ABFALLRATGEBER BAYERN

Problemabfälle (z.B. Chemikalienreste, Pflanzenschutzmittelreste, Gaskartuschen)

Kanister und Dosen mit Chemikalien

Zentrale Aussage

Chemikalienreste, Altbestände an mit Gas gefüllten Kartuschen, Patronen und Ventilgasflaschen, Pflanzenschutzmittelreste, quecksilberhaltige Thermometer und ähnlich gefährliche und schadstoffhaltige Gegenstände und Stoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen und nicht mit dem Restmüll entsorgt werden. Sie werden in den Kommunen im Rahmen der Problemabfallsammlung erfasst und an geeignete zugelassene Entsorgungsanlagen weitergegeben.

Andere Begriffe / Synonyme

Problemmüll, Problemstoffe, Schadstoffe, gefährliche Haushaltsabfälle
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Problemabfall ist eine Abfallfraktion, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen. Im Gegensatz zum Begriff Problemabfall ist gefährlicher Abfall im EU und Bundes recht definiert.
Bei Sonderabfall handelt es sich nach Landesrecht um aus nicht privater Herkunft stammenden gefährlichen Abfall zur Beseitigung, der von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen ist (StMUV 2016). Problemmüll, Problemstoffe, Schadstoffe, gefährliche Haushaltsabfälle
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Problemabfall ist eine Abfallfraktion, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen. Im Gegensatz zum Begriff Problemabfall ist gefährlicher Abfall im EU und Bundes recht definiert.
Bei Sonderabfall handelt es sich nach Landesrecht um aus nicht privater Herkunft stammenden gefährlichen Abfall zur Beseitigung, der von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen ist (StMUV 2016).

Herkunft

Private Haushaltungen, vergleichbare Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben

Eigenschaften

Problemabfall sind Gegenstände oder in Flaschen und Behältern verpackte Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase, die im Entsorgungsfall in der Regel als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Sie fallen in Privathaushalten in begrenzter, das heißt haushaltsüblicher Menge an. Die Abfälle besitzen zumeist ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, das eine spezielle Entsorgung notwendig macht.
Was ist gefährlicher Abfall und wie erkennt man ihn?
GHS-Piktogramme oder, bei Produkten älteren Datums, (alte) orangefarbene Gefahrensymbole sind Kennzeichen für gefährlichen Abfall. Auf z. B. ätzenden oder reizenden Reinigungsmitteln, Holzschutzgrundierungen, diversen Sprays sind sie zu finden. So gekennzeichnete Altbestände sind als gefährlicher Problemabfall einzustufen. Warnhinweise der Hersteller auf besondere enthaltene Inhaltsstoffen, z. B. auf Kosmetika, können ebenso auf gefährlichen Abfall hindeuten.
Als gefährlicher Abfall sind zudem z. B. quecksilberhaltige Messgeräte und Lampen, quecksilber-, cadmium-, blei- und lithiumhaltige Batterien, Elektro(nik)-Altgeräte mit gefährlichen Bestandteilen, Altöl und gebrauchte Fotochemikalien eingestuft. Ihnen lassen sich gefährliche Abfallschlüssel oder gefährliche Spiegeleinträge (UBA) zuordnen (Anlage AVV).
In nachfolgender Tabelle sind gefährliche Abfälle aus Privathaushalten gelistet. Nicht alle werden auch als Problemabfall erfasst. Beispielsweise können Altholz, Altbatterien und Elektro(nik)-Altgeräte inklusive quecksilberhaltige Lampen als sortenreine Fraktionen üblicherweise auf dem Wertstoffhof abgegeben werden (Rechtsvorschriften siehe "Vorschriften und Regeln"). Welche Abfälle wo angenommen werden, lässt sich über die kommunale Abfallberatung in Erfahrung bringen.


Tabelle: Beispiele für (potenziell) gefährliche Abfälle, die in Haushalten vorkommen können, und mögliche Entsorgungswege


Bereich

Art

Problemabfall-erfassung

anderweitige kommunale Sammlung

andere Entsorgung

Rückgabe

Haushalt,
Hobby

Reinigungsmittel, Entkalker, Rohrreiniger, Fleckentferner, Spezialwaschmittel etc.

