Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Ab 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG)1) . § 26 VerpackG enthält eine abschließende Aufzählung der Aufgaben, die die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister künftig wahrnimmt. Eine Aufgabe ist, die Öffentlichkeit über Entscheidungen zur Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungs- und pfandpflichtig sowie Mehrwegverpackung zu informieren. Darüber hinaus werden Hinweise zur Abgrenzung von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erwartet.
Dieses InfoBlatt Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter des Landesamtes für Umwelt (Stand 02/2018) wird nicht fortgeschrieben. Bei Fragen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) wenden Sie sich bitte künftig an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister 2).
Zentrale Aussage
Entleerte Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter fallen in der Industrie, Landwirtschaft, im Gewerbe, in Laboren etc. als Abfall an. In Haushalten sind sie selten. Damit die Verpackungsabfälle erkannt und richtig entsorgt werden, sind Abfallerzeuger und besonders Privathaushalte auf die Informationen von Hersteller und Handel zur Rücknahme und Entsorgung angewiesen. Worauf bei welchen Produkten geachtet werden sollte, wird nachfolgend erläutert.
Andere Begriffe / Synonyme
Leere Gefahrstoffverpackungen
Verpackungen, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, sind Abfall. Von als gefährlich eingestuften Verpackungsabfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere sogenannte gefahrenrelevante Eigenschaften nach Anhang III der Richtlinie über Abfälle aufweisen.
Herkunft
in erster Linie Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft, selten Privathaushalte
Eigenschaften
Thema dieses infoBlatts sind restentleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Hierzu finden sich Begriffsbestimmungen im Verpackungsgesetz (VerpackG). Schadstoffhaltige Füllgüter sind unter den Chemikalien und chemikalienhaltigen Produkten z. B. Schädlingsbekämpfungsmitteln, beruflich (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch) angewendeten Pflanzenschutzmitteln, Polyurethan (PU(R))-/ Bau-/ Montageschäumen sowie Ölen, Brennstoffen und ähnlichen ölbürtigen Produkten wie Bremsflüssigkeiten oder Schmierölen zu finden. Überwiegend sind sie mit GHS-Piktogrammen oder, bei Altwaren, mit den früher gebräuchlichen orangefarbenen Gefahrensymbolen gekennzeichnet (Die neu(e)n Zeichen). Aber nicht jedes mit GHS-Piktogramm oder Gefahrensymbol gekennzeichnetes Produkt ist schadstoffhaltiges Füllgut nach VerpackG.
Auf den Verpackungen, Schrifttafeln im Handel, in den Bei- und Unterlagen oder Sicherheitsdatenblättern sollten Hinweise zur Entsorgung der Verpackungen, z. B. das Lizenzzeichen des betreffenden Rücknahmesystems, zu finden sein. Im Einzelfall kann es sich bei solchen Verpackungen um gefährlichen Abfall handeln.
Statistische Daten
Im Jahr 2018 fielen in Bayern rund 3.400 Tonnen gefährlicher Verpackungsabfälle als Primärabfall mit den AVV-Schlüsseln 15 01 10* und 15 01 11* an (Sonderabfallstatistiken für Bayern). Dem AVV-Schlüssel 16 05 04* können Druckbehälter mit geringen Resten Gas zugeordnet sein.
Vermeidung
Siehe infoBlatt Verpackungsabfälle
Verwertung
Personen, die Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nach dem VerpackG zurücknehmen, haben zu prüfen, ob die Verkaufsverpackungen über eine erneute Verwendung als Abfall vermieden werden können, z. B. nach einer Behandlung und Prüfung in Vorbereitung zur Wiederverwendung. Sollte eine Wiederverwendung nicht möglich sein, ist zu prüfen, ob derartige Verpackungen dem Recycling zugeführt werden können (§ 15 Abs. 3 VerpackG).
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Restentleerte Verpackungen mit Gefahrenzeichen (GHS-Piktogramme oder orangefarbene Symbole) werden entsprechend den Hinweisen des Herstellers (siehe Aufdruck oder Lizenz-Zeichen auf der Verpackung, Beilage zur Verpackung, Hinweise der Verkaufsstelle) entsorgt. Mit dem Kauf eines Produkts, das als schadstoffhaltiges Füllgut separat zu entsorgen ist, wird das Recht zur kostenlosen Rückgabe der restentleerten Verpackung in zumutbarer Entfernung erworben.
