ABFALLRATGEBER BAYERN


Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Ab 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG)1) . § 26 VerpackG enthält eine abschließende Aufzählung der Aufgaben, die die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister künftig wahrnimmt. Eine Aufgabe ist, die Öffentlichkeit über Entscheidungen zur Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungs- und pfandpflichtig sowie Mehrwegverpackung zu informieren. Darüber hinaus werden Hinweise zur Abgrenzung von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erwartet.

Dieses InfoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter des Landesamtes für Umwelt (Stand 02/2018) wird nicht fortgeschrieben. Bei Fragen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) wenden Sie sich bitte künftig an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister 2).

Zentrale Aussage

Entleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter fallen in Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe, Laboren etc. als Abfall an. In Haushalten sind sie seltener. Damit die Verpackungsabfälle erkannt und getrennt entsorgt werden können, sind Abfallerzeuger, besonders Privathaushalte auf Hinweise von Herstellern und Handel zu Rücknahmesystemen und Rückgabemöglichkeiten angewiesen. Worauf bei welchen Produktgruppen geachtet werden sollte, wird erläutert.
Verpackungsabfälle, die den Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zuzurechnen sind, können als gefährlicher Abfall einzustufen sein. Dies gilt auch für Abfälle von weiteren nach dem Verpackungsgesetz unterschiedenen Verpackungsarten.

Andere Begriffe / Synonyme

Leere Gefahrstoffverpackungen (zu GHS-Gefahrstoffkennzeichnung und schadstoffhaltigen Füllgütern siehe "Eigenschaften" und "Rechtliche Kurzinformation")
Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfälle.
Abfälle werden als gefährlich oder als nicht gefährlich eingestuft.

Herkunft

In erster Linie in Laboren von Forschungs-, Untersuchungs- und Lehreinrichtungen, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft fallen solche Verpackungsabfälle an, seltener in Privathaushalten.

Eigenschaften

Was ist unter Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zu verstehen? Verkaufsverpackungen sind die Verpackungen, die zusammen mit der Ware eine Einheit bilden und so dem Endverbraucher angeboten werden. Versandverpackungen (zum Versenden verwendete Kartons und Füllmaterialien) sind hiervon zu unterschieden.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind unter folgenden Produktgruppen zu finden: Polyurethan (PU(R))-/ Bau-/ Montageschäume, Öle, flüssige Brennstoffe und ähnliche Produkte wie Bremsflüssigkeiten, Pflanzenschutzmittel sowie Chemikalien und chemikalienhaltige Produkte. Sie sind überwiegend, aber nicht zwingend mit GHS-Piktogrammen oder den früher gebräuchlichen orangefarbenen Gefahrensymbolen gekennzeichnet (Plakat Die neu(e)n Zeichen, Broschüre). Aber nicht jedes mit GHS-Piktogramm oder Gefahrensymbol gekennzeichnete Produkt ist auch schadstoffhaltiges Füllgut.
Wie sind sie zu erkennen? Auf den Verpackungen, in den Unterlagen oder in Sicherheitsdatenblättern zu schadstoffhaltigen Füllgütern könnten Hinweise der Hersteller zur Rücknahme der Verpackungen zu finden sein, z. B. das Lizenzzeichen eines Rücknahmesystems. Weiteres Erkennungszeichen für den von üblichen Verpackungsabfällen getrennten Entsorgungsweg sind Schrifttafeln im Handel und Unterlagen bei gelieferten Waren mit Hinweisen auf die Rückgabemöglichkeiten.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sollen bei der Entsorgung restentleert, ihr Inhalt (schadstoffhaltige Füllgüter) im Allgemeinen vollends entleert sein (UBA siehe FAQ 6.3). Es kann sich um gefährlichen Abfall handeln.

Statistische Daten

Im Jahr 2020 wurden in Bayern rund 3.000 Tonnen gefährlicher Verpackungsabfälle (AVV-Schlüssel 15 01 10* und 15 01 11*) als Primärabfall über Begleitschein entsorgt (Sonderabfallstatistiken für Bayern). Dem AVV-Schlüssel 16 05 04* könnten auch Druckbehälter mit geringen Resten an gefährlich eingestuftem Gas zugeordnet sein.