X

 

 

 

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) (inkl. Nachtspeicherheizgeräte, Musikkarten, Bauteile, die eigenständiges EAG sind z.B. Kartuschen, Patronen)

i.d.R. Lampen

Wertstoffhof

 

EAG: Handel, Rücknahmesysteme Hersteller

quecksilberhaltige Geräte (Thermo-, Baro- oder Hygrometer;
auch Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen (siehe EAG))

X

Wertstoffhof

 

EAG-Lampen: Handel, Annahmestellen

Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Batterien und -Akkus

i.d.R. Gerätebatterien

Geräte-, evtl. auch Fahrzeugbatterien: Wertstoffhof

 

Sammelboxen für Gerätebatterien z.B. im Handel,
Batterien aus Autos, Fahrrädern etc.: Handel, Werkstatt etc.

restentleerte Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

ggf. PDR-Tonne

 

 

PDR-Sammeltonnen

Farben, Druckfarben, Nicht-EAG-Druckerpatronen mit größerer Restmenge, Klebstoffe und Kunstharze, Komponenten für 3D-Druck

X

ausgehärtete Fassadenfarben
(->Restmüll)

 

 

Lösemittel (z.B. Nitroverdünnung, Spiritus)

X

 

 

 

Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

X

 

 

 

Bleilametta und Bleiabfälle

X

 

 

 

Kosmetika

stark alkalische, Lösemittel oder Gefahrstoffe enthaltende Spezialprodukte

X

 

 

 

Chemikalien

Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte

X

 

 

 

Chemikalien (Experimentierkasten), Carbid für Lampen oder (anorganische) Dünger, Säuren, Laugen, Chlorierungsmittel, Knicklichter und Leuchtstäbeetc.

X

 

 

 

gebrauchte sowie ungebrauchte Fotochemikalien

X

 

 

 

Explosivabfall

Munition, Feuerwerkskörper, Notsignale

X

 

z.B. auch Waffen­behörde KVB

 

Gase

Kapseln, Kartuschen, Flaschen, Feuerlöscher und Spraydosen mit deutlichem Gas- oder Treibmittelrest

X

 

Gasflaschen: GSB,
Linde AG

Gasbehälter, Feuerlöscher:
Handel, Wartungsbetriebe, Hersteller

Fahrzeuge

Öle und Fette einschl. Brenn- und Kraftstoffe (Heizöl, Diesel, ölverunreinigte Gegenstände wie Sägemehl oder Lappen)

X

 

 

Altölannahmestelle für Motor- oder Getriebeöl, Filter und ölhaltige Abfälle

Altfahrzeuge mit Batterien, Airbags, gefährliche Flüssigkeiten aus Fahrzeugen

 

 

 

Altfahrzeuge: ZKS-Abfall, Airbags etc.: Hersteller, Werkstätten

Bau, Renovierung, Abriss

Baustoffe wie teerhaltige, asbesthaltige Dachbahnen, Bahnschwellen, schadstoffhaltiges Altholz (Entsorgung ist schadstoff-/stoffabhängig)

ggf.

X (Wertstoffhof, Verbrennungsanlage)

zugelassene Anlagen

 

Baustoffe aus / mit Asbest

ggf.

X (Deponie)

 

 

Glas-/Steinwolle (Künstliche Mineralfasern)

ggf.

X (Deponie)

 

 


Erläuterung zur Tabelle: Links in nicht kursiver Schrift führen zu weiteren infoBlättern des LfU, kursive Links zu erläuternden Informationen.

Ein in Spalte 3 verwendetes "ggf." bedeutet, dass es eine Empfehlung der Kommune geben muss, nach der Teil- oder Kleinmengen, gegebenenfalls speziell verpackt (Asbest, künstliche Mineralfasern), als Problemabfall angenommen werden.
KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt


Statistische Daten

Im Jahr 2019 wurden in den bayerischen Kommunen rund 7.200 t Abfälle als Problemabfall erfasst. Das sind 0,55 kg pro Einwohner und Jahr (Hausmüll in Bayern – Bilanzen).
Das Statistische Bundesamt gibt für 2019 bundesweit etwa 78.200 t gefährliche Haushaltsabfälle (ohne Elektro-Altgeräte) an (DESTATIS: Erhebung über Haushaltsabfälle). Das ist 1 kg pro Einwohner.

