Abfälle aus medizinischen Einrichtungen und privater Pflege

Zentrale Aussage
Medizinische Einrichtungen sollten bevorzugt Mehrwegsysteme einsetzen, um ihre Abfallmengen zu reduzieren. Ausgemusterte Medizin(technik)Produkte können desinfiziert und gegebenenfalls vom Hersteller aufgearbeitet den Weg der Wiederverwendung gehen. Auch für die Weitervermittlung gut erhaltenen Mobiliars stehen heutzutage genügend soziale Einrichtungen zur Verfügung.
Nicht vermeidbare Abfälle sind einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Entsprechende Wertstoffe sind hierzu getrennt von Abfällen aus der medizinischen Behandlung und vom sonstigen Restmüll zu halten. Die öffentliche Hand ist nach Abfallwirtschaftsplan Bayern in besonderem Maße gefordert, sich vorbildlich zu verhalten. Das schließt auch die Kliniken mit ein. Kommunale Kliniken sollten daher in ein mögliches Abfallvermeidungskonzept einbezogen werden.
Für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung gelten in Bayern Überlassungspflichten.
Andere Begriffe / Synonyme
Klinikabfall, Praxisabfälle, Pflegeabfälle, haushaltsähnliche und krankenhausspezifische Abfälle
Herkunft
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in staatlicher, kommunaler, gemeinnütziger oder privater Trägerschaft, Rettungs- und Transportdienste, Haushalte
Eigenschaften
Menge und Spektrum der Abfälle entsprechen Art, Aufgaben und Größe der medizinischen Einrichtungen, bei Bauabfällen dem baulichen Zustand dieser Einrichtungen. Zum größten Teil handelt es sich um nicht gefährlichen Abfall, es sind aber auch gefährliche Abfälle zu entsorgen. Einen Überblick zu den Abfällen und weitere Informationen vermittelt die folgende Tabelle:
Abfall |
Informationsquellen |
Arzneimittel |
infoBlatt Medikamente, kommunale Regelungen |
Infektiöse Abfälle |
Anhang 1 |
Scharfe, spitze Gegenstände |
Kommunale Regelungen, Anhang 1, infoBlatt Medikamente |
Organabfälle, Körperteile, nicht infektiöses Blut |
Anhang 2 |
Quecksilber-, Chemikalienabfälle |
Anhang 3 |
Röntgenschutzkleidung |
Anhang 4 |
Papier, Karton, Pappe |
Kommunale Regelungen, infoBlatt Altpapier |
Verpackungen |
infoBlätter Verpackungsabfälle und Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, kommunale Regelungen |
Bioabfall |
Kommunale Regelungen |
Metalle, Kunststoffe, Elektro(nik)-Altgeräte etc. |
Kommunale Regelungen, infoBlätter Kreislaufwirtschaft |
Textilien, Gebrauchtmobiliar |
Kommunale Regelungen, infoBlätter Kreislaufwirtschaft |
Restmüll |
Kommunale Regelungen |
Bauschutt (bei Umbaumaßnahmen) |
Kommunale Regelungen, infoBlätter Gebäuderückbau und Gipsplatten |
Ein Teil der Abfälle wird über die Kommunen als öffentlich-rechtliche Träger entsorgt. Deren Vorgaben können über die Abfallwirtschaft in Ihrer Region recherchiert werden. Einige Kommunen haben Broschüren zum Themenbereich erarbeitet. In der Tabelle enthaltene Links führen zu weiteren infoBlättern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).
In nahezu jeder medizinischen Einrichtung (Das infoBlatt richtet sich zwar an humanmedizinische Einrichtungen, bei vergleichbaren tierärztlichen Abfällen sollte aber analog verfahren werden. Siehe Geltungsbereich von LAGA M 18.), aber auch bei häuslicher Behandlung und Pflege fallen Abfälle wie Verbände, Windeln, Tupfer oder Wischtücher, Spritzen und Kanülen sowie Produktverpackungen an. Das infoBlatt befasst sich schwerpunktmäßig mit diesen Behandlungsabfällen, aber auch Abfällen mit radioaktiven Isotopen und tierischen Nebenprodukten (z. B. Blutegel) wird hingewiesen. Spezielle Abfallarten wie infektiöse Abfälle, Körperteile, Organabfälle und nicht infektiöses Blut, Quecksilber- und Chemikalienabfälle sowie ausgemusterte Röntgenschutzkleidung werden in den Anhängen 1 bis 4 dieses infoBlatts separat angesprochen.
