Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Zentrale Aussage
Entleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger
Füllgüter können in Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe und Handwerk, Laboren etc.
als Abfall anfallen. In Haushalten sind sie seltener. Damit die Verpackungsabfälle erkannt und getrennt
entsorgt werden können, sind Abfallerzeuger, besonders Privathaushalte auf Hinweise
von Herstellern und Handel zu Rücknahmesystemen und Rückgabemöglichkeiten angewiesen.
Andere Begriffe / Synonyme
Leere Gefahrstoffverpackungen (zu GHS-Gefahrstoffkennzeichnung und schadstoffhaltigen Füllgütern siehe "Eigenschaften" und "Rechtliche Kurzinformation").
Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, sind Abfälle nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Abfälle werden als gefährlich oder als nicht gefährlich eingestuft (Abfallverzeichnis-Verordnung). Schadstoffhaltige Füllgüter siehe § 3 Abs. 7 Verpackungsgesetz (VerpackG).
Herkunft
In erster Linie in Laboren von Forschungs-, Untersuchungs- und Lehreinrichtungen, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft fallen solche Verpackungsabfälle an, seltener in Privathaushalten.
Eigenschaften
Schadstoffhaltige
Füllgüter sind unter folgenden Produktgruppen zu finden: Polyurethan (PU(R))-/
Bau-/ Montageschäume, Öle, flüssige Brennstoffe und ähnliche Produkte wie
Bremsflüssigkeiten, Pflanzenschutzmittel sowie Chemikalien und
chemikalienhaltige Produkte. Sie sind überwiegend, aber nicht zwingend mit
GHS-Piktogrammen oder den früher gebräuchlichen orangefarbenen Gefahrensymbolen
gekennzeichnet (Die neu(e)n Zeichen Plakat, Broschüre). Aber nicht jedes
mit GHS-Piktogramm oder Gefahrensymbol gekennzeichnete Produkt ist auch schadstoffhaltiges
Füllgut.
Wie sind sie zu erkennen? Auf den Verpackungen, in den Unterlagen oder in Sicherheitsdatenblättern zu schadstoffhaltigen Füllgütern können Hinweise der Hersteller zur Rücknahme der Verpackungen zu finden sein, z. B. das Lizenzzeichen eines Rücknahmesystems. Weiteres Erkennungszeichen für den von üblichen Verpackungsabfällen getrennten Entsorgungsweg sind Schrifttafeln im Handel und Unterlagen bei gelieferten Waren mit Hinweisen auf die Rückgabemöglichkeiten.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sollen bei der Entsorgung restentleert, ihr Inhalt (schadstoffhaltige Füllgüter) im Allgemeinen vollends entleert sein (UBA siehe FAQ 6.3). Es kann sich um gefährlichen Abfall handeln.
Statistische Daten
Im Jahr 2023 wurden
in Bayern rund 4.000 Tonnen gefährlicher Verpackungsabfälle (AVV-Schlüssel 15 01
10* und 15 01 11*) über Begleitschein entsorgt (Sonderabfallstatistiken
für Bayern). Unter dem AVV-Schlüssel 16 05 04* könnten auch Druckbehälter
mit geringen Resten an gefährlich eingestuftem Gas entsorgt werden (siehe "Rechtliche Kurzinformation" und hier "Abfalleinstufung" und "Nachweis- und Registerführung").
Vermeidung
Siehe "Vermeidung" in den infoBlättern Problemabfälle und Verpackungsabfälle und nachfolgend unter "Verwertung"
Verwertung
Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach VerpackG zurücknehmen und entsorgen, haben zu prüfen, ob die Verkaufsverpackungen einer erneuten Verwendung (Abfallvermeidung durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen) zugeführt oder verwertet werden können, vorrangig durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling. Die Verwertung ist entsprechend den Vorgaben zu dokumentieren (§ 15 Abs. 3, Satz 1 mit Verweis auf § 16 Abs. 5 VerpackG).
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Spraydosen von Polyurethan (PU(R))-Bau- und Montageschäumen sowie die Verpackungen von Ölen, flüssigen Brennstoffen und ähnlichen Produkten wie Bremsflüssigkeiten, die wegen schadstoffhaltigen Füllgütern mit Lizenz-Zeichen von Rücknahmesystemen gekennzeichnet oder bei denen Hinweise auf die Rückgabemöglichkeit in der Verkaufsstelle (Schilder) oder bei der gesendeten Ware zu finden sind, sollten dem Händler etc. zurückgegeben und so getrennt von anderen Verpackungsabfällen entsorgt werden. Weitere Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sollten in Privathaushalten nicht als Abfall anfallen.
Die PDR Recycling GmbH + Co KG nimmt bei ihr lizenzierte und einer Verwertung zuzuführende Bauschaum-PU(R)-Spraydosen zurück. Die zum Wohnort nächstgelegenen Sammelstellen lassen sich über die Online-Suche von PDR finden. Die Sammelstellen sind vielfach an Baumärkten oder kommunalen Entsorgungseinrichtungen eingerichtet.
