrangig sind Abfälle zu vermeiden.

Andere Begriffe / Synonyme

Gebrauchtmobiliar, Gerümpel, Second Hand Möbel, Hausrat, Einrichtungsgegenstände
Mit dem Begriff "Sperrmüll" sind in der Regel sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen gemeint.
Gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) kommt die Abfallbezeichnung "Sperrmüll" auch für Abfälle aus Gewebe, Industrie und Einrichtungen infrage (siehe Kapitel 20 der Anlage zur AVV). Sperrmüllähnliche Gemische aus nicht privater Herkunft sind als gewerbliche Siedlungsabfälle einzustufen (vgl. Legaldefinition für "gewerbliche Siedlungsabfälle" in § 2 Nr. 1 GewAbfV).

Herkunft

Privathaushalte sowie Industrie, Gewerbe, private und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser (Beispiele für weitere Anfallstellen siehe LAGA M 34 unter "Vorschriften und Regeln"). In der LAGA M 34 wird zudem zwischen Sperrmüll aus privater und gewerblicher Herkunft unterschieden. Die Herkunft ist für die Anwendung der GewAbfV sowie die Pflicht relevant, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen und über die kommunale Sperrmüllabfuhr oder den Wertstoffhof zu entsorgen.

Eigenschaften

In Privathaushaltungen anfallender Sperrmüll ist der Abfall, der von den Abmessungen her zu groß für die Restabfalltonne ist. Die Erfassung muss deshalb über eine separate Abholung vor Ort oder durch Eigenanlieferung z. B. an einer kommunalen Abgabestelle (Wertstoffzentrum) erfolgen. Bei Sperrmüll handelt sich um ein Gemisch, das seinem Abfallschlüssel nach ein nicht gefährlicher Abfall ist. Zum Sperrmüll zählen z. B. Möbel, Matratzen, Teppiche, Gartenmöbel, Leitern, Öfen, Werkzeugbänke /-schränke und konventionelle Fahrräder (ohne elektrischen Antrieb und Akku). Somit besteht Sperrmüll überwiegend aus Holz und Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Textilien und Metall.
In Holzwerkstoffen, den lackierten und beschichteten Oberflächen von Möbeln sowie in Polsterungen, Teppichböden und Matratzen können bedenkliche Stoffen enthalten sein. Bei Holzwerkstoffen wie Spanplatten ist mit Formaldehyd (UBA 2015, UBA 2019) zu rechnen, bei Klebern und Farben mit Weichmachern sowie bei Polstermöbeln und Matratzen mit Flammschutzmitteln. Bei Teppichböden werden diverse Schadstoffe, unter anderem Biozide, diskutiert (Deutscher Bundestag 2019).

Statistische Daten

2017 wurden 215.400 t Sperrmüll in den Müllverbrennungsanlagen in Bayern verbrannt. Dies entspricht ca. 16,6 kg pro Einwohner und Jahr. Aus den Kommunen wurden zudem 93.027 t oder 7,2 kg pro Einwohner Sperrmüll zur Verwertung gemeldet (Hausmüll in Bayern - Bilanzen). Bundesweite Daten über erzeugte und entsorgte Abfälle stehen ebenfalls zur Verfügung.

Vermeidung

Möbel, Hausrat und Einrichtungsgegenstände aus Haushalten und Betrieben können Verbraucher, ausgehend von der Begriffsbestimmung der Vermeidung im Kreislaufwirtschaftsgesetz, durch Verlängerung der Nutzungsdauer oder Wiederverwendung und Bevorzugung abfall- und schadstoffarmer Produkte vermieden werden. Im Einzelnen könnte dies durch

  • ein Einkaufen oder Beschaffen, das auf Qualität und nachhaltige Materialien, niedrigen Schadstoffgehalt und einen langen Gebrauch des Produktes ausgerichtet ist,
  • das Wiederherstellen (Überholen, Reparieren, Renovieren oder Aufarbeiten),
  • die Abgabe zur weiteren Nutzung, gegebenenfalls über Weitervermittlungseinrichtungen sowie
  • das Gewinnen von Ersatzteilen z. B. für Möbel durch Entnahme noch intakter Teile aus baugleichen Altmöbeln

erreicht werden (UBA 2019, LfU 2007).
Möbel können nicht beliebig oft zerlegt und wieder zusammengesetzt werden, was mit deren Qualität und der Sorgfalt beim Abbau etc. zusammenhängt und der Wiederverwendung Grenzen setzt.

Verwertung

Sofern eine Vermeidung und Wiederverwendung nicht möglich ist, sollten die geeigneten Möbel etc. bzw. Abfälle gemäß Abfallhierarchie Betrieben zugeführt werden, die sie zur Wiederverwendung auf-/ vorbereiten. Scheidet auch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung aus, werden Metall-, Altholz- und Kunststoffanteile im Sperrmüll sowie Matratzen und Teppichböden (siehe Deutscher Bundestag 2019) dem Recycling oder der energetischen Verwertung zugeführt.
Im Rahmen des Projekts „Wertstoffhof 2020“ fanden drei Fachtagungen am LfU statt (LfU 2015, 2017, 2019). Anlässlich der Tagung 2017 wurden Teilergebnisse aus dem vom bayerischen Umweltministerium geförderten Projekt "Potentialabschätzung ausgewählter Abfallströme für die Vorbereitung zur Wiederverwendung" der Universität Augsburg vorgestellt. Demnach sollen mehr als 20% der Gebrauchtmöbel, Freizeitgeräte und Elektro(nik)altgeräte bei oder nach der Sammlung oder Abgabe am Wertstoffhof so beschädigt werden, dass eine Vorbereitung zur Wiederverwendung erschwert oder unmöglich ist. Zur Abhilfe schlagen die Autoren vor, sowohl die Sammlung als auch die Wertstoffhöfe umzugestalten.

