Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés -
Information für Verbraucher
Seit Januar 2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros, Cafés, Caterer und Lieferdienste. Nach dieser sind Anbieter mit einer Ladenfläche von über 80m2 oder mehr als fünf Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte dem Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden und somit weniger Abfall anfallen.
Es gilt: Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht!
Mehrwegsysteme bieten insbesondere im Falle von Bechern und Boxen viele ökonomische und ökologische Vorteile. Sie vermeiden Einwegplastik, verringern dadurch Emissionen, vermindern die Umweltverschmutzung und schonen Ressourcen.
Aus diesem Grund wurde zum 1. Januar 2023 bundesweit die Mehrwegangebotspflicht durch das Verpackungsgesetz eingeführt.
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
Wenn ein Betrieb Einwegkunststoffverpackungen anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Der Betrieb kann z.B. entweder eigene Mehrwegverpackungen anbieten oder diese über einen Mehrweg-Poolanbieter beziehen. Die Mehrwegalternative darf für Verbraucher*innen nicht teurer sein als die Einwegverpackung und darf auch sonst nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt hauptsächlich für Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke (auch) zum Mitnehmen anbieten, also z.B. Restaurants, Bistros, Kantinen, Imbisse, Cafés, oder auch heiße Theken und Salat-Bars beispielsweise in Supermärkten. Diese sogenannten „Letztvertreiber“ geben die von ihnen hergestellten Speisen und Getränke in Verpackungen an den Endverbraucher ab. Betriebe mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, sind von dieser Regelung ausgenommen. Wenn sie die Ausnahme nutzen wollen, müssen sie den Kund*innen jedoch aktiv anbieten, die von ihnen mitgebrachten Behältnisse zu befüllen. Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen zumeist keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der der einzelnen Filiale unter 80 m2 liegen, die Anzahl der Beschäftigten liegt im gesamten Unternehmen jedoch meist über fünf.
Ja, denn die Mehrwegangebotspflicht bedeutet lediglich, dass Anbieter*innen von Einwegverpackungen aus Kunststoff auch eine Alternative, zusätzlich zu dieser, anbieten müssen.
Die Betriebe müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien (Internet, Flyer) entsprechend zu geben. Fragen Sie im Zweifelsfall nach.
Ja, auch Lieferdienste müssen eine Mehrwegalternative anbieten und darüber informieren.
Für kleine Unternehmen gilt die Wahlmöglichkeit zwischen Mehrwegangebot und der Befüllung von kundeneigenen Behältnissen. Verbraucher*innen können den Informationstafeln oder -schildern in einer Verkaufsstelle entnehmen, ob Mehrwegverpackungen ausgegeben werden oder Kundenbehälter mitgebracht werden dürfen, in die das Essen verpackt wird.
Nein, dazu besteht nach den neuen Vorschriften des Verpackungsgesetzes keine Verpflichtung. Dennoch wäre es im Sinne der Abfallvermeidung wünschenswert, wenn Gastronom*innen mitgebrachte Gefäße der Kundschaft befüllen würden.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt laut Verpackungsgesetz für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. Dabei handelt es sich um Behältnisse für Lebensmittel mit oder ohne Deckel, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen und mit denen Speisen zum Mitnehmen verpackt werden, die ohne zusätzliche Zubereitung, wie Kochen, Sieden oder Erhitzen, meist direkt aus der Verpackung, verzehrt werden können. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, zählt diese zu den Einwegkunststoffverpackungen. Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Ein Sonderfall gilt für Einwegbecher: wenn Betriebe Einwegbecher anbieten, müssen sie unabhängig vom Material eine Mehrwegalternative bereitstellen.
Ja, denn die Mehrwegangebotspflicht dient dem Zweck den Verbrauch von Einwegverpackungen zu mindern. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Waren ausschließlich zum Mitnehmen gedacht sind, mittels Lieferservice direkt zum Kunden gebracht werden oder teilweise am Ort des Inverkehrbringens verzehrt werden.
Ja, denn die Mehrwegangebotspflicht gilt außer bei Getränkebechern nur für Einweg-Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein als die Einwegalternative und darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Es kann allerdings sein, dass für die Ausgabe des Mehrwegbehältnisses ein Pfand erhoben wird, welcher bei Rückgabe der Behältnisse jedoch wieder ausgezahlt werden muss.
Ja, das Pfand wird bei der Rückgabe wieder ausbezahlt.
Durch die Nutzung von Mehrweg-Behältnissen werden weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht. Dadurch werden die Umweltverschmutzung (Littering) vermindert, Ressourcen geschont und Emissionen verringert.
Da die Gastronom*innen dafür sorgen müssen, dass keine Kontaminationen des Umfelds und der angebotenen Lebensmittel entstehen, die durch Keime oder Verschmutzungen aus den Fremdgefäßen eingetragen werden, kann die Befüllung mitgebrachter beschmutzter Gefäße von den Gastronom*innen verweigert werden.
Nein, denn letztlich trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Behältnisse für das jeweilige Lebensmittel geeignet, augenscheinlich sauber und unbeschädigt sind.
Bereits bei der Wahl der Mehrwegbehältnisse achten die Gastronom*innen auf die Beschaffenheit des Behältnisses und die Eignung für Lebensmittel. Behältnisse, die im Pfandsystem zurückgegeben wurden, müssen vor erneuter Ausgabe gründlich gespült worden sein. Grundsätzlich hat der Lebensmittelunternehmer vollumfänglich die Verantwortung für hygienisch einwandfreie betriebliche Prozesse und die Beschaffenheit der Lebensmittel bis zur Abgabe zu gewährleisten.
Grundsätzlich müssen Gastronom*innen das von ihnen in den Verkehr gebrachte Geschirr wieder zurücknehmen. Je nachdem ob die Gastronom*innen ein eigenes Mehrwegsystem anbieten oder sich an einem Pool-System beteiligen, kann das Geschirr teilweise auch in anderen Betrieben zurückgegeben werden. Die Betriebe sind nicht verpflichtet, Mehrwegverpackungen anderer Poolsysteme zurückzunehmen.
Grundsätzlich müssen Gastronom*innen das verliehene Geschirr zurücknehmen. Falls man jedoch erkennen kann, dass die Kund*innen grob fahrlässig gehandelt haben (z.B. starke Schimmelbildung, Fremdnutzung) kann die Annahme meist verweigert werden. Wir empfehlen, den Verbraucher*innen die leeren Becher oder Behälter möglichst bald zurückzugeben.
Bei Beschädigung sind Gastronom*innen nicht verpflichtet, defekte Pfandprodukte zurückzuneh-men. Der Anspruch gegenüber dem entrichteten Pfand entfällt.
Für den Vollzug der Mehrwegangebotspflicht ist Ihre Kreisverwaltungsbehörde zuständig.