Vermeidung

Schadstoffhaltige Produkte sollten nur in der notwendigen Menge gekauft und nach den Empfeh­lungen des Herstellers eingesetzt und gelagert werden. So altern sie nicht vorzeitig und fallen nicht ungenutzt als Abfall an. Alternativen wie schadstoffarme Schädlingsbekämpfungsmittel, biologisch abbaubare Schmieröle, emissionsarme Wandfarben oder umweltfreundliche Rohrreiniger können ebenso hilfreich sein. Sie sind an Umweltzeichen wie dem Blauen Engel zu erkennen. .

Verwertung

Eine Verwertung von Problemabfällen wie Altchemikalien ist in der Regel nicht möglich. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien, Metalle wie Blei etc. sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder allgemein vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Energiereiche Abfälle mit hohen Heizwerten wie A IV-Altholz oder bestimmte Altölchargen gelangen in die energetische Verwertung.

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

Problemabfälle werden über stationäre Problemabfallsammelstellen, gegebenenfalls am Wertstoffhof, oder über Umwelt-/ Schadstoffmobile gesammelt, die festgelegte Haltepunkte anfahren. Einen schnellen Überblick über die Entsorgung von Abfällen vermitteln Abfall-ABC, Abfall-Register oder Abfalllexikon. Die Termine und Standorte mobiler Problemabfallsammlungen sowie die Öffnungszeiten der stationären Sammelstellen können z. B. über die kommunale Abfallberatung recherchiert werden. Unbekannte Substanzen sollten zur Problemabfallsammlung gebracht werden.
Empfohlen wird, Chemikalien, chemikalienhaltige Produkte und schadstoffhaltige Gegenstände bis zur (erneuten) Verwendung in der Originalverpackung zu lagern, Reste auch darin zu entsorgen. So verpackt werden z. B. Glasbruch bei quecksilberhaltigen Abfällen, Kurzschlüsse bei Lithium-Akkus sowie chemische Reaktionen und Verschmutzung (ausgelaufene Batterien) verhindert.
Aus Sicherheitsgründen sollten unter anderem

  • Unterschiedliche Flüssigkeiten nicht vermischt werden,
  • Verpackungen verschlossen und dicht sein (Austreten von Dampf,
    Flüssigkeit und Staub vermeiden),
  • schadhafte Behältnisse in Übergefäßen gestellt,
  • die Pole von Lithium-Ionen-Akkus abgeklebt sowie
  • Gase vor übermäßiger Hitze geschützt werden.
    (zum Transport siehe ADR-Anlagenband Nr. 1.1.3.1 a).