Vermeidung

Siehe infoBlätter Problemabfälle und Verpackungsabfälle und nachfolgend unter „Verwertung“

Verwertung

Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach VerpackG zurücknehmen und entsorgen, haben zu prüfen, ob die Verkaufsverpackungen einer erneuten Verwendung (Abfallvermeidung) zugeführt oder verwertet werden können, vorrangig durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling. Die Verwertung ist entsprechend den Vorgaben zu dokumentieren (§ 15 Abs. 3, Satz 1 mit Verweis auf § 16 Abs. 5 VerpackG).

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

Spraydosen von Polyurethan (PU(R))- Bau- und Montageschäumen sowie die Verpackungen von Ölen, flüssigen Brennstoffen und ähnlichen Produkten wie Bremsflüssigkeiten, die wegen schadstoffhaltigen Füllgütern mit Lizenz-Zeichen von Rücknahmesystemen gekennzeichnet oder bei denen Hinweise auf die Rückgabemöglichkeit in der Verkaufsstelle (Schilder) oder bei der gesendeten Ware zu finden sind, sollten zurückgegeben und so getrennt von anderen Verpackungsabfällen entsorgt werden. Weitere Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sollten in Privathaushalten nicht als Abfall anfallen.
Die PDR Recycling GmbH + Co KG nimmt Bauschaum-PU(R)-Spraydosen zurück, die das Logo der PDR tragen. Die zum Wohnort nächstgelegenen Sammelstellen lassen sich über die PDR-Online-Suche finden (siehe "Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen"). Die Sammelstellen sind vielfach an Baumärkten oder kommunalen Entsorgungseinrichtungen angesiedelt.
Bei flüssigen Brennstoffen, Mineralöl und weiteren Flüssigkeiten für Fahrzeuge etc. beachten Sie die Hinweise auf den Verpackungen, an Tankstellen und Verkaufsstellen zur Entsorgung der entleerten Gebinde.
Fehlen Lizenz-Zeichen oder Hinweise auf eine Rücknahme bzw. Rückgabemöglichkeit, können geleerte Verpackungen in der Regel in die gelbe Tonne, den gelben Sack, zum Wertstoffhof und zu den weiteren Sammelsystemen wie Wertstoffinseln oder Wertstofftonne gegeben werden (siehe infoBlatt Verpackungsabfälle). Bei speziellen Verpackungen und Fragen hilft die Abfallberatung weiter.

Ergänzender Hinweis zur Entsorgung von schadstoffhaltigen Füllgütern oder allgemein wegen enthaltener Gefahrstoffe gekennzeichneten Produkten, durch Leckagen mit solchen Stoffen verunreinigtem Verpackungsmaterial


Auf keinen Fall sollen mit GHS-Piktogrammen oder orangefarbenem Gefahrensymbolen (Die neu(e)n Zeichen) gekennzeichnete, nicht vollends aufgebrauchte Mittel in das Abwasser gegeben werden, um die Verpackung als Verpackungsabfall entsorgen zu können. Auch ein Versprühen oder Entlassen von Gasen in die Luft sollte aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes unterbleiben. Reste an solchen gefährlichen Abfällen und verunreinigtem Verpackungsmaterial sind als Problemabfall zu entsorgen (infoBlatt Problemabfälle, Abfallberatung).

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Hersteller und Vertreiber sind für restentleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zur Rücknahme verpflichtet. Die Verpackungen sind entsprechend den näheren Bestimmungen in § 15 VerpackG zurückzugeben oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Rückgabe der Verkaufsverpackungen und Einsatzmöglichkeit von Mehrwegverpackungen sind mit den Lieferanten zu klären.
Neben PDR (siehe oben) sind PAMIRA für Pflanzenschutzmittelverpackungen aus der Anwendung durch berufliche Anwender und PRE für Pflanzenschutzmittelreste und weitere Abfälle wie gebeiztes Getreide oder Düngemittel aus der Landwirtschaft tätig.

Entsorgung außerhalb des VerpackG, Entsorgung schadstoffhaltiger Füllgüter


Verpackungsabfälle schadstoffhaltiger Füllgüter sind eventuell als gefährlich, zu Abfall gewordene schadstoffhaltige Füllgüter in der Regel als gefährlich einzustufen. Die Entsorgung hat nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften zu erfolgen.
Für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bestehen in Bayern Überlassungspflichten an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH, nicht gefährlicher Abfall zur Beseitigung ist in Bayern der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt, Abfallzweckverband) zu überlassen.