Für Bauschaum-Spraydosen lassen sich die zum Wohnort nächstgelegenen Sammelstellen über die PDR-Online-Suche 12) finden, eventuell der Wertstoffhof oder die Problemabfallsammlung. Rücknahmesysteme für weitere Verpackungsabfälle schadstoffhaltiger Füllgüter finden sich unter "Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen".
Zur Erfassung von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter auf kommunaler Ebene kommt die Problemabfallsammlung infrage. Informationen darüber stellt die Kommune zur Verfügung, siehe www.abfallratgeber.bayern.de >Haushalt > Abfallentsorgung.
Ergänzender Hinweis zur Entsorgung schadstoffhaltiger Füllgüter
Auf keinen Fall sollen mit GHS-Piktogrammen oder orangefarbenen Gefahrensymbolen (siehe Fußnote 2) gekennzeichnete Mittel in das Abwasser gegeben werden, um die Verpackung als Verpackungsabfall entsorgen zu können. Auch ein Versprühen oder Entlassen von Gasen in die Luft sollte aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes unterbleiben. Reste solcher gefährlicher Abfälle sind als Problemabfall zu entsorgen (siehe infoBlatt Problemabfälle, Suche der kommunalen Abfallberatung über www.abfallberatung.bayern.de).
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Die Pflicht zur Rücknahme der beim Endverbraucher anfallenden restentleerten Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ist durch die Verpackungsverordnung (§ 8 Abs. 1 VerpackV) geregelt. Erfolgt diese über ein im Auftrag eines Herstellers oder Vertreibers tätiges Rücknahmesystem, sind die Verpackungen in der Regel mit dem Zeichen des betreffenden Systems gekennzeichnet. Darüber hinaus gibt der Endverbraucher die Abfälle nach Absprache mit dem Hersteller oder Vertreiber (Begriffsbestimmungen siehe § 3 Abs. 8 und 9 VerpackV) zurück.
Rücknahmesysteme für Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter 13)
(1) Über das PAMIRA-System werden die von Pflanzenschutzmittel-Herstellern in Verkehr gebrachten Verpackungen erfasst, sofern ein Zeichennutzungsvertrag geschlossen wurde.
Gekennzeichnete Verpackungen werden von der RIGK GmbH verwertet, die das PAMIRA-System betreibt. PAMIRA-Sammlungen, die im Wesentlichen von Landwirten genutzt werden, finden in der Regel beim Landhandel statt. 14) 15) 16).
(2) Das RIGK-G-SYSTEM ist ein weiteres Rücknahmesystem der RIGK GmbH. Das RIGK-Zeichen berechtigt zur kostenlosen Abgabe restentleerter Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter an einer RIGK-G-Annahmestelle.
(3) Die PDR Recycling GmbH + Co KG nimmt Bauschaum-Spraydosen zurück, die das Logo der PDR tragen.
(4) Die Kreislaufwirtschaft Blechverpackungen Stahl GmbH (KBS) nimmt industriell und gewerblich genutzte Verpackungen aus Stahl und anderen Materialien zurück.
Entsorgung außerhalb der VerpackV, Entsorgung schadstoffhaltiger Füllgüter
Verpackungsabfälle können als gefährlich einzustufen sein, schadstoffhaltige Füllgüter sind in der Regel gefährlicher Abfall. Auf Grundlage der jeweiligen Einstufung werden die Abfälle entweder schadlos und ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt. Neben PAMIRA gibt es das Rücknahmesystem PRE 17) für Pflanzenschutzmittelreste aus der Landwirtschaft. Für gefährlichen Abfall zur Beseitigung bestehen in Bayern Überlassungspflichten zur GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH, nicht gefährlicher Abfall zur Beseitigung ist der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt, Abfallzweckverband) zu überlassen.
