ABFALLRATGEBER BAYERN

CD, DVD & Blu-ray Disc

Compact Discs

Zentrale Aussage

CDs, DVDs und Blu-Ray Discs sollten getrennt vom Restmüll über den Wertstoffhof oder die Wertstofftonne entsorgt werden. Gewerbliche und vergleichbare Anfallstellen führen die Abfälle einer hochwertigen Verwertung zu.

Andere Begriffe / Synonyme

Optische Datenträger

Abfälle sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 bis 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Der Begriff "Gewerbliche Siedlungsabfälle" ist mit § 2 Nr. 1 der Gewerbeabfallverordnung näher bestimmt.

Herkunft

Privathaushalte, Gewerbe, Unternehmen

Eigenschaften

Es sind unterschiedliche Typen von CDs, DVDs und Blu-Ray Discs im Umlauf, die sich auch im inneren Aufbau unterscheiden. Das Grundmaterial ist in der Regel Polycarbonat. Auf den Datenträgern ist eine dünne reflektierende Metallschicht aufgetragen, vielfach aus Aluminium. Lack- und Schutzschichten sowie Aufdrucke versiegeln und etikettieren die Datenträger.
Für den Verkauf und die Aufbewahrung werden die Datenträger in Hüllen aus Kunststoff (z.B. Polypropylen oder Polystyrol), Karton, Pappe oder Papier verpackt. Die Hüllen gehören zur CD, DVD oder Blu-Ray Disc und sind somit keine Verpackungen nach Verpackungsgesetz (VerpackG). Es handelt sich um Kunststoffabfälle. Die transparente Kunststoff-Außenfolie und Spindeln, auf denen vor allem beschreibbare Datenträger zum Kauf angeboten werden, sind Verpackungen nach VerpackG (Anlage I Nr. 2).

Statistische Daten

Von 72 entsorgungspflichtigen Körperschaften, die erweiterte Angaben zu Kleinfraktionen machten, gaben 42 an, im Jahr 2019 CDs entsorgt zu haben (Hausmüll-Bilanzen 2019).

Vermeidung

Eine pflegliche Behandlung führt zu einer längeren Nutzung, die Ausschöpfung möglichst des gesamten auf beschreibbaren Datenträgern verfügbaren Speicherplatzes zu einer Verringerung der Abfallmenge. Noch gebrauchsfähige Filme und Musikträger sollten z. B. an ein Gebrauchtwarenkaufhaus oder soziale Einrichtungen weitergegeben und so der Wiederverwendung zugeführt werden.

Verwertung

Recyclingverfahren haben das Ziel, die CDs, DVDs und Blu-Ray Discs zu Sekundärrohstoffen aufzubereiten. Das Recycling hat Vorrang vor einer energetischen Verwertung oder Beseitigung.

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen

CDs, DVDs und Blu-Ray Discs, die nicht weiter genutzt werden können, sollten in die Wertstofftonne gegeben oder zum kommunalen Wertstoffhof (i.d.R. Rote Tonne für CDs) gebracht werden. Die Einzelheiten können über die Abfallberatung in Erfahrung gebracht werden (Abfallratgeber Bayern).
Hinweise:

  • Private Daten können auf beschreibbaren Datenträgern vorhanden sein. Zur Löschung von Inhalten auf Datenträgern verweisen wir auf Hinweise wie die des BSI: Die physische Beschädigung oder Zerstörung wird vorgeschlagen (Vorsicht Verletzungsgefahr). Unternehmen bieten eine Akten-/ Datenvernichtung und die weitere Entsorgung der in der Regel geschredderten Materialien an.
  • CD/DVD/Blu-ray-Hüllen aus Kunststoff werden eventuell auch am Wertstoffhof angenommen. Hierzu und zur Entsorgung über die Wertstofftonne, sofern eingeführt, kann über den oben angegebenen Link des Abfallratgeber Bayern recherchiert werden. Laut Hausmüll – Bilanzen 2019 werden Nicht-Verpackungskunststoffe in 71 bayerischen entsorgungspflichtigen Körperschaften angenommen. In den restlichen Körperschaften wird in der Regel die Restmülltonne als Entsorgungsweg empfohlen.
  • Die äußeren Kunststofffolien zur Verpackung und CD-Spindeln (siehe Anlage 1 VerpackG) sind in die Gelbe Tonne/ den Gelben Sack zu geben oder dem kommunalen Wertstoffsammelsystem (z.B. Wertstoffhof, Wertstofftonne) zuzuführen. Verpackungen aus Karton, Pappe und Papier sind über die kommunale Altpapiersammlung (Tonne, Wertstoffhof etc.) zu entsorgen.