Rechtliche Kurzinformation

Der Abfallbegriff findet sich in § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (siehe auch Abs. 2 bis 4 KrWG). Die Abfallhierarchie und weitere Vorgaben sind mit den §§ 6 bis 8 KrWG geregelt.
Die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 und 7 VerpackG sind maßgeblich für die Klärung, was unter restentleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zu verstehen ist. In § 15 VerpackG sind die Vorgaben für deren Rücknahme und Entsorgung nachzulesen. So müssen Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter der gleichen Art, Form und Größe am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Hersteller und Vertreiber unentgeltlich zurückgenommen werden (z.B. über Rücknahmesysteme der Hersteller). Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen von Waren aus seinem Sortiment. Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber und der Versandhandel haben den Endverbraucher mit Schrifttafeln oder durch geeignete Maßnahmen über die Rückgabemöglichkeit zu informieren. Rücknehmende Hersteller und Vertreiber haben Nachweis über die Rücknahme und Verwertung zu führen und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Schadstoffhaltige Füllgüter sind mit § 3 Abs. 7 und dem dortigen Verweis auf Anlage 2 VerpackG näher bestimmt. In Nr. 1 der Anlage 2 VerpackG wird auf § 8 Abs. 4 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), in § 8 der Verordnung auf Anlage 2 verwiesen. Mit § 5 ChemVerbotsV sind Anforderungen an die Abgabe und Ausnahmen geregelt. In der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung sind Abfallbezeichnungen einschließlich Abfallschlüssel zu finden. Hieraus folgt (verkürzt dargestellt):
Schadstoffhaltige Füllgüter sind

  • die unter Nr. 1 der Anlage 2 des VerpackG benannten Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 8 Abs. 4 ChemVerbotsV unterliegen würden, und weiter entsprechend Anlage 2 ChemVerbotsV folgende Stoffe und Gemische (Ausnahmen gelten nach § 5 Abs. 4 ChemVerbotsV für die dort näher geregelten Kraftstoffe, Methanol/-gemischen für Brennstoffzellen, Heizöl, bestimmte Gase und Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, Mineralien, Experimentierkästen und deren Inhalt, pyrotechnische Gegenstände, Sonderkraftstoffe und elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter):
    • Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind
      • mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
      • dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 (H-Sätze siehe Anlage 2 ChemVerbotsV unten oder LGL)
    • Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
      • dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)
      • dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“), H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“)
    • Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln und nicht bereits von Eintrag 1 erfasst sind.
  • die unter den Nrn. 2 bis 4 der Anlage 2 des VerpackG benannten Produkte
    • Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen sind,
    • Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie
    • Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden. Gemäß der Anlage zur AVV: AVV 12 01 06*  halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
      AVV 12 01 07*  halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
      AVV 12 01 10*  synthetische Bearbeitungsöle
      AVV 16 01 13*  Bremsflüssigkeiten
      AVV 16 01 14*  Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
      AVV-Kapitel 13  Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder19 fallen) (hierzu gehören über 30 AVV-Abfallschlüssel, siehe Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV))

    Bei Fragen zum VerpackG wird empfohlen, sich an die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu wenden.

    Registrierung im Verpackungsregister

    Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist für die Registrierung von Herstellern für Verpackungen, auch Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, im Verpackungsregister LUCID zuständig.

    Allgemeiner Teil zu Verpackungen aus Gewerbe, Industrie und ähnlichen Anfallstellen:


    Entsorgung außerhalb des VerpackG


    Sollten gewerbliche, industrielle und vergleichbare Anfallstellen restentleerte Verpackungen nicht den gemäß VerpackG zur Rücknahme verpflichteten Personen zurückgeben, sind die Verpackungsabfälle entsprechend der abfallrechtlichen Einstufung und unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG), Verordnung zum Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) etc.) zu entsorgen. Zu den Überlassungspflichten siehe § 17 KrWG, BayAbfG und AbfPV.

    Abfallrechtliche Einstufung


    Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder auch nicht gefährlich ist mit dem KrWG (§§ 3 Abs. 5 und 48) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. Bei einer restentleerten, also hinsichtlich des als gefährlich eingestuften Füllguts bestimmungsgemäß ausgeschöpften, Verkaufsverpackung kann es sich entsprechend dem Wortlaut der AVV-Schlüssel um gefährlichen Abfall handeln, und zwar wenn

    • in den Verpackungen, auch Gasflaschen, Reste des gefährlichen Füllguts vorhanden sind oder dies nicht auszuschließen ist,
    • andere als gefährlich einzustufende Inhaltsstoffe (z.B. Füllstoffe in Gasflaschen) oder
    • sonstige gefährliche Verunreinigungen in oder an den Verpackungen enthalten sind oder dies nicht auszuschließen ist.