Bei flüssigen Brennstoffen,
Mineralöl und weiteren Flüssigkeiten für Fahrzeuge etc. beachten Sie die
Hinweise auf den Verpackungen, an Tankstellen und Verkaufsstellen zur
Entsorgung der entleerten Gebinde.
Zu PAMIRA, PRE etc. für Abfälle
aus der Landwirtschaft etc. siehe "Entsorgung größerer bzw. gewerblicher
Mengen".
Fehlen
Lizenz-Zeichen oder Hinweise auf eine Rücknahme bzw. Rückgabemöglichkeit,
können geleerte Verpackungen in der Regel in die gelbe Tonne, den gelben Sack,
zum Wertstoffhof und zu den weiteren Sammelsystemen wie Wertstoffinseln oder
Wertstofftonne gegeben werden (siehe infoBlatt Verpackungsabfälle).
Bei speziellen Verpackungen und Fragen hilft die Abfallberatung weiter.
Ergänzender Hinweis
zur Entsorgung von schadstoffhaltigen Füllgütern oder allgemein wegen enthaltener
Gefahrstoffe gekennzeichneten Produkten, durch Leckagen mit solchen Stoffen verunreinigtem
Verpackungsmaterial
Auf keinen Fall sollen mit GHS-Piktogrammen oder orangefarbenem Gefahrensymbolen (siehe "Eigenschaften") gekennzeichnete, nicht vollends aufgebrauchte hier angesprochene Produkte in das Abwasser gegeben werden, um die Verpackung als Verpackungsabfall entsorgen zu können. Auch ein Versprühen oder Entlassen von Gasen in die Luft sollte aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes unterbleiben. Reste an solchen gefährlichen Abfällen und verunreinigtem Verpackungsmaterial sind als Problemabfall zu entsorgen (infoBlatt Problemabfälle, Abfallberatung).
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Hersteller und Vertreiber sind für restentleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zur Rücknahme verpflichtet.
Die Verpackungen sind entsprechend den näheren Bestimmungen in § 15 VerpackG zurückzugeben oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Rückgabe der Verkaufsverpackungen und Einsatzmöglichkeit von Mehrwegverpackungen sind mit den Lieferanten zu klären.
Neben PDR (siehe oben) sind die Rücknahmesysteme PAMIRA für Pflanzenschutzmittelverpackungen aus der Anwendung durch berufliche Anwender und PRE für Pflanzenschutzmittelreste sowie Rücknahmesysteme für gebeiztes Getreide oder Düngemittel aus der Landwirtschaft tätig (Rigk).
Entsorgung außerhalb
des VerpackG, Entsorgung schadstoffhaltiger Füllgüter
Die Entsorgung hat nach den rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfolgen. Für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bestehen in Bayern Überlassungspflichten an die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH, nicht gefährlicher Abfall zur Beseitigung ist in Bayern der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt, Abfallzweckverband) zu überlassen.
Rechtliche Kurzinformation
Der Abfallbegriff findet sich in § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (siehe auch Abs. 2 bis 4 KrWG). Die Abfallhierarchie und weitere Vorgaben sind mit den §§ 6 bis 8 KrWG geregelt.
Die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 und 7 VerpackG sind maßgeblich für die Klärung, was unter restentleerten Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter zu verstehen ist. In § 15 VerpackG sind die Vorgaben für deren Rücknahme und Entsorgung nachzulesen (Schrifttafeln etc.). Rücknehmende Hersteller und Vertreiber haben Nachweis über die Rücknahme und Verwertung zu führen und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (lt. Abfallzuständigkeitsverordnung Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt)).
Schadstoffhaltige
Füllgüter sind mit § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 2 VerpackG
näher bestimmt. In Nr. 1 der Anlage 2 VerpackG wird auf § 8 Abs. 4
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), in § 8 der Verordnung auf Anlage 2 verwiesen. Mit § 5 ChemVerbotsV
sind Anforderungen an die Abgabe und Ausnahmen geregelt. In der Anlage zur
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind u.a. die unter Nr. 4 der Anlage 2
VerpackG aufgeführten Abfallschlüssel und das Kapitel 13 mit diversen
Schlüsseln zu finden. Sie sind bei Ölen, flüssigen Brennstoffen und sonstigen
ölbürtigen Produkten Kriterium für die Zuordnung als schadstoffhaltiges Füllgut. Auf die Nrn. 2 (Pflanzenschutzmittel, zugelassen für
die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz) und 3 (Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
(MDI), als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen
sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen, in Druckgaspackungen) der Anlage 2 VerpackG wird nicht näher eingegangen.
Die PPWR, die die Richtlinie 94/62/EG zukünftig ersetzt, ist in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 in den EU-Mitgliedstaaten.