Statistische Daten
Das Aufkommen gefährlicher Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung in Bayern (Kapitel 18 Europäischer Abfallkatalog) kann den Sonderabfallstatistiken entnommen werden. Daten zur energetischen Verwertung und Behandlung von Restmüll enthält die Hausmüllbilanz Bayern. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht bundesweite Zahlen.
Die in Bayern als EMAS-Standorte geführten Krankenhäuser geben Umwelterklärungen heraus, in denen die Abfallmengen über die Jahre dargestellt sind.
Zur AVV-Gruppe 18 01 (Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung und Forschung) wurden dem Statistischen Bundesamt 2014 für Deutschland (siehe DESTATIS: Abfallentsorgung – Fachserie 19 Reihe 1, Seite 27) rund 335.000 Tonnen (t) gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle gemeldet, die Entsorgungsanlagen zugeführt worden sind. Basierend auf dem Abfallnachweisverfahren wurden 2014 deutschlandweit rund 22.400 t gefährliche Abfälle der AVV-Gruppe 18 01 entsorgt (Siehe DESTATIS-Veröffentlichung unter Fußnote 2, Seite 178).
Laut Sonderabfallstatistik 2014 (siehe Seite 31) wurden in Bayern rund 1.850 t gefährliche Abfälle der AVV-Gruppe 18 01 entsorgt, was durch Begleitscheine oder vergleichbare Meldungen belegt ist.
Vermeidung
Finanziell vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (jetzt Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)) (StMUG) gefördert, hat das bifa Umweltinstitut (bifa Umweltinstitut: Verbrauchsartikel im Krankenhaus: Kosten senken und Umwelt entlasten durch optimierten Einsatz) 2008 an vier Krankenhäusern Produktanalysen durchgeführt und dabei den "Lebensweg" gängiger Mehrweg- und Einwegprodukte untersucht. Neben den Kosten wurden die aufgewandten Arbeitszeiten, die benötigten Rohstoffe (Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Chemikalien etc.), der Energie- und Wasser- sowie Dampfverbrauch und das Abfall- und Abwasseraufkommen als Einzelpositionen ermittelt. Das Institut hat für die Durchführung dieser Produktanalysen eine noch erweiterbare Software entwickelt (siehe Artikel unter www.bifa.de/projekte/projektdetails/news/xhospipro-beratungskonzept-zu-verbrauchsartikeln-in-krankenhaeusern).
Um unnötige Abfälle zu vermeiden, sollten unter Beachtung des Medizinproduktegesetzes (MPG) Mehrwegprodukte anstelle von Einwegprodukten verwendet werden. Auch die Wiederverwendung von kompetenter Seite überprüfter oder vom Hersteller generalüberholter gebrauchter Medizin(technik)Produkte (Kontakt mit Hersteller und Suche geeigneter "Aufbereiter" und Händler für gebrauchte Medizin(technik)produkte) (siehe Elektro- und Elektronikgerätegesetz − ElektroG (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 10 ElektroG sowie EAR Stiftung Elektro-Altgeräte Register: Fragen und Antworten, b2b-Geräte)) dient letztlich der Vermeidung von Abfällen und erfüllt soziale Zwecke. Selbst bei Herzschrittmachern wird die Wiederverwendung als nachhaltig diskutiert(siehe http://news.doccheck.com/de/29991/schrittmacher-kaum-benutzt-guenstig-abzugeben/).
Ebenso sollten für ausrangiertes, aber noch gut erhaltenes Mobiliar (Operationstische, Liegen, Betten etc.) über Plattformen oder karitativ-gemeinnützige Organisationen (KGOs (Die KGOs in Bayern finden sich auf www.lfu.bayern.de/abfall/abfallvermeidung/gebrauchtwaren/moebel/index.htm.)) Wege einer Weitervermittlung zur Wiederverwendung gefunden werden. Kliniken der öffentlichen Hand sind nach Abfallwirtschaftsplan Bayern in besonderem Maße gefordert, sich vorbildhaft zu verhalten. Kommunale Kliniken sollten in ein mögliches Abfallvermeidungskonzept einbezogen werden.