    Sogenannte gefahrenrelevante Eigenschaften werden unter anderem an H-Sätzen festgemacht, die aus dem Chemikalienrecht bekannt sind, siehe § 3 Abs. 2 AVV in Verbindung mit Anhang III Abfall(rahmen)richtlinie. Gefahrstoffkennzeichnungen, Produktdaten- und Sicherheitsdatenblätter, Stoffdatenbanken sowie Analysen etc. können Informationen für die abfallrechtliche Einstufung liefern.

    Nachweis- und Registerführung, Anzeige oder Erlaubnis


    Für Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger gefährlicher Abfälle kommen Nachweis- und Registerpflichten nach Nachweisverordnung (NachwV) in Betracht, für Händler und Makler Registerpflichten (§§ 49 und 50 KrWG, §§ 23-25a NachwV, siehe LAGA-Mitteilung 27). In allen Fällen der Rückgabe / Rücknahme restentleerter Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter durch den Hersteller oder Vertreiber oder durch einen beauftragten Dritten bedarf es keiner Nachweisführung (§ 2 Abs. 2 VerpackG mit Verweis auf § 50 Abs. 3 KrWG). Für Entsorger gelten Registerpflichten auch bei nicht gefährlich eingestuften Abfällen.
    Für Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen gilt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
    Privathaushalte sind von obigen Pflichten (Abfalleinstufung, §§ 49, 50 KrWG, AbfAEV) nicht betroffen.

    In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

    15 01 10*          Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    15 01 11*          Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
    16 05 04*          gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) (auch für Druckbehälter mit auch nach Druckausgleich noch vorhandenen Resten gefährlichen Gases)
    Die Abfallarten und Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) sind gefährlich im Sinne von § 48 KrWG und AVV. Weitere AVV-Schlüssel für als nicht gefährlich eingestufte Verpackungen sind dem infoBlatt Verpackungsabfälle zu entnehmen.

    Vorschriften und Regeln

    Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackungsgesetzVerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist
    Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-VerbotsverordnungChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KreislaufwirtschaftsgesetzKrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist
    Original- und letzte konsolidierte Fassung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
    Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-VerordnungAVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist
    LfU-Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Merkblatt, mit Auswerteroutine zur Bestimmung der Gefährlichkeit
    Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachweisverordnungNachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
    Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren oder Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Stand: 30.09.2009
    Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und ErlaubnisverordnungAbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
    Die Rechtsvorschriften sind im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Abfall/Recycling oder Chemikalien > Recht/Vollzug eingestellt. Die abfallrechtlichen Vorschriften finden sich auch im Abfallratgeber Bayern (teils mit Erläuterung wie z. B. zum KrWG).

    Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

    BLAC Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (o.J.): Publikationen zu Chemikalien-Verbotsverordnung und Markt/Internethandel. − Online-Informationen.
    Verbraucherportal Bayern (2023): Chemikalienhandel im Internet. − Online-Information.
    Regierung von Unterfranken (2020): Leitfaden gute Internetpraxis für den Chemikalienhandel. – Publikation: 2 S., Würzburg.
    BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2014): Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach den Paragrafen 53 und 54 KrWG und AbfAEV. − Online-Informationen, Berlin.
    UBA Umweltbundesamt (2019, 2016): Versandverpackungen, Einstufung von Abfällen. − Online-Informationen, Dessau-Roßlau.
    ZSVR Zentrale Stelle Verpackungsregister (o.J.): Checkliste Ich bin verpflichtet, was muss ich vor der Registrierung wissen?. – Online-Information mit Checklisten, Osnabrück.

    Weitere infoBlätter der Reihe Kreislaufwirtschaft aus dem LfU zu insgesamt etwa 30 verschie­denen Themen sind unter www.lfu.bayern.de/abfall/infoblaetter/index.htm veröffentlicht.

     

    infoBlatt

    Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

    Die vorliegende Internetseite können Sie hier auch als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

    infoBlatt - PDF

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