Entscheidungen der Zentralen Stelle, Registrierung
im Verpackungsregister
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist für die Registrierung von Herstellern für Verpackungen, auch Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, im Verpackungsregister LUCID zuständig. Sie entscheidet gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 23 VerpackG auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Einweg-Verpackung als systembeteiligungspflichtig. Bei Unsicherheiten, ob eine systembeteiligungspflichtige oder z. B. eine Verpackung eines schadstoffhaltigen Füllguts vorliegt, wird empfohlen, die ZSVR einzuschalten.
Entsorgung außerhalb
des VerpackG
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG), die Verordnung zum Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) und im Folgenden aufgeführte Rechtsvorschriften sind zu beachten. Zu den Überlassungspflichten siehe § 17 KrWG, (Art. 7 und 10) BayAbfG und AbfPV.
Abfallrechtliche
Einstufung
Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder auch als nicht gefährlich ist mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. Bei einer restentleerten, also hinsichtlich des als gefährlich eingestuften Füllguts bestimmungsgemäß ausgeschöpften, Verkaufsverpackung kann es sich entsprechend dem Wortlaut der AVV-Schlüssel um gefährlichen Abfall handeln, und zwar wenn
· in den Verpackungen, auch Gasflaschen, Reste des gefährlichen Füllguts vorhanden sind oder dies nicht auszuschließen ist,
· andere als gefährlich einzustufende Inhaltsstoffe (z.B. Füllstoffe in Gasflaschen) oder
· sonstige gefährliche Verunreinigungen in oder an den Verpackungen enthalten sind oder dies nicht auszuschließen ist.
Sogenannte gefahrenrelevante Eigenschaften werden unter anderem an H-Sätzen festgemacht, die aus dem Chemikalienrecht bekannt sind, siehe § 3 Abs. 2 AVV in Verbindung mit Anhang III der Abfall(rahmen)richtlinie 2008/98/EG, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, siehe jeweils Änderungen und konsolidierte Fassungen). Gefahrstoffkennzeichnungen, Produktdaten- und Sicherheitsdatenblätter, Stoffdatenbanken sowie Analysen etc. können Informationen für die abfallrechtliche Einstufung liefern.
Nachweis-
und Registerführung (ZSA),
Anzeige oder Erlaubnis
Für Abfallerzeuger,
-beförderer und -entsorger gefährlicher Abfälle kommen Nachweis- und
Registerpflichten nach Nachweisverordnung (NachwV) in Betracht, für Händler und
Makler Registerpflichten (§§ 49 und 50 KrWG, §§ 23-25a NachwV, siehe
LAGA-Mitteilung 27). In allen Fällen der Rückgabe / Rücknahme restentleerter Verpackungen
schadstoffhaltiger Füllgüter durch den Hersteller oder Vertreiber oder durch
einen beauftragten Dritten bedarf es keiner Nachweisführung (siehe § 2 Abs. 2
VerpackG mit Verweis auf § 50 Abs. 3 KrWG). Für Entsorger gelten
Registerpflichten auch bei als nicht gefährlich eingestuften Abfällen. Für
Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen gilt die Anzeige- und
Erlaubnisverordnung (AbfAEV), siehe BMUKN.
Privathaushalte sind von obigen Pflichten (Abfalleinstufung, §§ 49, 50 KrWG,
AbfAEV) nicht betroffen.
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern (einschließlich Halonen) (auch
für Druckbehälter mit nach Druckausgleich noch vorhandenen Resten gefährlichen
Gases)
Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) stehen für gefährlichen Abfall. Weitere AVV-Schlüssel für als nicht gefährlich eingestufte Verpackungen können dem infoBlatt Verpackungsabfälle entnommen werden.
Vorschriften und Regeln
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist
Originalfassung und ggf. konsolidierte Fassungen der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (PPWR)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist
Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I
S. 3005) geändert worden ist
LfU-Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Merkblatt, mit Auswerteroutine zur Bestimmung der Gefährlichkeit
Verordnung über die Nachweisführung bei der
Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)
vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
Diese und weitere Rechtsvorschriften sind im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Abfall/Recycling > Recht/Vollzug eingestellt.
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen
BLAC Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (o.J.): Publikationen zu Chemikalien-Verbotsverordnung und Markt/Internethandel. − Online-Informationen.
Verbraucherportal Bayern (2023): Chemikalienhandel im Internet. − Online-Information, München.
ZSVR Zentrale Stelle Verpackungsregister, https://www.verpackungsregister.org/, https://www.verpackungsregister.org/stiftung-und-behoerde/einordnungsentscheidungen.
BMUKN Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (2025): Neues Verpackungsgesetz soll Vermeidung und Recycling verbessern. − Online-Information, Berlin.
infoBlatt
Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.
Die vorliegende Internetseite können Sie hier auch als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.