Verwertung
Eine Verwertung nach Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), der eine konsequente Getrennthaltung und Sammlung vorausgehen, übernehmen Entsorgungs(fach)betriebe (Suche über die Verwerterdatenbank Bayern und die Datenbank zu Entsorgungsfachbetrieben in Bayern).
Krankenhäuser, karitative Einrichtungen, Kantinen und Freiberufler sind laut Verpackungsverordnung (VerpackV) als mit dem privaten Endverbraucher vergleichbare Anfallstellen eingestuft. So können kommunale Sammelsysteme für Verpackungsabfälle und Papier mitgenutzt werden, wenn hierüber Einvernehmen mit dem jeweiligen dualen System und der Kommune besteht.
Hersteller und Vertreiber führen ihre Verpackungen nach § 6 VerpackV über die dualen Systeme zurück oder erfassen sie über branchennahe Strukturen dort, wo ihre Produkte eingesetzt werden. Seit 01.01.2015 muss die Stelle (z. B. Krankenhaus oder Pflegeheim), bei der die Abfälle anfallen, vor der Entsorgung schriftlich bestätigen, dass sie tatsächlich branchennah eingebunden ist und getrennte Erfassungsstrukturen für diese Verpackungen eingerichtet hat. In der Regel werden die Anfallstellen bestrebt sein, mit möglichst wenigen Entsorgern für Verpackungen zusammenzuarbeiten.
Bioabfälle aus Praxen etc. werden über die kommunale Bioabfallerfassung entsorgt. Küchen- und Speiseabfälle aus Krankenhäusern gelangen in der Regel zur Verwertung in Biogasanlagen. Die in Krankenhäusern außerhalb der Küchen in kleinerer Menge anfallenden Schnittblumen, Abfälle von mitgebrachtem Obst etc. sollten ebenfalls separat von überlassungspflichtigem Restmüll und Behandlungsabfall mit AVV-Schlüssel 18 01 04 über zentrale Stellen gesammelt und stofflich verwertet werden (siehe GewAbfV; BMUB 2017).
Getrennthaltung
Zur getrennten Erfassung und hochwertigen Verwertung der Abfälle, wie sie auch in Haushalten anfallen (Papier, Pappe und Karton, restentleerte Verpackungen, Bioabfall etc.), sind die Erzeuger oder Besitzer, also die Krankenhäuser oder deren einzelne Stationen, Arztpraxen und Heime etc., verpflichtet (siehe "Rechtliche Kurzinformation"). Abfälle, die mit Blut, menschlichem Sekret, Exkret oder schädlichen Stoffen wie Arzneimitteln, Diagnostika, Infusionsbesteck etc. verunreinigt sind, gehören nicht zu diesen Fraktionen. Regelmäßige stichprobenhafte Kontrollen an den Anfallstellen sollen gewährleisten, dass keine kontaminierten Abfälle in die stoffliche Verwertung gelangen.
Faktoren, die die Getrennthaltung von Abfällen begünstigen, werden nachfolgend diskutiert. Enthält etwa die Papierfraktion an bestimmten Anfallstellen wiederholt Behandlungsabfälle, muss sie energetisch verwertet oder zusammen mit Abfällen des AVV 18 01 04 beseitigt werden, zumindest solange, bis sie nicht mehr derart verunreinigt vorliegt.
Neben personellen müssen organisatorische und logistische Voraussetzungen gegeben sein oder soweit möglich geschaffen werden, damit Abfälle separat erfasst und die insbesondere in großen Häusern anfallenden Mengen bewältigt werden können. Dies setzt eine kompetente Beratung und Planung bei Bau, Umbau oder Erweiterung, bei der Inneneinrichtung der Räume und der internen, den fachlichen Normen entsprechenden Abfalllogistik voraus. Interne und externe Entsorgung sollten aufeinander abgestimmt werden. Die weiteren Hinweise können sinngemäß auch auf Arztpraxen und andere medizinische Einrichtungen übertragen werden.
Abfälle an der Anfallstelle getrennt zu halten, erleichtern
- separate Arbeitsabläufe (Medizinprodukt entpacken und Verpackung entsorgen an einem Arbeitsplatz sowie Medizinprodukt anwenden und entsorgen an einem anderen Arbeitsplatz),
- verschiedene Arten von Sammelbehältern (z. B. kleinere Behälter für Wertstoffe, um Fehlwürfe und sonstige Auffälligkeiten zu erkennen, medizinische Behandlungsabfälle in geeigneten Säcken) oder
- die Kennzeichnung der Sammelstellen (Halterungen, Wagen, Schränke) oder Behälter mit unterschiedlichen Farben, Etiketten oder Symbolen.