Bei folgenden Abfällen sollte eine Ab- oder Rückgabe an die angegebenen Stellen möglich sein:
Munitionsreste werden in der Regel bei der Waffenbehörde des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt angenommen. Auch für Feuerwerkskörperabfälle sehen einzelne örE eine von der Problemabfallsammlung abweichende Abgabemöglichkeit vor.
Für Altfahrzeuge, Altholz, Altöl, Altbatterien, Elektro(nik)-Altgeräte, PCB-haltige Abfälle und Verpackungen gibt es spezielle rechtliche Vorschriften und Entsorgungsvorgaben. Altfahrzeuge gelten zwar als gefährlicher Abfall, werden nach Altfahrzeug-Verordnung aber nicht über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfasst (Altfahrzeugstelle GESA).
Gewerbliche Unternehmen, die Motoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgeben, haben eine Einrichtung für den Ölwechsel und eine Annahmestelle für Altöl, ausgewechselte Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle (Lappen etc.) einzurichten oder nachzuweisen (§ 8 Altölverordnung). Abfälle aus einem Ölwechsel können dort abgegeben werden.
Gerätebatterien, auch austauschbare Akkumulatoren (Akkus) von z. B. E-Scootern, werden vom Handel zurückgenommen. Sie können aber auch bei jeder anderen Sammelstelle abgegeben werden, die an die Rücknahmesysteme für Gerätebatterien (Stiftung ear) weiter entsorgen.
Fahrzeugbatterien und die in E- oder Hybridfahrzeugen oder Elektrofahrrädern eingesetzten Akkumulatoren (Industriebatterien) werden vom Handel oder von Werkstätten zurückgenommen (weitere mögliche Annahmestellen siehe § 11 BattG). Siehe infoBlatt Batterien und Akkumulatoren.
Quecksilberhaltige Lampen und weitere Elektro(nik)-Altgeräte werden von Händlern oder Hersteller-Rücknahmesystemen angenommen (§ 12 ElektroG, Rücknahme durch Vertreiber oder Hersteller siehe LAGA-Mitteilung 31A).
Ein Feuerlöscher gilt gefüllt oder nach dem Einsatz nicht als Verpackung nach Verpackungsgesetz (siehe Anlage 1 des VerpackG). Fachhandel, Wartungsbetriebe und Hersteller nehmen in der Regel alte Feuerlöscher an (freiwillige Rücknahme siehe "Rechtliche Kurzinformation").
Originalverpackte Gaskapseln für die Zubereitung von Sahne sollten an z. B. Händler oder Hersteller abgegeben werden können. Für mit Gasen gefüllte Mehrweg-Gasflaschen (Camping-, Sauerstoff- und Schweißgasflaschen etc.) und Mehrweg-Gaspatronen (z.B. Kohlenstoffdioxid) ist eine Rückgabe an den Handel oder Hersteller der übliche Weg.
Bei restentleerten Verpackungsabfällen mit GHS-Piktogrammen oder orangefarbene Gefahrensymbolen (siehe Seite 1) sind die Angaben des Herstellers zur Entsorgung zu beachten. Es handelt sich dabei nicht zwingend um Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Die Rücknahmepflichten der Hersteller und Vertreiber für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind im Verpackungsgesetz festgelegt, auch die für haushaltsübliche sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Haushaltsübliche Verpackungsabfälle werden im Wesentlichen über die Wertstofftonne, die gelbe Tonne, den gelben Sack oder den Wertstoffhof entsorgt.
Ältere präparierte Tiere können mit Arsen und Pestiziden belastet sein. Sie sind deshalb bei der Entsorgung als potenziell gefährlicher Abfall zu sehen. Werden bei chemisch-analytischen Untersuchungen Gehalte festgestellt, die unterhalb der Grenzwerte für gefährlichen Abfall liegen, kommt für Tierpräparate eine Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall über die Restmülltonne und Müllverbrennungsanlage infrage. Zur Beratung und Abfalleinstufung wenden sich Privatpersonen an die kommunale Abfallberatung.

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Gefährliche Abfälle aus Gewerbe und Industrie sind, falls möglich, schadlos und ordnungsgemäß zu verwerten. Abfälle zur Beseitigung, die als gefährlich eingestuft sind oder die gesondert, entsorgt werden müssen, weil sie nicht über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden können, sind in Bayern der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zuzuführen.
Die entsorgungspflichtigen Landkreise, kreisfreien Städte und Abfallzweckverbände oder deren Beauftragte geben die erfassten Problemabfälle in zulässiger Weise weiter.
Gasflaschen
Gefüllte Gasflaschen, die nicht dem Hersteller oder Vertreiber (Händler) zurückgegeben werden können, sind über die GSB oder die Linde AG (www.linde-gas.de) in Unterschleißheim zu entsorgen. Vorab sind die Annahmebedingungen zu klären.