Rechtliche Kurzinformation
Der Abfallbegriff findet sich in § 3 Abs. 1 bis 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Durch § 3 Abs. 1, 6 und 7 in Verbindung mit Anlage 2 sowie § 15 VerpackG sind restentleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter definiert und deren Entsorgung geregelt. Das VerpackG enthält Anforderungen zur Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Verpackungen. So müssen Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter von Herstellern und Vertreibern zurückgenommen werden (z.B. über Rücknahmesysteme). Der (Bestell-)Handel hat Informationspflichten zu erfüllen (Hinweis für den Endverbraucher mit Schrifttafeln oder durch geeignete Maßnahmen). Rücknehmende Hersteller und Vertreiber haben die Entsorgung zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Umweltamt einer kreisfreien Stadt; siehe Abfallzuständigkeitsverordnung) vorzulegen (Details siehe §§ 3, 15 VerpackG). In Nr. 1 der Anlage 2 VerpackG wird auf eine frühere Fassung der Chemikalien-Verbotsverordnung verwiesen. Gegenüberstellungen der Kennzeichnungssysteme können bei der Einordnung eines Verpackungsabfalls helfen oder z. B. Sachverständige für das Verpackungsgesetz.
Sollten gewerbliche Anfallstellen ihre restentleerten Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter nicht den zur Rücknahme verpflichteten Personen zurückgeben, sind die Verpackungsabfälle entsprechend der abfallrechtlichen Einstufung und unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG), Verordnung zum Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) etc.) zu entsorgen. Zu den Überlassungspflichten siehe § 17 KrWG, BayAbfG und AbfPV.
Abfallrechtliche Einstufung, Nachweis- und Registerführung, Abfalltransport
Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich ist mit dem KrWG und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt. Bei einer "restentleerten", also hinsichtlich des hier schadstoffhaltigen Füllguts bestimmungsgemäß ausgeschöpften Verkaufsverpackung handelt es sich entsprechend dem Wortlaut der AVV-Schlüssel um gefährlichen Abfall, wenn
- in den Verpackungen, auch Gasflaschen, Reste des gefährlichen Füllguts bleiben (GHS-Piktogramme, H-Sätze sind Hinweis für gefährlichen Abfall) und
- andere als gefährlich einzustufende Inhaltsstoffe (z.B. Füllstoffe in Gasflaschen) oder
- gefährliche Verunreinigungen in oder an den Verpackungen vorhanden sind.
Produktdaten- und Sicherheitsdatenblätter, Stoffdatenbanken sowie Analysen etc. können wichtige Informationen für die abfallrechtliche Einstufung liefern.
Für Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger gefährlicher Abfälle kommen Nachweis- und Registerpflichten nach Nachweisverordnung (NachwV) in Betracht, Registerpflichten auch für Händler und Makler dieser Abfälle (§§ 49 und 50 KrWG, §§ 23-25a NachwV). In allen Fällen der Rücknahme restentleerter Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter durch den Hersteller oder Vertreiber oder durch einen beauftragten Dritten bedarf es keiner Nachweisführung (§ 2 Abs. 2 VerpackG). Dies gilt von der Rückgabe bis zum Abschluss der Rücknahme. Für den Transport, Händler und Makler von Abfällen gilt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Als Abfallerzeuger entsorgende Privathaushalte sind hiervon nicht betroffen.
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
15 01 10* - Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
15 01 11* - Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix
(z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
16 05 04* - gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)
(für Druckbehälter mit auch nach Druckausgleich noch vorhandenen Resten gefährlichen Gases)
Die Abfallarten im Europäischen Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne von § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Weitere AVV-Schlüssel für als nicht gefährlich eingestufte Verpackungen sind dem infoBlatt Verpackungsabfälle zu entnehmen.
Vorschriften und Regeln
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das durch Artikel 139 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Fassung der Chemikalien-Verbotsverordnung nach § 3 Abs. 7 und Anhang 2 VerpackG:
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist (deren §§ 3 und 4 durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), durch Art. 1 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575), durch Art. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328), durch Art. 5 Absatz 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden sind)
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist
LfU-Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, Merkblatt, mit Auswerteroutine zur Bestimmung der Gefährlichkeit
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 121 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist
Das VerpackG und die im infoBlatt genannten Rechtsvorschriften sind im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Abfall/Recycling oder Chemikalien > Recht/Vollzug eingestellt. Die abfallrechtlichen Vorschriften finden sich auch im Abfallratgeber Bayern (teils mit Erläuterung wie z. B. zum KrWG).
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen
BLAC Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (o.J.): Publikationen zu Chemikalien-Verbotsverordnung und Markt/Internethandel. − Online-Informationen.
baua Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (2020): Poster 3 Orientierungshilfe Gesundheitsgefahren. − Online-Information, Dortmund.
infoBlatt
Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.
Die vorliegende Internetseite können Sie hier auch als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.