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen

Entsorger für Kunststoffabfälle sind z. B. über das Fachbetrieberegister zu finden (AVV-Schlüssel siehe "In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel"). Spezialisierte karitativ-gemeinnützige Organisationen oder gewerbliche Sammler, die als Rücknahmesystem im Auftrag von Herstellern und Vertreibern tätig sind, bieten in der Regel ein Recycling an, gegebenenfalls auch eine Datenvernichtung (UBA 2020).

Rechtliche Kurzinformation

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle aus privaten Haushaltungen in der Regel dem örtlich zuständigen Landkreis oder der kreisfreien Stadt als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen (Ausnahmen siehe § 17 KrWG, z.B. freiwillige Rücknahme). Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, hier die entsorgungspflichtige Körperschaft, ordnet und regelt die Abfallentsorgung durch Satzung (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz).
Aus nicht privater Herkunft stammende optische Datenträger sind als gewerblicher Siedlungsabfall entsprechend § 3 Abs. 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) getrennt zu sammeln und vorrangig durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling zu verwerten. Für Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle gilt eine Vorbehandlungspflicht. Nach GewAbfV sind Getrenntsammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling zu dokumentieren, die Vorbehandlung oder die hochwertige sonstige Verwertung zu begründen und zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 GewAbfV). Die Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung (LAGA M 34) hilft bei der Umsetzung.


Nach einem durchlaufenen Verwertungsverfahren und Einhaltung der Kriterien aus § 5 KrWG endet die Abfalleigenschaft. Personen, die Stoffe und Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden oder erstmals in Verkehr bringen, sind zur Beachtung des § 7a KrWG verpflichtet.


Mit § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist die Einstufung von Abfällen geregelt. Für hiernach nicht gefährliche Kunststoffabfälle (AVV-Schlüssel 20 01 39) besteht laut Nachweisverordnung (NachwV) keine Pflicht zur Führung von Nachweisen über deren Entsorgung. Abfallerzeuger und Beförderer führen zudem keine Register, wohl aber Abfallentsorger. Sie führen Register für nicht gefährliche Abfälle und aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehenden Erzeugnisse, Materialien und Stoffe (siehe §§ 49, 50 KrWG, 2 und 24 Abs. 4, 5 und 8 NachwV). Sammler und Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die §§ 53 und 54 KrWG sowie die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) zu beachten. Bei nicht gefährlichen Abfällen ist in der Regel eine Anzeige erforderlich (BMU).

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel

20 01 39 - Kunststoffabfälle

Vorschriften und Regeln

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist

Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Mitteilung 34 (LAGA M 34) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 11.02.2019
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Recht/Vollzug oder gegebenenfalls Informationen im Abfallratgeber Bayern (z. B. zum KrWG).

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen

UBA Umweltbundesamt (2020): CDs und DVDs. − Online-Information, Dessau-Roßlau.
MK DiscPress (o.J.): Optische Speichermedien. − Online-Information, Bobingen.
Elektronik Kompendium (o.J.): DVD-Typen. − Online-Information, Ludwigsburg.
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (o.J.): Daten auf Festplatten und Smartphones endgültig löschen. – Online-Information, Bonn

 

 

  • infoBlatt "CD, DVD & Blu-ray Disc"

    Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.

    Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "CD, DVD & Blu-ray Disc" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.

    infoBlatt "CD, DVD & Blu-ray Disc" - PDF

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