Rechtliche Kurzinformation

Privathaushalte sind verpflichtet, Abfälle, insbesondere Problemabfälle, nach den Vorgaben (Abfall(wirtschafts)satzung) des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) zu entsorgen. Problemabfälle sind überlassungspflichtig. Die örE oder entsorgungspflichtigen Körperschaften nach Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz (hier auch als Kommunen bezeichnet) stehen in der Pflicht, die in ihrem Entsorgungsgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen an­zunehmen und einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen (§§ 17, 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).
Nach § 20 Abs. 2 KrWG und Art. 3 Abs. 2 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) können die örE oder entsorgungspflichtigen Körperschaften Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Dies gilt z. B. für Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Bei freiwilliger Rücknahme entfallen auch die Überlassungspflichten (siehe auch weitere Ausführungen zur Rücknahme).
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise, kreisfreien Städte oder Abfallzweckverbän­de) regeln die Einzelheiten der Abfallentsorgung (z.B. haushaltsübliche Menge) und erheben Gebühren für die Entsorgung der Abfälle (siehe Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 BayAbfG). Zu den Überlassungspflichten für Sonderabfälle siehe Art. 10 BayAbfG sowie § 1 und Abschnitt IV der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) und zu Problemabfall Art. 3 Abs. 3 BayAbfG und Abschnitt III Nr. 1.2.11 der AbfPV.
Gefährliche Abfälle
Problemabfälle sind im Allgemeinen gefährliche Abfälle nach § 48 KrWG und Abfallverzeichnis-Verordnung. Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthält als Anlage das Europäische Abfallverzeichnis mit absolut gefährlichen Schlüsseln und gefährlichen Spiegeleinträgen (AVV-Schlüssel mit *). Absolut nicht gefährliche Abfallschlüssel und nicht gefährliche Spiegeleinträge sind ebenfalls gelistet.
Die Kriterien für gefährliche Abfälle (siehe auch § 3 Abs. 2 AVV) orientieren sich an denen für gefährliche Stoffe und Gemische des Chemikalienrechts. So sind GHS-Piktogramme und Gefahrensymbole oder Herstellerinformationen zu Inhaltsstoffen, die in Anhang VI der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) aufgeführt sind, Hinweis auf gefährlichen Abfall. Anhaltpunkte für Schadstoffe ergeben sich auch aus dem Abfallverzeichnis (Anlage zur AVV), der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) und Veröffentlichungen wie dem Schadstoffratgeber Gebäuderückbau sowie aus den Mitteilungen 18, 23 und 31A und 31B der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Details zur Abfalleinstufung siehe UBA, LfU, IZU.
Nachweis- und Registerpflichten
Die Vorschriften zur Nachweis- und Registerführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle gelten nicht für private Haushaltungen. Sie erhalten im Einzelfall zwar Übernahmescheine, müssen diese aber in kein Register einstellen.
Registerpflichtige Abfallerzeuger aus Dienstleistung und Gewerbe erhalten bei Abgabe von Problemabfällen im Bringsystem an stationären Problemabfallsammelstellen der bayerischen Kommunen (auch auf Wertstoffhöfen) für gefährliche Abfälle keine Übernahmescheine. Sie können die Erzeugerregister nach § 24 Abs. 6 NachwV wie folgt führen:

  • Registerdeckblätter getrennt nach Abfallschlüsseln anlegen, gegebenenfalls
    Anfallstelle und die weiteren Angaben (siehe Pkt. 8.2.6.1 (Seite 83) der
    LAGA-Mitteilung 27, genannt unter "Vorschriften und Regeln") angeben,
  • Abfallmenge pro Anlieferung, Datum der Abgabe und Namen der den Abfall über­nehmenden Person (hier Betreiber der Problemabfallsammelstelle) eintragen.
  • Der Abfallerzeuger oder die von ihm mit der Registerführung betraute Person unterschreiben für jeden Eintrag.

Bei Abgabe gefährlicher Abfälle am Umwelt- oder Schadstoffmobil (Holsystem) erhalten gewerbliche Kleinmengenerzeuger jeweils einen Übernahmeschein zur Einstellung in das Register (§ 24 Abs. 3 NachwV). Zu Kleinmengenerzeugern und Registerführung siehe LAGA-Mitteilung 27.
Vereinfachende Regelungen zur Nachweisführung bei Problemabfällen, die von den entsorgungs­pflichtigen Körperschaften in Bayern oder beauftragten Dritten erfasst und bei der GSB entsorgt werden, sind in einer Allgemeinverfügung des LfU vom 12.03.2010 (siehe "Vorschriften und Regeln") beschrieben. Die auf der Internetseite des LfU eingestellten Erläuterungen zur Allgemeinverfügung sind zu beachten.
Verordnete und gesetzlich geregelte Rücknahme, freiwillige Rücknahme von Abfällen etc.
Bezüglich des Entfallens der Führung von Nachweisen bei Entsorgungen nach AltölV, BattG, ElektroG etc. wird auf die Randnummern 37 und 45 der LAGA-Mitteilung 27 (Link oben) verwiesen. Nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung sind die Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme geregelter Stoffe (Gase) verpflichtet. Die Entnahme der Gase hat aber der Betreiber oder Besitzer der Einrichtung oder des Produkts (z.B. mobiler Halon-Feuerlöscher) sicherzustellen. In der Regel beauftragt er damit geeignete Dritte (über Handel, Hersteller, Entsorger).
Die freiwillige Rücknahme gefährlicher Abfälle ist nach § 26 Abs. 2 KrWG anzeigepflichtig. Auf Antrag kann die zuständige Behörde (ZSA am LfU) von der Nachweispflicht freistellen. Andernfalls sind bei jedem Rücknahme- und somit Entsorgungsvorgang Nachweise zu führen.
Transport von Abfällen, Hinweis zum Gefahrgutrecht
Für den innerdeutschen Transport von Abfällen gelten die §§ 53 und 54 KrWG sowie die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Ferner ist das Gefahrgutrecht zu beachten. Die Ausnahme 20 "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ist auf Problemabfalltransporte anwendbar.