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

Die entsorgungspflichtigen Landkreise, kreisfreien Städte und Abfallzweckverbände in Bayern (kommunale Abfallberatung) informieren über die Vermeidung durch Wiederverwendung von Möbeln, Hausrat und Einrichtungsgegenständen sowie über deren Entsorgung.
Möbel, Hausrat und Einrichtungsgegenstände, die nicht wiederhergestellt oder zu weiteren Nutzung vermittelt werden können (siehe "Vermeidung"), werden entweder im Bringsystem am Wertstoffhof abgegeben oder zur Abholung bereitgestellt und so im Holsystem erfasst.

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Gewerblicher Sperrmüll wird unter Beachtung der Vorgaben der GewAbfV über Entsorgungs(fach)betriebe entsorgt (siehe z.B. Entsorgungsfachbetrieberegister).
Das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt ist die zuständige Behörde bezüglich gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen (weitere Aspekte siehe "Rechtliche Kurzinformation").

Rechtliche Kurzinformation

Die Erfassung von Sperrmüll soll laut Abschnitt III Nr. 1.2.10 der Anlage zur Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) so erfolgen, dass Möglichkeiten zur Wiederverwendung genutzt werden können. Hierzu ist ein weiterer Ausbau der verwertungsorientierten, flächendeckenden und schonenden Erfassung anzustreben. Darüber hinaus soll Sperrmüll möglichst als Wertstoffquelle dienen. Das Bundesumweltministerium bereitet derzeit eine Gesetzesänderung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vor (BMU 2019), die Siedlungsabfälle und Sperrmüll im Besonderen betrifft.

Nach Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 zählt Sperrmüll nicht zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Somit kommen auch gewerbliche Sammlungen infrage (Näheres siehe BVerwG 2018).
Gewerbliche oder auch gemeinnützige Sammlungen müssen gemäß § 18 KrWG bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) angezeigt werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Privathaushalten dürfen hierbei in der Regel nicht miterfasst werden (siehe § 12 ElektroG).

Im UBA-Text "Gesamtkonzept zum Umgang mit Elektro(alt)geräten – Vorbereitung zur Wiederverwendung" werden u. a. rechtliche Fragestellungen diskutiert, u. a. die Frage, ob es sich bei zur Abholung bereitgestellten Geräte um Abfall handelt (UBA 2019, BMU 2019). Danach wird mit der Bereitstellung eines Elektrogerätes (übertragbar auf Möbel etc.) durch den Besitzer auf dem Geh-weg bzw. am Bordstein zur Abholung bei einer Straßensammlung das Elektrogerät zu Abfall.

Die GewAbfV findet Anwendung auf gewerbliche Siedlungsabfälle, d.h. Abfälle nicht privater Herkunft (Gewerbe, Industrie, private und öffentliche Einrichtungen) aus Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses der AVV (§§ 1, 2 Nr. 1 GewAbfV, siehe "In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel"). Fällt Sperrmüll als Gemisch verschiedener Abfallfraktionen an, die ausnahmsweise nicht getrennt gehalten werden können, ist dieser einer Vorbehandlungsanlage nach GewAbfV zuzuführen. Ist die Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist das Gemisch zumindest einer sonstigen,z. B. einer energetischen Verwertung zuzuführen. Die Entsorgung ist zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§§ 3, 4 GewAbfV). Für Sperrmüll und sperrmüllähnliche Abfallfraktionen zur Verwertung aus nicht privater Herkunft besteht keine Überlassungspflicht (Umkehrschluss aus § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Neben der GewAbfV ist die AltholzV zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 GewAbfV, infoBlatt Altholz).
Nachweis- und Registerpflichten für Abfallerzeuger (ausgenommen Privathaushalte) und weiteren Abfallwirtschaftsbeteiligten ergeben sich aus den §§ 49 und 50 KrWG und der Nachweisverordnung.

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

20 03 07           Sperrmüll

Vorschriften und Regeln

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KreislaufwirtschaftsgesetzKrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches AbfallwirtschaftsgesetzBayAbfG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449), das zuletzt durch § 1 Abs. 151 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 578)

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewerbeabfallverordnungGewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist

Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, Mitteilung 34 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 34); mit Schreiben des Bayerischen Umweltministeriums vom 02.05.2019 an die Regierungen zur Weitergabe an die Landratsämter und kreisfreien Städte mit der Bitte um einen sachgerechten Vollzug gesendet

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzverordnungAltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Abfall/Recycling und Recht/Vollzug oder gegebenenfalls auch mit Erläuterungen im Abfallratgeber Bayern (z.B. zum KrWG).

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

 

 

infoBlatt "Sperrmüll"

Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Sperrmüll" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

infoBlatt "Sperrmüll" - PDF

nach oben nach oben