Qualität und Quantität der gesammelten Wertstoffe gehen nicht immer Hand in Hand: Steigt die Quantität, kann die Qualität des Sammelguts abnehmen. So sollte versucht werden, von einer auf Qualität ausgerichteten Wertstofferfassung her auch Verbesserungen hinsichtlich der Quantität einzuleiten. Wichtig ist ein offener Kontakt zu den Mitarbeitern. Diese könnten in Kontrollen einbezogen und durch Evaluationen, ein internes Vorschlagswesen sowie Wettbewerbe motiviert werden. Besonders dort, wo es Probleme gibt, sollten Erfolge oder Misserfolge rückgemeldet werden (im direkten Austausch, über Smileys oder durch Erfolgsbarometer). Auch die Frage, wie Mitarbeiter in Veränderungsprozesse einzubinden sind, hat das bifa Umweltinstitut im genannten Projekt bearbeitet.
Maßnahmen zur stofflichen Verwertung von Medizin(technik)produkten (hier Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) sind nach § 6 KrWG der energetischen Verwertung grundsätzlich vorrangig. Einwandfreie hygienische Bedingungen sind schon aus Arbeitsschutzgründen unabdingbare Voraussetzung für eine stoffliche Verwertung (siehe auch LAGA M 18). Getrennt gesammelte Fraktionen ausgemusterter Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Röntgenschutzkleidung etc. sind daher vorher zu reinigen und zu desinfizieren. Derartige Maßnahmen werden von medizinischer, hygienischer Seite durchgeführt und überwacht (Fragen zum Vorgehen wären mit der Gesundheitsverwaltung zu klären; siehe LAGA M 18, Medizinprodukterecht, Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren).
Aus Gründen der Vorsorge sollten benutzte Liegenauflagen oder Handtücher aus Papier oder Zellstoff, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie mit Arzneimitteln, Ölen, Blut, Sekreten, Exkreten oder Krankheitserregern behaftet sind, nicht zum Altpapier oder zur stofflichen Verwertung gelangen. Heizwertreiche Anteile mit dem AVV-Schlüssel 18 01 04 können in hierfür zugelassenen, annahmebereiten Verbrennungsanlagen energetisch verwertet werden.
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen
Wertstoffe wie Verpackungsabfälle, Papier und Karton sollen möglichst vollständig erfasst, getrennt gehalten und über die von der Kommune vorgesehenen Hol- oder Bringsysteme (Tonnen, Wertstoffhof, Sammelstellen) entsorgt werden.
Abfälle, die bei der Behandlung oder Pflege in den Haushalten anfallen (Wundpflaster, Windeln, Verbände etc.), sind über die Restmülltonne zu entsorgen. Bei gebrauchten Spritzen und Kanülen, außer den im nachfolgenden Absatz angesprochenen, reicht beim Privathaushalt aus Sicht des LfU ein vom Hersteller vorgesehener Kanülenschutz für die Restmüllentsorgung (mit in die Restmülltüte geben, Vorsicht bei Kindern). Spritzen und Kanülen ohne Kanülenschutz sollten in stabilen Behältern gesammelt werden, um das Verletzungs- und Infektionsrisiko bei Dritten gering halten zu können. Ergänzende Hinweise finden sich im infoBlatt Medikamente (Link siehe Tabelle auf Seite 1) und im Anhang 1 dieses infoBlatts.
Für Spritzen und Kanülen von Personen mit Krankheiten, wie sie auf Seite 7 der LAGA-Mitteilung 18 mit Übertragungsweg Blut aufgeführt sind, reicht der Kanülenschutz nicht aus. Derartige Spritzen und Kanülen sollten aus den genannten Gründen generell in handelsüblichen Spritzen-oder Kanülenboxen entsorgt werden (Weiteres siehe Anhang 1 zu Infektiösen Abfällen).
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen
Die Einstufung und Grundzüge der Entsorgung von Abfällen aus medizinischen Einrichtungen sind durch die LAGA M 18 geregelt. Kommunale Entsorger und gewerbliche Entsorgungsunternehmen können besondere Anforderungen an die Abfallsammlung und -anlieferung stellen.