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

20 01 13*       Lösemittel
20 01 14*       Säuren
20 01 15*       Laugen
20 01 17*       Fotochemikalien
20 01 19*       Pestizide
20 01 21*       Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
20 01 26*       Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
20 01 27*       Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
20 01 29*       Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
Für Abfälle aus Privathaushalten sind bevorzugt Schlüssel aus Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu verwenden. Die Liste kann unter Anwendung von Nummer 3 der Anlage zur AVV um Schlüssel aus anderen Kapiteln erweitert werden (weitere Schlüssel aus Kapitel 20 sind den in der Tabelle auf Seite 2 verlinkten infoBlättern zu entnehmen).

Vorschriften und Regeln

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaf­tung von Abfällen (KreislaufwirtschaftsgesetzKrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-VerordnungAVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist
Originalfassung und konsolidierte Fassungen der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. EU L 312 vom 22.11.2008, S. 3), Abfall(rahmen)richtlinie
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung
NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist
Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsge­meinschaft Abfall, LAGA-Mitteilung 27), Stand 30.09.2009; in Bayern zur Anwendung eingeführt vom Bayerischen Umweltministerium (StMUG, jetzt StMUV) mit Schreiben vom 26.03.2010
Allgemeinverfügung des Bayerisches Landesamtes für Umwelt zur Regelung der Nachweisfüh­rung bei Problemmüllsammlungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (…) vom 12.03.2010, bekanntgemacht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 10 vom 12.03.2010 S. 2, Erläuterung zur All­gemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 12.03.2010
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayeri-sches AbfallwirtschaftsgesetzBayAbfG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 449), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist
Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl
S  578)
LAGA-Mitteilungen 18, 23, 31A und 31B der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahr­zeugen (Altfahrzeug-VerordnungAltfahrzeugV) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist
Altölverordnung (AltölV) vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halo­genierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorier­ter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften) (PCB/PCT-AbfallverordnungPCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackungsgesetzVerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist
Originalfassung und konsolidierte Fassungen der Verordnung (EU) 2017/852 vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. EU L 137 vom 24.5.2017, S. 1)
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung
ChemOzonSchichtV) vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und ErlaubnisverordnungAbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und zugehörigen Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle", Ausgabe Januar 2012 (GMBl 2012 Nr. 7 S. 102-115)
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-AusnahmeverordnungGGAV) vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch  Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist
Die hier oder im Text angesprochenen und weitere Rechtsvorschriften wie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Batteriegesetz, die Altholzverordnung und die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Recht/Vollzug (Menü Ab­fall/Recycling oder Chemikalien) oder im Abfallratgeber Bayern.

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

StMUV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (2019, 2020): Einstufung und Kennzeichnung Chemikalien "GHS", Entsorgung von gefährlichen Stoffen und Gemischen an kommunalen Sammelstellen und Spraydosen. – Online-Informationen VIS-Bayern, München.
UBA Umweltbundesamt (2020, 2018, 2017, o.J.): Biozide, 3D-Druck, Chemikalien, Regelungen zu ozonschichtabbauenden Stoffen, Gefährliche Abfälle. − Online-Informationen, Dessau-Roßlau.
StMUV (2016): Gefährliche Abfälle. – Daten, Fakten, Ziele. − Broschüre: 12 S., München.
EUR-Lex Europäische Union, EU-Recht (2021, 2019, 2016): Aerosol-Richtlinie, Einstufung, Ver­packung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und ihren Gemischen, kosmetische Mittel, Pestizide. − Online-Informationen, Brüssel.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz: Schreiben vom 27.09.2013, Gz. 36 – 62800/10, zur Einstufung von Feuerlöschern und als Abfall angefallenen Löschmitteln nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). − Online-Information.
Bayerische Gewerbeaufsicht (o.J.): Pyrotechnik. − Online-Informationen, München.

infoBlatt "Problemabfälle"

Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "Problemabfälle" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

infoBlatt "Problemabfälle" - PDF

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