Folgende Überlassungspflichten gelten in Bayern: Nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind den entsorgungspflichtigen Kommunen/Körperschaften (Landkreis, kreisfreie Stadt, Zweckverband) zu überlassen, gefährliche oder gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigung der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zuzuführen. Körperteile und Organabfälle sowie infektiöse Abfälle sind der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage) oder der GSB zu überlassen. Abfälle, die an die GSB oder AVA abgegeben werden müssen, werden in Anhang 1 dieses infoBlatts zu infektiösen Abfällen sowie Anhang 2 "Körperteile, Organabfälle und nicht infektiöses Blut" behandelt.
Bei Abfällen, die für die kommunale Müllabfuhr zur Abholung bereit gestellt werden, ist unter anderem darauf zu achten, dass
- die kommunalen Regelungen zur Getrennthaltung und Verpackung berücksichtigt werden,
- spitze und scharfe Gegenstände in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt sind,
- keine Flüssigkeiten austreten und keine Gefahren für Dritte resultieren.
Solche wären aus LfU-Sicht gegeben, wenn nicht verschlossene Säcke mit medizinischen Abfällen und abgelaufenen Arzneimittelproben frei zugänglich neben überfüllte Abfalltonnen oder Container gestellt werden, bevor die Müllabfuhr kommt.
Auch für Abfälle aus medizinischen Einrichtungen gelten das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) und der Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV). Das Bundesumweltministerium bereitet Änderungen bei der GewAbfV vor (BMUB 2017). Abfall wird nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eingestuft. In Bayern sollten die "Hinweise zur Einstufung und Einschlüsselung von Abfällen" beachtet werden.
Über die kommunale Abfall(wirtschafts)satzung wird die Entsorgung der in der Kommune anfallenden Abfälle geregelt (Abfallfraktionen, Sammelsysteme, Abfuhrrhythmus, Anspruch und Anzahl der bereitgestellten Tonnen, von der Abholung und Entsorgung ausgeschlossene Abfälle, besondere Trennvorschriften etc.).
Überlassungspflichten
Die Überlassungspflichten sind durch § 17 KrWG und Art. 3 BayAbfG begründet und speziell in den kommunalen Abfall(wirtschafts)satzungen geregelt. Demnach überlassen die Haushalte in aller Regel ihre Abfälle dem kommunalen Entsorger. Andere Abfallerzeuger, wie gewerblichen Herkunftsbereichen zugeordnete medizinische Einrichtungen, müssen dagegen nur Abfall zur Beseitigung überlassen. Abfall zur Verwertung können diese Abfallerzeuger auch Verwertungsanlagen zuführen, die für diese Abfälle zugelassen sind. Die Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos sein (§ 7 Abs. 3 und 4 KrWG).
Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung, private Herkunft, andere Herkunftsbereiche
Nach § 9 KrWG und GewAbfV sind Abfallerzeuger verpflichtet, mit Blick auf eine stoffliche Verwertung gewerbliche Siedlungsabfälle in Fraktionen zu trennen. Hierbei handelt es sich vor allem um Abfälle aus Kapitel 20 des Abfallverzeichnisses (Anlage zur AVV). Sie fallen in privaten und öffentlichen Einrichtungen an (Krankenhäuser, Kliniken, Praxen etc.). Ebenfalls dem AVV-Kapitel 20 zugeordnet sind Abfälle aus privaten Haushalten und Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
Abfälle mit radioaktiven Isotopen
Radioaktive Abfälle unterliegen grundsätzlich dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung und müssen als solche behandelt werden. Die Abgabe derartiger Abfälle als normaler Abfall oder als Sonderabfall nach KrWG ist unzulässig. Radioaktive Stoffe, die zur Behandlung (z. B. SEED: kleine Metallkapseln mit J-125) oder zur Funktionsunterstützung (Radionuklidbatterien, russischer Bauart, in Herzschrittmachern) im Menschen implantiert wurden, unterliegen der Strahlenschutzverordnung, sollten nach Versterben des Patienten wieder entfernt und als radioaktiver Abfall behandelt werden.
Tierische Nebenprodukte
In tierärztlichen Praxen fallen sogenannte tierische Nebenprodukte an. Auch zur menschlichen Behandlung und in der Forschung werden Tiere eingesetzt (z. B. Blutegel). Küchen- und Speiseabfälle werden aufgrund des Anteils an Fleisch, Fisch etc. ebenfalls dazugerechnet.
Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte ist durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, die zugehörige Verordnung und die EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte geregelt. Für Bayern wurden ein Ausführungsgesetz und eine Zuständigkeitsverordnung erlassen (siehe "Vorschriften und Regeln"). Für den Vollzug und die damit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragestellungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) zuständig, soweit in der ZustVTierNebG nichts anderes bestimmt ist.
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel
- 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
- 20 01 01 Papier und Pappe
- 20 01 02 Glas
- 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
- 20 01 10 Bekleidung
- 20 01 11 Textilien
- 20 01 25 Speiseöle und -fette
- 20 01 39 Kunststoffe
- 20 01 40 Metalle
- 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
Diese Abfallschlüssel stehen für nicht gefährliche Abfälle. Weitere Abfallschlüssel aus Kapitel 18 und anderen AVV-Kapiteln sind an dieser Stelle nicht aufgeführt. Dazu wird auf die spezifischen infoBlätter des LfU (siehe Tabelle auf Seite 1) und die Anhänge zum vorliegenden infoBlatt verwiesen.
Vorschriften und Regeln
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist
- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist
- Hinweise zur Einstufung und Einschlüsselung von Abfällen in Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) von Juli 2016 (4 Seiten)
- Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist
- Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist
- Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Mitteilung 18 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA), LAGA M 18), Stand Januar 2015, in Bayern für den Vollzug eingeführt durch Schreiben des StMUV vom 20.05.2015
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 449), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 172 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286)
- Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 578)
- "Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA-Merkblatt 775 – DWA-M 775), Stand Dezember 2010
- Atomrecht:
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist
- Tierisches Nebenprodukte-Recht:
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU L 300 vom 14.11.2009, S. 1) (Änderungen, Berichtigungen siehe Link)
- Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch § 4 ÄndG vom 22. 5. 2015 (GVBl. S. 158)
- Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVTierNebG) vom 30. Juni 2008 (GVBl. S. 412), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 386 VO zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. 7. 2014 (GVBl. S. 286)
- Die hier oder im Text aufgeführten Rechtsvorschriften finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft unter Recht/Vollzug oder gegebenenfalls auch mit Erläuterung im Abfallratgeber Bayern (z. B. zum KrWG).
Weiterführende Informationen
- BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2017): Novelle Gewerbeabfallverordnung. − Online-Information, Berlin.
- RKI Robert Koch-Institut: Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. − Online-Information, Berlin.
- StMUV: Tierische Nebenprodukte: Definition, Verwendung und Beseitigung. – Online-Information, München.
- DESTATIS Statistisches Bundesamt (2017): Abfallwirtschaft. – Tabellen, Wiesbaden.
- LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt (2016): Radionuklide in der Medizin. – Online-Information, Augsburg.
- Abfallratgeber Bayern: Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung und Wertstoffseparation. – Online-Information, München.
- UBA Umweltbundesamt (2015): FAQs Recyclingpapier. − Hintergrundpapier: 6 S., Dessau-Roßlau Stadt Regensburg (2014): Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. − Merkblatt: 4 S., Regensburg.
- BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (2012): Abfallentsorgung. − BGW Themen: 68 S., Hamburg.
- awm Abfallwirtschaftsbetrieb München (2009): Medizinische Abfälle. Der richtige Umgang mit Abfällen aus dem Gesundheitswesen. − Faltblatt: 6S., München.
- LfU (2009): Mehr Umweltschutz durch verstärkten Einsatz von Recyclingpapieren? – Dokumentation zur gleichnamigen Fachtagung: 133 S., Augsburg.
- StMUV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (2002): Umweltschutz − Umweltmanagement im Krankenhaus − Leitfaden für umweltorientiertes Handeln. – Publikationsshop Broschüre: 137 S., München.
infoBlatt "medizinischer Abfall"
Die Publikationsreihe "infoBlatt" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt wertvolle Tipps rund um die Behandlung einzelner Abfallarten.
Die vorliegende Internetseite stellt einen Auszug aus dem infoBlatt "medizinischer Abfall" dar, das Sie hier als kostenloses PDF-Dokument heruntergeladen können. Die PDF-Fassung enthält auch sämtliche Quellenangaben.